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Die Abmahnung ist ein populäres Mittel, um einen Mitbewerber hinsichtlich seiner Verkaufstätigkeit in die Schranken zu weisen. Dabei werden an die Abmahnung einige inhaltliche Anforderungen gestellt, die im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung von Relevanz sein können. So hat das OLG Hamburg (Az.: Beschluss vom 20.02.2009, 3 W 161/08) entschieden, dass etwa das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses in nachvollziehbarer Weise in der Abmahnung behauptet werden muss, um einer Kostenbelastung in einem evtl. nachfolgenden Prozess zu entgehen.
Der Entscheidung lag eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zugrunde. Die Abgemahnte konnte aber der Abmahnung nicht entnehmen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis mit der Abmahnenden bestand. Die Abmahnende betrieb auf eBay einen „Gemischtwarenladen“ mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Waren, die den Waren der Abgemahnten nicht ähnlich waren. Insofern stand die Aktivlegitimation der Abmahnenden in Frage. Diese Feststellungen teilte die Abgemahnte der Gegnerin mit und stellte in Aussicht, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die geforderten Erklärungen abzugeben.
Dies konnte und wollte die Abmahnende wohl nicht abwarten und hat ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz angestrengt. Letztlich hat die Abgemahnte zeitgleich mit Einlegung des Widerspruchs doch eine Unterlassungserklärung abgegeben und den Anspruch anerkannt. Im Zuge dessen hatte das OLG in einem Beschwerdeverfahren über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Das Gericht lastete der abmahnenden Partei die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung unter analoger Anwendung des § 93 ZPO auf und stellte dabei fest,
dass das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behauptet werden muss. Denn der als Verletzer in Anspruch genommene Mitbewerber muss sich nur demjenigen unterwerfen, der ihm überhaupt eine Erklärung abverlangen kann und er muss sich….auch nicht selbst heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl liegen soll.
Für abgemahnte Händler bedeutet diese Entscheidung, dass durchaus ein Blick auf das Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner lohnt. Wenn dies auch meist unstreitig vorliegen mag, so häufen sich die Fälle, in denen das Modell Abmahnung im Vordergrund steht, und das bestehende Wettbewerbsverhältnis nur noch Mittel zum Zweck ist. Und in solchen Konstellationen kann oft der Fehler im fehlenden oder nicht ausreichend behaupteten Wettbewerbsverhältnis liegen und einen Angriffspunkt für die Verteidigung der Abmahnung darstellen.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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