Urteil vom AG München
Entscheidungsdatum: 30.12.2009
Aktenzeichen: 121 C 22939/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag.
Der Kläger erwarb am 06.09.2007 ein Notebook (Multimedia Notebook M, Geräte – Nr. ...) bei der Fa. A zum Preis von 699.– EUR (Anlage K 1). Die Beklagte ist die Herstellerin des vorgenannten Notebooks. Für das Gerät liegt ein Garantievertrag vor.
Der Kläger sandte in der Folge wegen aufgetretener Funktionsmängel das Notebook im September 2008 und im April 2009 jeweils an die Beklagte zur Reparatur und erhielt dieses im Anschluss repariert zurück.
Im Juni 2009 trat erneut ein Funktionsmangel bei dem Gerät auf auf.
Mit Schreiben vom 15.06.2009 forderte der Kläger von der Beklagten die Rückgängigmachung des Kaufvertrags und Rückerstattung des Kaufpreises mit Fristsetzung.
Die Beklagte lehnte dies ab.
Der Kläger macht geltend, dass aufgrund der von Beklagtenseite eingeräumten Nachbesserungsmöglichkeit auch gegenüber dieser ein Rücktrittsrecht bestehe. Ergänzend wird auf Bl. 1 – 6, 14, 16 – 18 der Akte Bezug genommen.
Er beantragt daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 699,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Multimedia Notebook M, Geräte – Nr. ..., zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie macht geltend, dass der Klageanspruch als Gewährleistungsanspruch dem Kläger nur gegenüber der Fa. A zustehe. Ergänzend wird auf Bl. 11/12 der Akte verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu, da die Vorauss. der §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB nicht erfüllt waren.
Es liegt kein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vor. Dieser wurde unstreitig nicht zwischen der Beklagten und ihm, sondern der Fa. A geschlossen (vergleiche Anlage K 1). Die Beklagte als Herstellerin hat lediglich ein Garantieversprechen abgegeben. Dem Kläger stand daher im Rahmen des im Garantievertrags ein Anspruch zu, und zwar auf Austausch oder Reparatur des Gerätes, nicht aber auf die begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags, da die Beklagte insoweit nicht Vertragspartnerin war. Diese Folgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst. Ein Hinweis hierauf war von Beklagtenseite nicht geschuldet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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