Handel über Amazon: für Online-Händler in Deutschland ein rechtliches Minenfeld!

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 07.12.2007, 15:55 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Amazon".

In letzter Zeit erhält die IT-Recht Kanzlei wieder vermehrt Abmahnungen, die sich ganz gezielt an Amazon-Händler richten. Mitunter gehen die Abmahner dabei recht raffiniert vor. So erläuterte ein Massenabmahner kürzlich RA Keller, LL.M. (IT-Recht) die speziellen "Amazon-Abmahnspielregeln":


I. Ausgangslage: Es ist äußerst schwer über die Verkaufsplattform Amazon in Deutschland rechtssicher anzubieten. Schon von daher sind Amazon-Händler dankbare Abmahnopfer.


Davon ausgehend ergeben sich die folgenden 10 Spielregeln:

  • Spielregel Nr. 1: Mahne niemals einen Amazon-Händler ab, wenn dein Mandant selbst bei Amazon anbietet. Die Gegenabmahnung ist dir in diesem Fall gewiss.

 

  • Spielregel Nr.2: Mach es dir zunutze, dass eine Vielzahl von Amazon-Händlern immer noch keine (und wenn, dann meist eine falsche) Widerrufsbelehrung oder ein mangelhaftes Impressum veröffentlicht haben.

 

  • Spielregel Nr.3: Mahne insbesondere Artikel ab, bei denen bestimmte Kennzeichnungspflichten zu beachten sind (z.B. Textilien, Elektroartikel etc.). Hintergrund: Die Artikelbeschreibungen stammen meist nicht von den anbietenden Händlern, sondern von Amazon selbst oder eben anderen Händlern (dazu unten mehr). Viele Amazon-Artikelbeschreibungen genügen jedoch nicht den geltenden rechtlichen Anforderungen – wie etwa der Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten.

  • Spielregel Nr.4: Vielleicht hat der Amazon-Händler einen eigenen Online-Shop und beachtet auch dort z.B. nicht die geltenden Kennzeichnungspflichten von Haushaltsgeräten? Mahne also den Händler nur hinsichtlich seines Online-Shops ab und lass dir von ihm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (i.d.R. 5000 Euro pro weiteren Einzelverstoß) geben. Der Händler wird zwar nun seinen Online-Shop rechtssicher machen aber höchstwahrscheinlich seinen Amzon-Auftritt vergessen. Ja, selbst wenn er an seinen Amazon-Auftritt dächte und die notwendigen Pflichtangaben auf den Amazon-Artikelbeschreibungen vornehmen würde – streiche einfach selbst die Pflichtangaben aus den Amazon-Artikelbeschreibungen wieder heraus. Ergo: Nun kann der Abmahner aus der Unterlassungserklärung gegen das Amazon-Angebot des Händlers vorgehen. Er bekommt in der Regel 5000 Euro pro falsche Amazon-Artikelbschreibung. Ein Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich ist dem Händler damit gewiss.



STOP!! Es werden an dieser Stelle keine weiteren Abmahn-Spielregeln veröffentlicht. Der obige Beitrag sollte jedoch all diejenigen Händler sensibilisieren, die zurzeit über Amazon Waren vertreiben. Lassen Sie sich hierbei nach Möglichkeit rechtlich beraten!

II. Wirksame Gegenmaßnahmen als Amazon-Händler!


1. Achten Sie darauf, dass Sie über eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und über ein ordnungsgemäßes Impressum bei Amazon verfügen. Auch auf die richtige Platzierung kommt es hier an.

2. Unterschreiben Sie nicht voreilig Unterlassungserklärungen, die Sie anschließend nicht bezüglich Ihres Amazon-Angebotes einzuhalten vermögen!

3. Vertreiben Sie ausschließlich Artikel über Amazon, bei denen sämtliche vom Gesetz vorgegebene Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Falls die bestehenden Amazon-Arteilbeschreibungen diesem Anspruch nicht genügen sollten, dann binden Sie Ihre eigenen Artikelbeschreibungen bei Amazon ein. Sollte Amazon diese nicht übernehmen wollen (was ab und an vorkommt) oder sollten die Artikelbeschreibungen wiederum durch andere Händler ausgetauscht werden, dann sollten die entsprechenden Waren nicht weiter über Amazon vertrieben werden.

III. Ein bis dato ungelöstes "Amazon-Problem":

Falls der Händler mit dem Verbraucher eine mehrwöchige Lieferfrist vereinbart hat: Wie soll man hier dem Kunden erklären, dass Amazon trotzdem noch am Tage der Bestellung sein Konto belastet?

 

IV. Zum Schluss noch ein letztes kleines „Amazon-Schmankerl":

Mittlerweile entspricht es Recht und Gesetz, dass Händler bei Waren mit einem Wert von über 40 Euro dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Hinsendekosten sowie (!) die Rücksendekosten zu entrichten haben. Amazon setzt hier nun jedoch noch eins drauf:

Ziffer 6.1 Satz 2 des (nicht öffentlichen) Amazon Pro-Merchant Vertrags:

„Wenn der Verkäufer einem Kunden im Zusammenhang mit einer Transaktion des Verkäufers entsprechend § 2.2 Geld zurückerstattet, so erstattet Amazon dem Verkäufer mit der nächsten Überweisung gemäß § 1.3 die von dem Verkäufer an Amazon bezahlte Verkaufsgebühr in der auf die Rückerstattung an den Kunden entfallenden Höhe, abzüglich einer Verwaltungsgebühr von entweder (a) zwanzig Prozent (20%) dieser Verkaufsgebühr oder (b) fünf Euro (EUR 5,00), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.


Fazit: Widerruft ein Kunde, hat derjenige Händler der über die Amazon-Plattform Waren anbietet

· dem Verbraucher die Hinsendekosten,
· dem Verbraucher die Rücksendekosten
· und eine Verwaltungsgebühr an Amazon zu entrichten. Diese allein kann bis zu 5 Euro betragen.


Übrigens: Auf die Verwaltungsgebühr weist Amazon nur im Kleingedruckten hin. Auf der offiziellen Seite "Gebühren bei Amazon.de Marketplace" steht davon kein Wort.

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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Amazon

05.11.2008, 17:33 Uhr

Kommentar von Detlev Steinle zum Beitrag Handel über Amazon: für Online-Händler in Deutschland ein rechtliches Minenfeld!

Zu Ihrem Amazon-Schmankerl über Rücksendungen darf ich Ihnen als "Insider" weitere Schmankerl mitteilen: 1. Amazon berechnet 15% Verkaufsprovision sogar auf Versandkosten. 2. Amazon berechnet... » Weiterlesen

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