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Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür, und dementsprechend machen in den Regalen und e-Shops die sommerlichen T-Shirts und Bermudas den Norwegerpullis und Strickmützen Platz. Leider lauern bei der Werbung für diese Produkte juristische Fallstricke auf den Händler, wie ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf zeigt.
Die beklagte Partei in diesem Fall (vgl. OLG Düsseldorf, 05.10.2010, Az. 20 U 180/09) handelte u.a. mit Kinder-Hüttenschuhen, die sie mit der Angabe „Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff; Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung“ bewarb.
Dagegen ging ein Wettbewerbsverband vor, mit der Begründung, die Strickbündchen am Schaft dieser Hüttenschuhe seien nicht aus Schurwolle, sondern aus Polyacryl – von „reiner Schurwolle“ könne also keine Rede sein. Der Wortlaut der Werbung sei folglich irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Dieser Argumentation schloss sich das OLG Düsseldorf auch im Wesentlichen an. Der Verbraucher werde durch die Werbung tatsächlich in die Irre geführt, so die Richter; schließlich beziehe er bei dieser Werbung die Angabe „Obermaterial reine Schurwolle“ auf das gesamte Material oberhalb der Laufsohle:
Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die Bezeichnung ‚Obermaterial‘ für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe bezieht, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint sind. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt ist, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erweckt den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen besteht und das Material, aus dem er hergestellt ist, damit vollständig angegeben ist. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, weil der Schaft des Schuhs noch ein Strickbündchen aus einer Kunstfaser aufweist.
Dementsprechend sei bei Textilien aus „reiner“ Schurwolle (oder auch anderen hochwertigen Materialien) für die Werbung dringend angeraten, immer genauestens anzugeben, welche Bestandteile des Kleidungsstücks aus dem jeweiligen Material bestehen – und welche nicht. Die (sicherlich unabsichtliche) Irreführung des beklagten Händlers wurde hier zu seinen Ungunsten noch dadurch verstärkt, dass er außer der Schurwolle einen weiteren Bestandteil des Hüttenschuhs nannte, ohne den bzw. die übrigen Teile zu erwähnen – so ein Fehler ist später argumentativ äußerst schwierig zu beseitigen.
Gerade jetzt sind in vielen e-Shops, die Kleidung vertreiben, die neuen Kollektionen online – sicherlich ein reiches Betätigungsfeld für Abmahnsportler, die nach diesem Urteil sicherlich beginnen werden, Werbung und Angebote auf solche Ungenauigkeiten zu untersuchen. Es sei also allen Händlern angeraten, den Abmahnern hierbei zuvorzukommen und ihre Webpräsenz selbst zu überprüfen – sonst drohen hier unnötige juristische Schwierigkeiten, die sinnlos Zeit, Geld und Nerven vergeuden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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