Wahnwitziger Streitwert: LG Dortmund setzt 20000 Euro bei falscher Widerrufsbelehrung fest

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 21.08.2007
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Es ist der IT-Recht Kanzlei schon seit längerem ein großes Ärgernis (und den Mandanten auch kaum zu vermitteln), aus welchem Grund eine (etwa bei eBay eingesetzte) falsche Widerrufsbelehrung zu Streitwerten führen kann, die mitunter auch schon einen fünfstelligen Betrag erreichen. Aktuelles Beispiel: Ein Beschluss des LG Dortmund.

Das LG Dortmund (Az. 10 O 113/07, vom 19. Juli 1007) setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 20.000 Euro (!) fest. Daraus errechnen sich bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 (manche Anwälte begnügen sich damit aber keineswegs) Anwaltsgebühren von genau 839,80 Euro - wobei oftmals noch eine Auslagenpauschale i.H.v. 20 Euro hinzukommt.

Folgende "Lappalien" wurden diesmal erfolgreicht abgemahnt:

  • Die bei eBay veröffentlichte gesetzliche Musterwiderufsbelehrung enthielt eine "nur" zweiwöchige Widerrufsfrist.
  • In der Widerrufsbelehrung wurde hinsichtlich der Widerrufsfrist falsch belehrt.
  • Die Regelungen hinsichtlich des Wertersatzes entsprachen nicht dem aktuellen "rechtlichen Stand".

Entgegen dem OLG Düsseldorf befand das LG Dortmund, dass es sich bezüglich der festgestellten "Zuwiderhandlungen des Antragsgegners" (= Fehler in Widerrufsbelehrung) keineswegs um bloße Bagatellverstöße handeln würde. Vielmehr habe der Antragsgegner gegen Kernvorschriften des Verbraucherschutzes verstoßen.

Wie folgt lautet die Begründung des angesetzen hohen Streitwertes:

"Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Fazit:

Der Beschluss macht sprachlos und ist auch nicht mehr zeitgemäß - aber leider hinzunehmen.

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