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Achtung Abmahnung: Wettbewerbszentrale mahnt e-Zigaretten-Händler ab

25.09.2017, 15:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Dr. Bea Brünen
Achtung Abmahnung: Wettbewerbszentrale mahnt e-Zigaretten-Händler ab

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor. Inhalt der Abmahnung ist unter anderem der Vorwurf, der Vertrieb elektronischer Zigaretten entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV). Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung der Wettbewerbszentrale in unserem Beitrag.

1. Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG dürfen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter nur mit einem Beipackzettel in den Verkehr gebracht werden, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält. Welchen Inhalt und welche Aufmachung der Beipackzettel im Einzelnen aufweisen muss, regelt § 26 TabakerzV. Danach sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter zur Erstellung eines Beipackzettels verpflichtet, der bestimmte Pflichtinformationen enthalten sowie in deutscher Sprache, allgemein verständlich und gut lesbar verfasst sein muss.

Bei Liquids besteht bezüglich der Packungen und Außenverpackungen zudem eine Hinweispflicht. Der Gesetzgeber verlangt auch an dieser Stelle, dass gewisse Pflichtangaben getätigt werden müssen, u.a. der Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Vorgaben des TabakerzG und der TabakerzV finden Sie unserem Beitrag.

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2. Was wird in der Abmahnung der Wettbewerbszentrale konkret vorgeworfen?

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorgeworfen. Konkret werden folgende Verstöße gegen die Vorgaben des TabakerzG und der TabakerzV moniert:

  • Beipackzettel nicht in deutscher Sprache verfasst
  • Beipackzettel enthält nicht die Überschrift „Gebrauchsinformation“
  • Beipackzettel enthält keine Angaben zu möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Angaben zur suchterzeugenden Wirkung
  • Beipackzettel enthält keine Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs
  • Beipackzettel enthält keinen Hinweis, dass die Abgabe an Kinder und Jugendliche untersagt ist
  • Außenverpackung enthält keinen bzw. lediglich einen englischen Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf

Nähere Informationen zu dem rechtlichen Hintergrund der Abmahnung, sprich zu den Vorgaben des TabakerzG und der TabakerzV, finden Sie unter https://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-e-zigarette-liquids-eu-import.html.

3. Was fordert die Wettbewerbszentrale?

Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
  • Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,00 Euro netto

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

4. Was halten wir von der Abmahnung?

Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung unter anderem folgendes geprüft werden:

  • Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
  • Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
  • Wann wurde die Handlung begangen?

Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten. Ein voreiliges Handeln kann sich später rächen.

5. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© trodler1 - Fotolia.com

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