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Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

12.12.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

„Wie weit soll Verbraucherschutz denn noch gehen!” werden sich viele Online-Händler angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004 (Az. 6 U 158 /03) gefragt haben. So hatte das OLG im Rahmen einer Berufung geurteilt, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen, als die in § 355 BGB vorgesehenen Erklärungen enthalten. Danach schließe die Regelung zwar nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend seien jedoch nur solche Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Hierzu zählten solche Erklärungen nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken.

Das Gericht sieht bei der Angabe der Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so versteht, als könne er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Dies erlaube das Gesetz aber gerade nicht. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken. Der darin liegende Verstoß gegen § 355 BGB stelle zugleich eine Verletzung des § 1 UWG dar, da § 355 BGB als verbraucherschützende Norm eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweise.

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Fazit

Angesichts dieser Rechtsprechung sollten es Online-Händler tunlichst vermeiden, in ihrer Widerrufsbelehrung auf die eigene Telefonnummer zu verweisen. Unabhängig von der Frage, was ein solcher Verweis überhaupt für einen Nutzen bringen soll, ist das damit verbundene Risiko einer Abmahnung einfach zu groß.

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Bildquelle:
N.Schmitz / PIXELIO

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2 Kommentare

U
Unbekannt 17.12.2009, 14:49 Uhr
Ohne Titel
ich glaube es ist so nciht richtig.ich meine mich zu erinnern in einer Entscheidung gelesen zu habe,dass gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen wird, selbt wenn es auf das Texterfordernis hingewiesen wird. Ich gleube es ist die Entscheidung von OLG Hamm.
G
Giovanni 04.07.2009, 18:16 Uhr
Nein!
für alle betroffenen:
abgemahnt werden können nur die, dessen texte auf die telefonnumer verweisen!

ich habe ebenfalls dieses problem, da ich heute einen schönen brief erhalten habe, in dem ich eine unterlassungserklärung unterzeichnen soll.

macht es nicht! sofern ihr in eurer widerrufsbelehrung ausschließlich "brief, fax oder mail" als mögliche arten der widerrufung angegeben habt, dann macht euch keinen kopf!
ich für meinen fall werde mir jetzt einen anwalt nehmen und diesen typen sowas von fertig machen, da er seit langer zeit mit diversen abmahnungen sein geld verdient!
übrigens: googelt doch mal das "deutlichkeitsgebot", es widerspricht sich selber und bestätigt was ich gerade geschrieben habe=)
also keine panik ;)

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