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Beschluss vom BAG

Entscheidungsdatum: 20.01.2010
Aktenzeichen: 7 ABR 79/08

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für den ihm überlassenen PC zur Verfügung zu stellen.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. In ihrem Baumarkt in T sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort errichtete, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat verfügt über einen Personalcomputer
(PC)
mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Er hat - anders als die Marktleitung - keinen Zugang zum Internet.

Mit dem am 7. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Bereitstellung eines Internetanschlusses für den ihm überlassenen PC verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich. Das Internet stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die die Arbeitgeberin auch in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen nutze. Der Internetzugang sei nicht mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Arbeitgeberin verbunden. Es sei lediglich die Freischaltung des ihm überlassenen PC durch die zentrale EDV-Abteilung erforderlich.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen Internetzugang für dessen intern vernetzten Computer (Freischaltung des Internet) zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Betriebsrat benötige zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben keinen ständigen Internetzugang. Bei Bedarf könne er einen Internetanschluss außerhalb des Betriebs nutzen. Es sei nicht festgestellt, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Informationsbedürfnis nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen bestehe und nur durch das Internet gedeckt werden könne. Zudem sei der Betriebsrat anwaltlich beraten, so dass er Informationen rechtlicher Art aus dem Internet nicht benötige. Ein betrieblicher Internetzugang sei mit erheblichen Kosten verbunden. Außerdem könne es durch die Vernetzung mit dem Intranet zu Störungen durch Viren und Störprogramme kommen. Es sei auch nicht möglich zu überprüfen, welche Inhalte aufgerufen würden.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

a) Der Betriebsrat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231) einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - aaO; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren fest.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Vor allem obliegt dem Betriebsrat die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe).

bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internet fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte geben wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen wieder
.
Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internet zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006 (- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung ihm obliegender Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zu seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

dd) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin muss sich der Betriebsrat nicht darauf verweisen lassen, sich erforderliche Informationen durch die Nutzung eines Internetzugangs außerhalb des Betriebs, ggf. auf eigene Kosten, zu beschaffen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist es Sache des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Bei der Forderung nach einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostentragungspflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231).

bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat. Der Betriebsrat verfügt bereits über einen PC, mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich sind. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) entstehen weder durch das Freischalten des Internet für den PC des Betriebsrats noch durch die spätere Nutzung des Internet durch den Betriebsrat zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin. Ein Internetzugang entspricht dem Ausstattungsniveau der Marktleitung. Soweit die Arbeitgeberin Störungen durch Viren und Störprogramme befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats nicht von vornherein entgegensteht. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen die zu Gebote stehenden Sanktionen ergreifen.

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