Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Welche Wirtschaftsverbände dürfen abmahnen?
Neben Wettbewerbern dürfen in Deutschland auch bestimmte Wirtschaftsverbände in eigenem Namen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Allerdings sind hierzu aufgrund einer Gesetzesänderung im Dezember 2020 insbesondere nur noch solche Wirtschaftsverbände berechtigt, die in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG oder in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen sind. Fehlt es an einer solchen Eintragung, kann dies auch Auswirkungen auf die Geltendmachung von Ansprüchen haben, die auf Gerichtstiteln beruhen, welche bereits vor der Gesetzesänderung erwirkt wurden, wie eine aktuelle Gerichtsentscheidung des OLG Hamm zeigt.