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Die Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails kostet die Betroffenen Zeit und Nerven. Viele Händler und Privatpersonen holen nun zum Gegenschlag aus und lassen die Absender von unerwünschten Werbenachrichten abmahnen.
Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail kann den Absender nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung zukünftiger in Anspruch nehmen. Hierbei können sich Privatleute auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, dieses wird durch die Zusendung der unverlangten Werbe-E-Mails in relevanter Weise beeinträchtigt. Unternehmern demgegenüber steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-E-Mails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.
Die von den Gerichten angesetzten Streitwerte variieren von Fall zu Fall, nachfolgend soll ein kleiner Überblick über die bislang von der Rechtsprechung festgesetzten Streitwerte gegeben werden:
Der Versand von unverlangten Werbe-E-Mails kann kostenpflichtig abgemahnt werden und für den Versender erhebliche Kosten verursachen. Angesichts der Tatsache, dass sich viele Händler und Privatpersonen der Belästigung von Spam-Nachrichten ausgesetzt sehen, ist den Werbenachrichten versendenden Händlern anzuraten Ihre Praxis des E-Mail-Versands in rechtlicher Hinsicht prüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als sich Händler und Privatpersonen immer häufiger gegen unerwünschte Werbe-E-Mails zur Wehr setzen.
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Jan Lennart Müller
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1 Kommentar
Kommentar von Peter Rodyz
zum Beitrag Abmahnung wegen Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung: Händler und Privatpersonen wehren sich immer öfter!
Das Problem der unerwünschten Werbemails ist doch, daß die Absender nicht greifbar sind. Teils, weil sie im Ausland sitzen, teils, weil sie gefälschte oder gehackte Email-Adressen besitzen.
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