Achtung Abmahnung: Was ein eBay-Händler so alles falsch machen kann...

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 23.10.2007, 16:18 Uhr
Druckvorschau

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss eine ganze Reihe von (oftmals von eBay-Händlern eingesetzten) rechtlichen Formulierungen als abmahnfähig eingestuft. Darüber hinaus hat es sich zum fliegenden Gerichtsstand geäußert.

Was ist nach dem OLG Hamm (Beschluss vom 17.10.2007, Az. 4 W 148/07) abmahnfähig?

 

Dazu gehört,


Fazit: Der eBay-Händler hat im vorliegenden Fall so alles falsch gemacht, was sich so falsch machen lässt. Das Gericht setzt dabei den Streitwert bei 30.000 Euro an – dies ergibt schnell einen finanziellen Schaden im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Das zuerst eingeschaltete Landgericht Dortmund hatte übrigens keine Lust gehabt, sich mit der Sache zu beschäftigen (wohl wegen des langen Verfügungsantrags). Begründung: Angeblich sei die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben.


Dies ließ aber das OLG Hamm nicht gelten:

„Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, anders als das Landgericht es gemeint hat, zu bejahen. In Bezug hierauf ist de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten, die hier von beiden Parteien eingestellt werden, bezogen auf Mitbewerber für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist. (…) Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen i Internet können daher Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.“

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de