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Laut der Suchmaschine „Google” gibt es zur Zeit ca. 1.560.000 (!) Internetseiten, die sich der Formulierung ("Die Frist beginnt frühestens...") bedienen, welche in der Form auch dem gesetzlichem Widerrufsmuster zu entnehmen ist. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm nun in einem erst wenigen Tage alten Beschluss (15.03.2007 - Az. 4 W 1/07) entschied. Danach verstößt eine solche Belehrung gegen die Informationspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist damit wettbewerbswidrig.
Aus § 312d Abs. 2 BGB ergebe sich zwingend, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen könne. Darüber hinaus sei die Belehrung auch nicht "hinreichend klar und verständlich" i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB sondern sogar irreführend i.S.d. § 5 UWG. Denn erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs würden bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben. Schließlich lege es die Fassung der beanstandeten Klausel nahe, die Betonung auf den Erhalt dieser Belehrung zu legen, da der "Erhalt" einer Belehrung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche Entgegennahme voraussetze.
Zitat des OLG Hamm:
"Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung muss informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört naturgemäß auch die Widerrufsfrist. Angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein. Dazu gehört aber vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann. Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst."
Die Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass gerade falsche Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen zur Zeit am häufigsten abgemahnt werden. Die IT-Recht Kanzlei schätzt, dass jeder, der eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sein Eigen nennen kann, das Abmahnrisiko bereits um ca. 50 % senken kann. Prüfen Sie also anhand der nachfolgenden Checkliste, ob Ihre Belehrung zumindest den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen genügt (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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