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Beschluss vom OLG München

Entscheidungsdatum: 26.05.2004
Aktenzeichen: 29 U 2552/04

Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2004 auf Antrag der Antragstellerin folgende einstweilige Verfügung erlassen:

“1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, kosmetische Mittel, insbesondere die Mittel:

- C. N. Aroma - Wellness Frischkosmetik, Produkte der Marke reines Meersalzbad crossedcolours Pfirsich-Maracuja, Erdbeere-Vanille und Hibiscus-grüner Tee in Verkehr zu bringen, ohne auf den Behältnissen eine Chargennummer anzubringen, die die Nummer des jeweiligen Herstellungspostens enthält und die eine Differenzierung der Herstellung ermöglicht.

- C. N. Aroma - Wellness Frischkosmetik, Produkte der Marke reines Meersalzbad crossedcolours Pfirsich-Maracuja, Erdbeere-Vanille und Hibiscus-grüner Tee in Verkehr zu bringen, und dabei die Bestandteile Salz Erdbeere-Vanille, Salz Pfirsich-Maracuja und Salz Hibiscus-grüner Tee unter Bezeichnung Ingredients an 1. Stelle aufzuführen.

a) Die Produkte reines „Meersalzbad Inspiration“ und reines „Meersalzbad Orange“ abgefüllt in Reagenzgläsern in Verkehr zu bringen, ohne auf ihren Behältnissen eine zutreffende und vollständige Kennzeichnung der Bestandteile des Produkts gemäß § 5 a KVO anzubringen.

b) Die Produkte reines Meersalzbad crossedcolours Pfirsich-Maracuja, Erdbeere-Vanille und Hibiskus-grüner Tee, sowie reines Meersalzbad Inspiration und reines Meersalzbad Orange abgefüllt in Reagenzgläsern in Verkehr zu bringen, ohne auf ihren Behältnissen eine ausreichende Kennzeichnung über die Firma und deren Anschrift, die für das in Verkehr bringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, anzubringen.

c) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung für die unter Ziffer 1 aufgeführten Unterlassungsverfügungen wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin hat das Landgericht am 15.03.2004 Urteil mit folgendem Tenor verkündet, auf das einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird:

“1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kempten vom 19. Februar 2004 wird in folgendem Umfang aufrecht erhalten:

Der Antragsgegnerin wird es untersagt,

aa) die Produkte C. N. Aroma - Wellness Frischkosmetik, Produkte der Marke Reines

Meersalzbad crossedcolours Erdbeere-Vanille, Pfirsich-Maracuja und Hibiscus-grüner Tee in den Verkehr zu bringen und dabei die Bestandteile Salz Erdbeere-Vanille, Salz Pfirsich-Maracuja und Salz Hibiscus-grüner Tee unter Bezeichnung Ingredients an 1. Stelle aufzuführen oder diese in den Verkehr zu bringen ohne auf den Behältnissen eine Kennzeichnung, aus der sich die Firma, die für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, deren Anschrift oder deren Firmensitz ergibt anzubringen

bb) die Produkte „Reines Meersalzbad Inspiration“ und „Reines Meersalzbad Orange“ abgefüllt in Reagenzgläsern in Verkehr zu bringen, ohne auf den Behältnissen eine zutreffende und vollständige Kennzeichnung der Bestandteile des Produktes gem. § 5 a KVO anzubringen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung für die unter Ziffer 1) aufgeführten Unterlassungsverfügungen wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zur Höhe von Euro 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - angedroht.

3. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kempten vom 19. Februar 2004 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat in der Berufungsinstanz zunächst folgenden Antrag angekündigt:

“Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15.03.2004 wird abgeändert.

Neben den bereits ausgeurteilten Verfügungsansprüchen wird es der Antragsgegnerin untersagt, kosmetische Mittel, insbesondere die Produkte Reines Meersalzbad crossedcolours Pfirsich-Maracuja, Erdbeere-Vanille und Hibiscus-grüner Tee, sowie Reines Meersalzbad Inspiration und Reines Meersalzbad Orange, abgefüllt in Reagenzgläsern in Verkehr zu bringen, ohne auf ihren Behältnissen eine ausreichende Kennzeichnung über die Firma und deren Anschrift, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, anzubringen.“

Die Antragstellerin hat sodann auf Hinweis des Senatsvorsitzenden in der Ladungsverfügung vom 13.04.2004 hin in der Berufungsinstanz den angekündigten Antrag folgendermaßen modifiziert:

„Neben den bereits ausgeurteilten Verfügungsansprüchen wird es der Antragsgegnerin untersagt kosmetische Mittel, insbesondere die Produkte „Reines Meersalzbad crossedcolours, Pfirsich-Maracuja, Erdbeere.Vanille und Hibiscus-grüner Tee“, sowie „Reines Meersalzbad Inspiration“ und „Reines Meersalzbad Orange“, abgefüllt in Reagenzgläsern, in Verkehr zu bringen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, solange und soweit die Herstellerangabe auf den Behältnissen lediglich wie nachstehend erfolgt:

“C. -Germany“ bzw. „C. -N. B./Germany“.“

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14.05.2004 diesen Antrag anerkannt und folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

“Die [Antragsgegnerin],

verpflichtet sich hiermit gegenüber der [Antragstellerin

1.
es zu unterlassen, kosmetische Mittel, insbesondere die Produkte „Reines Meersalzbad crossed-colours, Pfirsich-Maracuja, Erdbeere.Vanille und Hibiscus-grüner Tee“ sowieso „Reines Meersalz Inspiration“ und „Reines Meersalzbad Orange“ abgefüllt in Reagenzgläsern, anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen, solange und soweit die Herstellerangabe auf den Behältnissen lediglich wie nachstehend erfolgt:

“C. -Germany“ bzw. „C. -N- B. -Germany“

2.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehend in Ziffer 1 erklärte Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € an die [Antragstellerin] zu zahlen.“

Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.05.2004 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin dien Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 24.05.2004 angeschlossen und beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 17.05.2004 wurde darauf hingewiesen, dass über die Kosten (§ 91a ZPO) ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO durch Beschluss entschieden werden soll.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache, die auch in der Berufungsinstanz erklärt werden kann, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl, Rdn. 237). Bei der Ausübung des Ermessens gibt in aller Regel der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag; dabei ist ggf. auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen.

Danach entspricht es im Streitfall unter Berücksichtigung der übrigen Streitgegenstände billigem Ermessen, es bei der vom Landgericht getroffenen Entscheidung bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Kostenaufhebung) zu belassen; ferner entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre, voraussichtlich Erfolg gehabt; sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund wären gegeben gewesen. Mit dem zuletzt angekündigten Antrag, bei dem es sich um eine zulässige Präzisierung des zunächst angekündigten Antrags handelt, hätte die Antragstellerin voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Angabe „C. N. B. -Germany“ genügt ebenso wie die Angabe „C. N. Germany“ nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 KosmetikV. Danach müssen der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des Mittels verantwortlich ist, angegeben werden, wobei die Angaben abgekürzt werden dürfen, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist. Nach dem Sinngehalt der Regelung muss aber trotz der Abkürzungen die gekennzeichnete Firma oder Person postalisch ohne Weiteres erreichbar sein (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band V, § 5 KosmetikV, Rdn. 14). Das war bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Angaben nicht der Fall. Die genannten Vorschriften der Kosmetikverordnung weisen auch Wettbewerbsbezug auf. Ein Verfügungsgrund wäre nach § 25 UWG gegeben gewesen.

Den auf den gerichtlichen Hinweis in der Ladungsverfügung vom 13.04.2004 hin geänderten Berufungsantrag hat die Antragsgegnerin unverzüglich (vgl. § 93 ZPO; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 93, Rdn. 12) anerkannt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin auf das Abmahnungsschreiben vom 10.02.2004 hatte die Antragsgegnerin indes insoweit Veranlassung zur Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben, weil das Abmahnungsschreiben die konkreten Verletzungshandlungen hinreichend erkennen ließ (vgl. Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im gewerblichen Rechtsschutz, S. 22). Gleichwohl erscheint es im Streitfall billig, es bezüglich der erstinstanzlichen Kosten bei der Kostenentscheidung des Landgerichts (Kostenaufhebung) zu belassen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Denn der zunächst von der Antragstellerin angekündigte Berufungsantrag ist - Entsprechendes gilt für den diesbezüglichen erstinstanzlichen Verfügungsantrag - wegen seines im Wesentlichen gesetzeswiederholenden Charakters und wegen der Wendung „ausreichende Kennzeichnung“ mangels Bestimmtheit unzulässig (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51, Rdn. 8a, 8b); ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis ist erst in der Berufungsinstanz erfolgt.

III.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

IV.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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