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Nach einem Beschluss des OLG Hamm (Az. 44 O 186/06, 28.03.2007) haben Onlinehändler nun auch für das außereuropäische Ausland, in welches sie Waren exportieren, anzugeben, in welcher Höhe hierfür Versandkosten anfallen. Sind die Händler dazu nicht in der Lage, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (vgl. § 1 II S. 2 PAngV) .
Ein Online-Händler hat auf der Handelsplattform eBay den Versand von Waren aus dem Sortiment Alkoholstofftestgeräte auch ins außereuropäische Ausland angeboten, ohne den Verbrauchern mitzuteilen, in welcher Höhe hierfür Versandkosten für welches Land anfallen. Ein Mitbewerber mahnte ihn darauf hin ab. Der Online-Händler wehrte sich insbesondere mit dem Argument, dass zumindest im außereuropäischen Ausland kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und dem Abmahner bestehe.
Nach Ansicht des OLG Hamm seien die Parteien jedoch tatsächlich Mitbewerber im Sinne von §§ 2 I Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG, auch wenn im außereuropäischen Ausland kein Wettbewerb mehr zwischen ihnen stattfinde. So sei ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem, anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das sei in der Regel der Fall, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben. Dies sei vorliegend schon deshalb zu bejahen, weil beide Parteien im Kern an den Endverbraucher gewerblich Produkte aus dem Segment Alkoholtestgeräte vertreiben - immerhin werde ja insofern derselbe sachliche, räumliche und zeitlich relevante Markt bedient. Dabei genüge es, dass sich in räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen Geschäftsbereiche überschneiden. Soweit die Parteien demnach Wettbewerber seien, werde diese Qualifizierung allein durch eine Nichtüberschneidung in einem begrenzten räumlichen Randbereich nicht ausgeschlossen.
Laut OLG Hamm hat jeder, der Waren weltweit, mithin auch im außereuropäischen Ausland anbietet, den Verbraucher zu informieren, welche Versandkosten in das außereuropäische Ausland anfallen. Soweit ihm dies nicht möglich sei, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, (vgl. § 1 II S. 2 PAngV) . Dieser Pflicht ist der Online-Händler nicht nachgekommen, da er zumindest für das außereuropäische Ausland keine Versandkostenangaben gemacht hatte.
Das OLG Hamm argumentierte, dass dieser Verstoß auch nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG sei. Zwar berücksichtigte das Gericht, dass die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig seien, zumal der Online-Händer nach seinen Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz machte. Gleichwohl würden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekämen oder entsprechend berechnen könnten. Mittelbar könne hierdurch auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß werde der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs werde hierdurch erheblich erschwert.
Es ist zwingend erforderlich, für jedes Land, in welches man Waren exportiert, anzugeben, in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Soweit dabei die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Folgende Aussage reicht danach in Zukunft nicht mehr aus bzw. ist von nun an stark abmahngefährdet:
Übrigens: Dem Gericht erschien in dem vorliegenden Fall eine Bemessung in Höhe von 10.000,- EUR (!) als Streitwert sach- und interessengerecht und dabei ging es ausschlielich um den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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