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Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits mehrfach über „Internetfallen”. Diese bedienen sich angeblicher Gratis-Angebote um Internetnutzer anzulocken mit der regelmäßigen Folge, dass Letzteren eine böse Überraschung in Form einer kostenpflichtigen Vertragsbindung droht. Nun klagte einer dieser „Lock-Domain” Betreiber und gab damit erstmals einem Gericht die Möglichkeit, eine typische Internet-Vertragsfalle genauer in Augenschein zu nehmen…
Natürlich verlor der „Lock-Domain” Betreiber den Rechtsstreit.
Wie bereits die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag „IT-Recht Kanzlei bezieht Stellung gegenüber Lock-Domain-Betreiberin” feststellte, können sich die in Anspruch genommen Besucher der Internetfallen allesamt auf § 305c BGB („überraschende Klauseln) berufen. So argumentierte auch das Amtsgericht München:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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