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Ab-Grundpreise: Darf bei unbestimmten Gesamtpreisen eine Grundpreis-Untergrenze angegeben werden?

24.06.2022, 10:09 Uhr | Lesezeit: 11 min
Ab-Grundpreise: Darf bei unbestimmten Gesamtpreisen eine Grundpreis-Untergrenze angegeben werden?

Fehlende Grundpreise im Online-Shop stellen eine der größten Zielscheiben für Abmahnungen dar. So ist es nicht verwunderlich, dass die meisten Händler gewillt sind, der Angabepflicht bedingungslos Folge zu leisten. Allerdings existieren Konstellationen, in denen Grundpreise mangels endgültiger korrespondierender Gesamtpreise ihre Vergleichs- und Klarstellungsfunktion augenscheinlich einbüßen. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob es zulässig ist, nur durch eine Untergrenze bestimmten Gesamtpreisen entsprechende „Ab“-Grundpreise beizustellen.

I. Die Ausgangssituation: Ab-Gesamtpreise in Artikelübersichten

Grundsätzlich ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV immer dann, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach einer bestimmten Maßeinheit (Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche) angeboten oder beworben werden, dem ausgewiesenen Gesamtpreis der entsprechende Grundpreis zur Seite zu stellen.

Diese Pflicht ist immer dann unproblematisch umzusetzen, wenn in Online-Shops nur eine Produktgröße angeboten oder beworben wird, aus deren mengenmäßiger Preisberechnung der Grundpreis eindeutig abgeleitet werden kann.

Allerdings kann es je nach Art des Shops und nach Gattung der darin angebotenen Waren vorkommen, dass dem Verbraucher die Wahl zwischen verschiedenen Mengen eines Produktes überlassen wird und er mithin bestimmen kann, wie viel er zu einem von der Menge abhängigen Gesamtpreis erwerben will.

Dies ist etwa bei Produkten mit verschiedenen Mengenvarianten der Fall.

In derlei Fällen existiert von vornherein kein eindeutig festgesetzter Gesamtpreis. Vielmehr ergibt sich dieser erst nach einer mengenmäßigen Festlegung durch den Kunden, die er über eine Auswahl-Schaltfläche auf der Artikelseite vornehmen kann.

Im Regelfall werden den produktspezifischen Seiten, über die der Kauf letztlich getätigt werden kann, aber Artikelübersichten vorgeschaltet, auf denen in Anbetracht der Platzknappheit eine Darstellung aller zur Verfügung stehenden Produktmengen nicht möglich ist. Hier helfen sich die betroffenen Anbieter durch die Angabe von „Ab-Gesamtpreisen“, die sich regelmäßig auf die kleinste verfügbare Warenmenge beziehen und indizieren, dass andere Optionen mit höheren Mengen zu entsprechend höheren Gesamtpreisen verfügbar sind.

Zur Veranschaulichung der beschriebenen Situation soll im Folgenden die Übersichtsseite eines Online-Teehauses dienen, das losen Tee verkauft und dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, verschiedene Mengen desselben Produktes zu erwerben.

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(Quelle: www.teehaus.com/teesortiment/)

Hier wird auf Ab-Gesamtpreise zurückgegriffen, da der endgültige Kaufpreis erst nach einer im Folgenden durchzuführenden Mengenbestimmung durch den Kunden angegeben werden kann.

Auch hier werden Waren nach Mengeneinheit angeboten. Weil Übersichtsseiten aufgrund der klaren Zuordnung von Preisen zu Produkten tatbestandlich schon als Werbung im Sinne der PAngV gelten, müssen hier grundsätzlich Grundpreise angeführt werden.

Fraglich ist aber, ob dieselbe Pflicht angenommen werden kann, wenn die Grundpreise – wie im obigen Beispiel – keinem fixen Gesamtpreis zugeordnet werden können, weil sich dieser nicht im Vorfeld berechnen lässt. Kann hier mit „Ab“-Grundpreisen gearbeitet werden?

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II. Grundpreisangabepflicht bei Ab-Gesamtpreisen?

Bevor sich der Frage gewidmet werden kann, ob die Angabe von Ab-Grundpreisen in Korrespondenz zu angeführten Ab-Gesamtpreisen zulässig ist, muss zunächst analysiert werden, ob und in welchem Umfang eine Pflicht zur Grundpreisangabe auch bei Ab-Gesamtpreisen besteht.

Hierbei ist zwischen zwei Preisgestaltungsformen zu unterscheiden.

a) Gesamtpreisberechnung nur auf Mengenbasis

Grundpreise sollen dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit Rechnung tragen und so eine effiziente Vergleichsgrundlage für Verbraucher schaffen, an der sie ihre Kaufentscheidung orientieren können. Die Angabe von Preisen je Mengeneinheit erleichtert es so, das Preisniveau eines Artikels zu demjenigen eines gleichartigen in Relation zu setzen, und stellt eine Preistransparenz her, die eine zuverlässige Einschätzung der Kostenträchtigkeit eines Angebots ermöglicht.

In Ansehung dieser Zielsetzung kann eine Pflicht zur Grundpreisanführung nicht von vornherein immer dann abgelehnt werden, wenn – beispielsweise in Artikelübersichten – nur Ab-Gesamtpreise dargestellt werden. Zwar ist ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Grundpreis als Preis je Mengeneinheit stets von der Anführung eines Gesamtpreises abhängig, sodass erwogen werden könnte, diese Voraussetzung als nicht gegeben anzusehen, wenn letzterer noch unbestimmt ist.

Allerdings schafft ein Grundpreis auch bei Ab-Gesamtpreisen eine effektive Vergleichsgrundlage, wenn der letztendlich von der gewählten Menge abhängige Gesamtpreis nur das mathematische Produkt einer Multiplikation aus Menge und Preis pro Mengeneinheit ist.

Kann z.B. ein bestimmtes Produkt, dessen Preis pro 1 kg mit 20,00€ beziffert ist, auch in einer 500g-Menge für 10,00€ oder einer 2 kg-Menge für 40,00€ erworben werden, so ist der Gesamtpreis stets das Ergebnis der Rechnung „Grundpreis mal Menge“. Denn der Grundpreis wäre nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV hier der Preis für 1 kg.

Hier wäre auch bei einer Ab-Gesamtpreisangabe in der Artikelübersicht die Angabe des Grundpreises als Preis pro Mengeneinheit sinnvoll, da dieser unabhängig von der vom Kunden zu wählenden Produktmenge nicht variiert.

Insbesondere müsste kein Ab-Grundpreis angegeben werden, da der Grundpreis ja homogen bleibt.

Mithin trägt der Grundpreis bei Ab-Gesamtpreisen, deren endgültige Bestimmung sich bei gleichbleibendem Grundpreis nur nach der abzugebenden Menge orientiert, in gleicher Weise zur Preisklarheit bei wie bei festen Gesamtpreisen. Immerhin kann auch hier der Verbraucher zwischen den Preisniveaus verschiedener gleichartiger Produktmengen zuverlässig unterscheiden

In Anlehnung an die gesetzgeberische Intention, Grundpreise zur Preistransparenz immer dann vorauszusetzen, wenn sie gegenüber dem Gesamtpreis eine eindeutige Vergleichsgrundlage bilden, besteht die Angabepflicht auch bei Ab-Gesamtpreisen dann, wenn ihre Berechnung (ohne Abschläge) nur durch die Multiplikation von Grundpreis und Menge erfolgt. Hier kann ein einheitlicher Grundpreis angeführt werden, Ab-Grundpreisangaben erübrigen sich.

b) Gesamtpreisgestaltung durch Mengenrabatte

Anders verhält es sich aber in Fällen, in denen der Shopbetreiber Rabatte auf den Gesamtpreis gewährt, die je nach abgenommener Menge variieren, um so den Kunden durch Nachlässe zum Kauf größerer Mengen zu motivieren.

Kosten 1 kg eines Produktes etwa 20,00€, 2,5 kg aber nur 40,00€, so muss hier für die Grundpreisangabepflicht in Bezug auf den Ab-Gesamtpreis Abweichendes gelten.

Zu beachten ist nämlich, dass die gewährten Mengenrabatte in höheren Bereichen unmittelbar den jeweiligen Grundpreis pro Mengeneinheit beeinflussen.

Nach obigem Beispiel entspräche der Gesamtpreis von 20,00€ für 1 kg dem Grundpreis (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV) . Werden aber 2,5 kg des gleichen Produktes für 40,00€ abgegeben, so errechnet sich ein mengenabhängiger Grundpreis von 16,00€ für 1 kg für das konkrete Angebot.

Nimmt ein Unternehmer eine derartige Preisstaffelung vor und lässt für größere Mengen Preisnachlässe gelten, so kann einer Ab-Gesamtpreisangabe in der Artikelübersicht kein eindeutiger, allgemeingültiger Grundpreis beigestellt werden. Dieser hängt nämlich essentiell von der vom Kunden zu bestimmenden Menge ab. In derlei Fällen kämen allenfalls „Ab-Grundpreise“ in Betracht, die sich als Grundpreisuntergrenze stets auf die höchstmögliche Abnahmemenge, nämlich diejenige mit der größten Rabattgewährung bezögen. Je mehr Rabatt nämlich auf eine Menge gewährt wird, umso geringer ist der errechnete Grundpreis pro Einheit.

Stünden auf Basis des obigen Beispiels Abnahmemengen von 1 kg für 20,00€ (Grundpreis 20,00€ für 1 kg gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PangV) , von 2 kg für 35,00€ (Grundpreis von 17,50€ pro 1 kg gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 PangV ) und von 2,5 kg für 40,00€ (Grundpreis von 16,00€ für 1 kg gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV) zur Verfügung, so ließe sich in Erwägung ziehen, auf der Übersichtsseite in Erfüllung der Grundpreisangabepflicht folgende Preisangabe zu machen: „Produkt X – Ab 20,00€ – Preis pro 1 kg ab 16,00€“.

Allerdings kann hier eine Pflicht zur Grundpreisangabe nicht bestehen, auch nicht in Form von Ab-Grundpreisen.

Werden Rabatte auf größere Abnahmemengen gewährt, so entfällt gerade die Möglichkeit der Zuordnung eines allgemein gültigen Grundpreises zu einem Ab-Gesamtpreis. Die Angabe eines festen Grundpreises verstieße hier sogar gegen die PAngV, weil dieser einheitlich tatsächlich nicht errechnet werden kann.

Eine insofern umgedeutete Pflicht zur Ab-Grundpreisangabe widerspräche aber dem Zweck der PAngV. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV ergibt sich, dass einem Gesamtpreis stets ein fixer und mithin unveränderlicher Grundpreis zugeordnet werden soll, da nur ein solcher im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit die intendierte Vergleichsgrundlage schaffen kann.

Grundpreisangaben in Form von Ab-Grundpreisen entbehren hingegen jeglicher normativer Grundlage und verfehlen die gesetzgeberische Zielsetzung deswegen, weil ihnen mangels Eindeutigkeit keine verbindliche Aussage über das Preisniveau des Angebots entnommen werden kann. Dies gilt insbesondere, als bei der Darstellung von Ab-Grundpreisen nicht ersichtlich ist, wann und unter welchen Voraussetzungen die angegebene Untergrenze überhaupt erreicht wird.

Werden in Artikelübersichten Ab-Gesamtpreise dargestellt, weil die Bestimmung des endgültigen Kaufpreises unter Berücksichtigung von Rabatten von der vom Kunden zu bestellenden Menge abhängt, ist die Pflicht zur Grundpreisangabe aufgehoben. Hier entbehrt diese nämlich jeglicher Zweckmäßigkeit (so im Tenor auch das LG Düsseldorf, Urteil v. 15.08.2014 – Az. 38 O 70/14).

III. Zulässigkeit von Ab-Grundpreisen bei erst durch Rabatte konkretisierten Ab-Gesamtpreisen?

Auch wenn eine Pflicht zur Anführung von Ab-Grundpreisen, die sich auf Ab-Gesamtpreise beziehen, deren endgültige Bestimmung erst nach einer Mengenentscheidung durch den Kunden und die korrespondierende Rabattgewährung durch den Anbieter erfolgen kann, nicht besteht, so stellt sich dennoch die Frage, ob über den Gesetzeswortlaut hinaus derartige Angaben in zulässiger Weise gemacht werden dürfen.

Dagegen sprechen mehrere Erwägungen.

Zum einen variiert in derlei Fällen – wie oben bereits festgestellt – die Höhe des Grundpreises je nach Gesamtpreis, der für eine bestimmte Menge gefordert wird. Ein Ab-Grundpreis wiese insofern als Untergrenze stets den Grundpreis für die größtmögliche Menge aus, auf die am meisten Rabatt gewährt wird.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist der Grundpreis aber der „Preis je Mengeneinheit“. Der Ab-Grundpreis nähme hierbei aber nur auf eine Abnahmemenge Bezug und ließe damit kleinere Abnahmemengen unberücksichtigt.

Gleichermaßen stehen derartige Angaben in einem unüberwindbaren Widerspruch zu den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PangV selbst. Werden Ab-Grundpreisangaben in Verbindung mit Ab-Gesamtpreisen gemacht, so fehlen dem Verbraucher elementare Bewertungsmaßstäbe ob der Attraktivität des Angebots. In keinem Fall wird nämlich ersichtlich, wann die ausgewiesenen Ab-Grundpreise erzielt werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass regelmäßig der Ab-Gesamtpreis die kleinste abnehmbare Menge und mithin den höchsten Grundpreis indiziert, der Ab-Grundpreis als kleinster Grundpreis aber nur für die größte Abnahmemenge gilt.

Bei Formulierungen oder Darstellungen wie „Produkt X – Ab 20,00€ – Preis pro 1 kg ab 12,00€“ würden mithin die Gebote der Preisklarheit und –wahrheit nicht nur nicht beachtet, sondern vielmehr erheblich verletzt. Es würde auf Basis des Ab-Grundpreises nämlich ein besonders günstiges Angebot suggeriert, das in Wirklichkeit erst bei einer hohen Abnahmemenge und einem korrespondieren hohen Gesamtpreis bestünde.

Durch die zusammenhängende Darstellung von Ab-Grundpreisen und Ab-Gesamtpreisen könnte insofern die Fehlvorstellung des Verbrauchers hervorgerufen werden, der attraktive Ab-Grundpreis beziehe sich unmittelbar auf die Gesamtpreisuntergrenze.

Da in Wirklichkeit die Gesamtpreisobergrenze in Bezug genommen wird, entsteht eine Verfälschung des Preisniveaus, die nicht nur als Verstoß gegen die PAngV, sondern darüber hinaus als Irreführung über die Preisberechnung gem. §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG geahndet werden könnte.

Dies gilt umso mehr, als der Verbraucher sich durch den augenscheinlichen Preisvorteil veranlasst sieht, sich näher mit dem Angebot zu beschäftigen, nur um dann festzustellen, dass der Ab-Grundpreis erst erreicht wird, wenn er die größte Abnahmemenge zum höchsten Gesamtpreis wählt.

Zur gleichen Ansicht gelangte das VG Freiburg mit Urteil v. 24.11.2004 (Az. 2 K 384/04), das die Angabe von Grundpreisen als Ab-Preise für ausnahmslos rechtswidrig erklärte.

IV. Fazit

Können in Online-Shops, etwa auf Artikelübersichten, verbindliche Gesamtpreise nicht angegeben werden, weil deren Berechnung von der Wahl einer bestimmten Kaufmenge durch den Kunden abhängt, so können Ab-Gesamtpreisangaben Abhilfe schaffen. Inwieweit derlei Ab-Preisen aber Grundpreise zur Seite gestellt werden dürfen, hängt von der Preisgestaltung ab.

Grundpreise sind auch bei Ab-Gesamtpreisen verpflichtend, wenn diese ausschließlich das Produkt von Menge mal einheitlichem Grundpreis sind. Hier variiert der Grundpreis nämlich nicht und schafft die von der PAngV intendierte Vergleichsgrundlage.

Werden aber Ab-Preise dargestellt, deren Bestimmung nicht nur von der abgenommenen Menge, sondern zudem von Mengenrabatten abhängt, so kann und darf kein allgemeinverbindlicher Grundpreis dargestellt werden. Dieser würde sich nämlich je nach Menge und korrespondierendem Preisnachlass ändern. Hier kämen allenfalls Ab-Grundpreise in Betracht, deren Anführung aber zwingend vermieten werden sollte.

Ab-Grundpreise verfehlen nämlich nicht nur die gesetzgeberische Intention einer einheitlichen Vergleichsgrundlage, sondern verfälschen das Preisniveau durch die Suggestion eines besonderen Preisvorteils, der tatsächlich erst bei einer besonders hohen Abnahmemenge besteht.

Gewähren Händler, die für ein Produkt im Online-Shop verschiedene Kaufmengen anbieten, Mengenrabatte, so verstießen Ab-Grundpreise nicht nur gegen die PAngV, sondern möglicherweise auch gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot.

Um ihren Preisdarstellungspflichten dennoch gerecht zu werden, bestehen für solche Händler grundsätzlich 2 Möglichkeiten:

  • Entweder werden alle verschiedenen Abnahmemengen eines Produktes als eigene Posten in den Artikelübersichten gelistet, sodass jeder Menge bereits hier ein eindeutiger Grund- und Gesamtpreis zugeordnet werden kann
  • Oder aber es werden in den Artikelübersichten zwar Ab-Gesamtpreise, aber keine (Ab-)Grundpreise dargestellt und die Zuordnung des jeweiligen Grundpreises zum (dann endgültigen) Gesamtpreis erfolgt erst, wenn der Verbraucher die gewünschte Abnahmemenge auf der Produktdetailseite gewählt hat

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1 Kommentar

M
Michael S. 28.08.2015, 09:16 Uhr
Auch bei gleichem Gesamtpreis könnte es Probleme geben
Vielen Dank für diesen sehr interessanten Artikel. Aber genau genommen könnte dieses Problem auch bei einem eindeutigen Gesamtpreis auftreten. Wenn z.B. alle Sorten Schokolade für 0,99 Euro angeboten werden, gibt es keinen "Ab-Preis", denn der Betrag steht fest. Allerdings könnte saisonbedingt ein Sorte Schokolade mehr Inhalt haben und dadurch einen anderen Grundpreis.

Mit freundlichen Grüßen,
Michael S.

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