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Urteil vom LG Magdeburg 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 05.10.2011
Aktenzeichen: 2 S 117/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts A vom 2. März 2011 (Geschäftsnummer: 3 C 290/10) aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EG ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung des für das hier in Rede stehende Pferd gezahlten Kaufpreises, noch haben sie einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Denn die Voraussetzungen, unter denen gem. §§ 437 Nr. 2 346 BGB der Rücktritt von einem Kaufvertrag erklärt werden kann, liegen hier nicht vor.

Dabei kann dahinstehen, ob das gegenständliche Pony wegen der von den Klägern behaupteten Verhaltensauffälligkeiten einen Mangel aufweist, der grundsätzlich zu einer Rückabwicklung des Vertrages berechtigen würde. Denn ein erfolgreicher Rücktritt vom Kaufvertrag setzt gem. §§ 437, 440 BGB voraus, dass der Käufer einer mangelhaften Sache dem Verkäufer die Gelegenheit der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB ermöglicht. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Keine Pflicht des Käufers besteht, sich auf ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers einzulassen (nur), wenn der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung versäumt hat (§ 323 Abs. 1 BGB), wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 440 BGB) oder sie ernsthaft und endgültig verweigert wurde (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätten die Kläger der Beklagten zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen müssen.

Denn auch bei einem Tierkauf ist dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände in Form der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung können nicht allein darin gesehen werden, dass es sich bei dem Gegenstand eines Kaufvertrages um ein Pferd handelt. Auch beim Tierkauf sind grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften umfassend anzuwenden. Von einer Unzumutbarkeit kann deshalb nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausgegangen werden. Nacherfüllung kann – in Fällen der vorliegenden Art – vor allem durch die Lieferung von Ersatzpferden erfolgen, die den vertraglichen Vereinbarungen gerecht werden. Ob der Verkäufer bereits im Besitz solcher Tiere ist, hat keine Bedeutung. Er ist jedenfalls grundsätzlich in der Lage dazu, sie sich auf dem gesamten zur Verfügung stehenden Markt zu beschaffen (siehe zum Ganzen BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 – VIII ZR 281/04 –; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 2006 – 11 U 143/05; OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2009 – 5 U 1124/08 –, jeweils zitiert nach Juris).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war hier ein Nacherfüllungsverlangen der Käufer nicht entbehrlich. Weder hat die Beklagte ein entsprechendes Nacherfüllungsverlangen der Kläger endgültig verweigert, noch hat sie eine hierzu gesetzte Frist verstreichen lassen.

Die Nacherfüllung ist aber auch nicht unmöglich oder aber den Klägern unzumutbar. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern eine Nacherfüllung deshalb unzumutbar wäre, weil sie sich bereits an das hier in Rede stehende Tier gebunden hätten. Sie sind es ja selbst, die sich durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages von dem Tier lossagen wollen. In dieser Situation ist es ihnen zumutbar, sich auch auf ein von der Beklagten geliefertes „Ersatztier“ einzustellen. Die Beklagte wiederum hätte, auch wenn sie gegenwärtig nicht über ein solches „Ersatztier“ verfügt, sich um die Beschaffung eines anderen Tieres, das die vertraglichen Bedingungen erfüllt, bemühen können.

Aus den gleichen Gründen steht den Klägern auch kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB zu. Dies sind auch die Gründe dafür, warum die Kläger auch nicht die Feststellung des Annahmeverzugs sowie den Ersatz der außergerichtlichen Kosten verlangen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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