Widerrufsbelehrung in Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig

von RA Arndt Joachim Nagel, 30.05.2007
Druckvorschau

Die rechtssichere Gestaltung von Online-Shops bereitet im Hinblick auf den Verbraucherschutz vielen Shopbetreibern Kopfzerbrechen. Auch die Rechtsprechung trägt hierbei nicht gerade zu einer wachsenden Rechtssicherheit bei. Nun wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.05.2007, Az: 3/8 O 25/07) bekannt, nach der die Darstellung der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig ist und zu einer Abmahnung führen kann.

Diese Entscheidung wurde vereinzelt so ausgelegt, als sei die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite generell unzulässig. Dies ist jedoch – wie sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichts entnehmen lässt – zu weit gegriffen. Das Gericht machte mit seiner Entscheidung vielmehr klar, dass die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung jedenfalls dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher aufgrund der geringen Größe des Kastens nur einen sehr kleinen Teil des Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:

„Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.”

Fazit

Aus dem letzten Satz ist ersichtlich, dass das Gericht die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite nicht generell für unzulässig hält. Es kommt – wie so oft – vielmehr auf die Frage an, ob die jeweilige Darstellung für den Verbraucher klar und verständlich ist. Wann dies bei Verwendung eines Scrollkastens der Fall ist, etwa wie groß der sichtbare Teil des Belehrungstextes im Einzelnen zu sein hat, ließ das Gericht jedoch offen. Diese Frage bleibt also im Einzelfall der Beurteilung der Gerichte vorbehalten.

Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

a.nagel@it-recht-kanzlei.de

Arndt Joachim Nagel
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de