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Urteil vom LG Köln 31. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 06.10.2011
Aktenzeichen: 31 O 205/11

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

in Bezug auf das Produkt „M Butter rahmig-frisch“ mit einem Test der Stiftung Warentest und/oder einem Test von Öko-TEST zu werben, ohne lesbar die Fundstelle des Test anzugeben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

2. an die Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der Kosten und des Tenors zu Ziffer I.2. beträgt die Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. EUR 15.400,00.

Tatbestand

Der Kläger ist als Verein zur Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs anerkannt, die Beklagte betreibt die Supermarktkette Z. Die Beklagte verteilte in der 4. Kalenderwoche 2011 den ausschnittsweise im Tenor abgebildeten Werbeprospekt, in dem sie u.a. Butter der Marke M mit einer Produktabbildung bewarb. Auf dem abgebildeten Produkt war das Siegel der Stiftung Ökotest sowie der Stiftung Warentest aufgedruckt, ohne dass in der Werbung die jeweilige Testfundstelle lesbar war. Auch war nicht angegeben, welches Mindesthaltbarkeitsdatum die jeweils getestete Charge hatte. Der entsprechende Test der Stiftung Warentest war im Heft 10/2008, derjenige der Stiftung Öko-TEST im Heft ... veröffentlicht worden.

Mit Schreiben vom 07.12.2006 mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, die Nichtangabe von Fundstelle der Tests und Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge verstoße gegen § 3, 5, 5 a UWG.

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung mit der Produktabbildung enthalte dem Verbraucher für ihn wesentliche Informationen vor, wenn nicht gleichzeitig die Testfundstelle und das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge angegeben würden. Nur durch letztere Angabe erfahre der Verbraucher, dass es sich bei dem Testergebnis lediglich um eine Momentaufnahme handele, was dem Verbraucher gerade bei Naturprodukten, die Umwelteinflüssen ausgesetzt seien und daher Qualitätsschwankungen unterlägen, bewusst gemacht werden müsse.

Mit der der Beklagten am 06.05.2011 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend in Bezug auf das Produkt „M Butter rahmig-frisch“ wiedergegeben mit einem Test der Stiftung Warentest und/oder einem Test von Öko-TEST zu werben, ohne lesbar

a) die Fundstelle des Test

und/oder

b) das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge

anzugeben:

(Es folgt eine Darstellung)

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, bei dem streitgegenständlichen Prospekt handele es sich um reine Aufmerksamkeitswerbung, bezüglich welcher geringere Informationspflichten des Werbenden bestünden. Die ergangene Rechtsprechung des BGH sei auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil in diesem nicht gesondert auf das Testergebnis hingewiesen werde, sondern nur die Verpackung abgebildet sei, auf die das Testsiegel von vornherein aufgedruckt sei. Im Übrigen handele es sich weder bei der Angabe der Testfundstelle noch des Mindesthaltbarkeitsdatums der Charge um wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a UWG.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Hinsichtlich der Abbildung des Produkts mit den Siegeln der Stiftungen Ökotest und Warentest im Werbeprospekt der Beklagten ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegeben, weil auf der Abbildung zwar deutlich erkennbar ist, dass das Produkt von den Stiftungen jeweils getestet wurde und auch das Testergebnis jeweils - jedenfalls bei genauem Hinsehen - lesbar, die Fundstelle aber nicht entzifferbar ist.

Grundsätzlich ist die Angabe einer Fundstelle, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, angesichts der großen Werbewirksamkeit der Werbung mit einem solchen Test eine wesentliche Information, die der von der Werbung angesprochene Verbraucher nachvollziehen können muss. Wird die Fundstelle nicht angegeben, hat der Verbraucher kaum eine Möglichkeit, den Test nachzulesen und sich über die getesteten Produkte und die einzelnen getesteten Eigenschaften zu informieren (vergl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89, Fundstellenangabe; BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07, Kamerakauf im Internet). Diese Grundsätze gelten auch für den streitgegenständlichen Werbeprospekt.

Es liegt keine reine Aufmerksamkeitswerbung derart vor, dass der Verbraucher mit deren Kenntnisnahme noch keine geschäftliche Entscheidung trifft. Mit der Bewerbung jedes einzelnen abgebildeten Produkts unter Angabe des Preises soll der Verbraucher dazu gebracht werden, eine Kaufentscheidung hinsichtlich dieses Produkts bereits beim Studium des Prospekts zu treffen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend nur das Produkt in seiner Verpackung abgebildet und nicht noch einmal auf das Testergebnis hingewiesen wird. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es handele sich bei der Fundstelle nicht um eine wesentliche Information, da in dem Prospekt eine solch detaillierte Produktbeschreibung nicht erwartet werde, kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn das Testergebnis in der Werbung deutlich sichtbar ist. Es ist richtig, dass keine Pflicht besteht, bereits in einer Prospektwerbung alle Produktinformationen anzugeben, die auf der Verpackung gemacht werden müssen (wie z.B. Nährwertangaben). Wenn sich der Werbende aber entscheidet, das Testsiegel abzubilden, muss dies auch „vollständig“ in dem Sinne geschehen, dass auch die Fundstelle angegeben wird.

Dass ein Werbeprospekt ein begrenztes Platzangebot für jedes beworbene Produkt zur Verfügung stellt und die Beklagte keine Urheberrechte an den verwandten Fotografien hat, kann sie von ihrer Pflicht zur Fundstellenangabe deshalb nicht entbinden, weil die gesamte Gestaltung des Werbeprospekts in ihrem Machtbereich liegt. Es obliegt dementsprechend ihr, sich entweder vom Hersteller eine Produktabbildung ohne Testsiegel zu beschaffen, die Erlaubnis des Herstellers zu Bearbeitung der Fotografie einzuholen oder die Fundstellenangabe neben dem Produkt im Rahmen der Produktbeschreibung zu platzieren.

2. Hinsichtlich der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der getesteten Charge steht dem Kläger hingegen kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 a Abs. 2 UWG zu.

Vorliegend ist das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge keine Information, die unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.

Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bei Lebensmitteln, bei denen es hinsichtlich der Endprodukte zu Unterschieden zwischen verschiedenen hergestellten Chargen in sensorischer oder sonstiger Beschaffenheit kommt, grundsätzlich besteht bzw. ob der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher bei Testveröffentlichungen solcher Lebensmittel ein Informationsinteresse daran hat, wann das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge überschritten wurde. Entsprechend kann auch dahinstehen, ob es sich bei Butter um ein solches Lebensmittel handelt, das je nach verarbeiteten Rohprodukten und damit je nach Charge Qualitätsunterschiede aufweist.

Denn jedenfalls in Fällen, in denen der Test bereits einen erheblichen Zeitraum zurückliegt und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Verbraucher noch Produkte der getesteten Charge erwerben kann, kommt der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge keine eigenständige Bedeutung für den Verbraucher zu. Dass es sich bei den von den verschiedenen Stiftungen durchgeführten Tests um Momentaufnahmen handelt und eine bestimmte Anzahl von Produkten einmalig getestet wird - und zwar vor Veröffentlichung des jeweiligen Tests - ist den von entsprechender Werbung angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Kammer zählt, bekannt. Der Verkehr geht nicht davon aus, die Stiftung Warentest veröffentliche einmal ihr Testergebnis und prüfe dann fortlaufend, ob die Produkte weiter dem einmal erreichten Standard entsprechen. Dementsprechend gibt die Testfundstelle bereits Aufschluss darüber, wann die getesteten Produkte spätestens von der jeweiligen Stiftung bezogen wurden, nämlich vor Veröffentlichung des Testergebnisses.

Jedenfalls bei frischen Produkten wie Butter bedeutet dies gleichzeitig zwingend, dass dem Verbraucher bereits mit Angabe der Fundstelle des Testergebnisses, jedenfalls wenn der Test schon einige Zeit zurückliegt, bewusst ist, dass er zum Zeitpunkt der Werbung mit dem Testergebnis kein Produkt der getesteten Charge mehr erwerben kann. Vorliegend ist dies der Fall, weil der Test bereits 2008 bzw. 2007 veröffentlicht wurde und dementsprechend Butter getestet wurde, die vor diesem Datum hergestellt wurde. Dass von einem Milchprodukt wie Butter dann Anfang 2011, also im Zeitpunkt der Werbung mit dem Testergebnis, von der getesteten Charge kein Produkt mehr übrig bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum bei jedem Produkt der Charge seit langem über- jedenfalls seit langem abgelaufenen - Mindesthaltbarkeitsdatums hat er aber dann auch kein Interesse mehr.

3. Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. Da dem Kläger die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen sind, hat er einen Anspruch auf Ersatz einer Kostenpauschale, die sich anhand der anteiligen Personal- und Sachkosten für die Abmahntätigkeit berechnet (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, 2011, § 12, Rn. 1.98).

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: EUR 21.000,00

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