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Durch einstweilige Verfügung wurde es einem Online-Händler untersagt, für die Lebensmittel „Cellulose, Calcium, Biozink und Veikang“ mit der Aussage zu werben, dass die Lebensmittel zur Korrektur von Allergieerkrankungen führen würden. Streitwert zunächst: 30.000 Euro.
Gegen den Streitwert ist der Antragsgegner mittels einer Streitwertbeschwerde vorgegangen. Im Rahmen dieser Streitwertbeschwerde
Das LG Hamburg (Beschluss vom 10.01.2007, Az. 312 O 13/07) hielt nun immerhin eine Herabsetzung auf 20.000 € im „Hinblick auf die geringe Angriffsintensität“ für gerechtfertigt:
„(...)Auf der anderen Seite ist für die Bemessung des Streitwertes in erster Linie nicht die Größe des wettbewerbswidrig handelnden Angreifs maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Interesse der Antragsstellerin an, deren Umsatzinteresse durchaus in erheblichem Umfang gefährdet sein könnte, wenn gegen aggressive Werbung mit unzulässigen Angaben nicht vorgegangen würde. Die Antragsstellerin ist zwar dafür bekannt, dass sie in einer Vielzahl von Fällen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht hat. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Abmahntätigkeit in einem Missverhältnis zu den von der Antragsstellerin selbst mit dem Vertrieb von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln erzielten Umsätze stünde.(...)“
Im Einzelfall können sich Streitwertbeschwerden durchaus lohnen - was auch die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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