Das OLG Düsseldorf hatte eine recht interessante wettbewerbsrechtliche Fragestellung zu klären gehabt. Es ging hierbei um das Problem, ob auch Rechtsverstöße (hier: Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums) im Google-Cache mit einer Abmahnung geahndet werden dürfen.

Dies sei aber laut dem OLG Düsseldorf[ (Urteil vom 03.07.2007 - Az. I-20 U 10/07)](http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_356.pdf) nicht möglich. Schließlich müsse die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung sei, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Sei dies jedoch mehr oder weniger nur zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirke sich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden könne.

Fazit:

Das Gericht stellte noch einmal klar, dass eine nicht ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung als unlautere Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG einzustufen sei, weil einer gesetzlichen Vorschrift (§ 5 TMG) zuwider gehandelt würde, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nur, solange sich die Rechtsverletzung ausschließlich auf den Cache einer Suchmaschine beschränke, sei eine wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht mehr feststellbar.

Ihr Ansprechpartner

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Rechtsanwalt

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