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Die IT-Recht-Kanzlei beriet bereits mehrere Online-Händler, die von einem Konkurrenten wegen der Verwendung falscher geographischer Herkunftsangaben für ihre Artikelbeschreibungen abgemahnt worden sind. In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Händler wegen eines Verstoßes gegen die §§ 126, 127 MarkenG abgemahnt, weil er ein Messerset, welches nach der Aussage des Mitbewerbers aus chinesischer Produktion stammte, als „Japanisches Messerset” angeboten hatte.
Die IT-Recht-Kanzlei hat dies zum Anlass genommen, einmal näher auf die Bedeutung von geographischen Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr und die mit Falschangaben verbundenen Risiken einzugehen.
Bei vielen in Umlauf befindlichen Produkten stellt die geographische Herkunft einen nicht zu unterschätzenden wertbildenden Faktor dar. Man denke zum Beispiel an Produkte wie Schweizer Uhren, Meissener Porzellan oder Champagner. Bei all diesen Produkten verbindet der Verbraucher mit der Herkunft eine besondere Produktqualität und ist in der Regel auch bereit, im Vertrauen auf die besondere Qualität einen höheren Preis zu zahlen. Daher ist es gerade im Zeitalter der Plagiate nachvollziehbar, dass auch geographische Herkunftsangaben eines besonderen Schutzes vor Missbrauch bedürfen.
Das Gesetz schützt geographische Herkunftsangaben in § 127 MarkenG. Darin werden drei Arten geographischer Herkunftsangaben unterschieden:
Diese Regelungen sollen verhindern, dass sich Unternehmen den Ruf einer Region zu eigen machen, obwohl ihre Produkte überhaupt nicht in dieser Region erzeugt werden. Sie dienen vornehmlich dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und sind damit stark mit dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsschutz verwandt.
Wer als Händler mit geographischen Herkunftsangaben wirbt oder solche Angaben in seiner Artikelbeschreibung verwendet, sollte sich stets vergewissern, ob die von ihm so beworbenen und/oder angebotenen Produkte auch tatsächlich aus der jeweils genannten Region stammen. Zwar ist es gerade im Fernabsatz für Wettbewerber oder andere aktivlegitimierte Personen regelmäßig schwer, einen entsprechenden Verstoß gegen die §§ 126, 127 MarkenG allein auf Grundlage der vom Anbieter verwendeten Bilder des Produkts aufzudecken. Dabei sollte jedoch nicht verkannt werden, dass der Wettbewerber sich auch eines Testkaufs bedienen könnte, um das jeweilige Produkt anschließend aus erster Hand zu untersuchen. Sollte sich dabei herausstellen, dass das testweise erworbene Produkt nicht mit den geographischen Herkunftsangaben des Verkäufers übereinstimmt, so bliebe dem Verkäufer am Ende nicht einmal der aus diesem Testkauf erhaltene Kaufpreis, da dieser dem Wettbewerber im Rahmen der Abmahnkosten zu erstatten ist.
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Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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