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„Austauschmotor“ – weiterfressender Schaden im ProdHaftG

Urteil vom LG Chemnitz

Entscheidungsdatum: 14.12.2009
Aktenzeichen: 2 O 1913/08

Leitsätze

Wird eine fehlerhafte Sache, hier ein „Steuerungssystem“ in ein Fahrzeug eingebaut und beschädigt dieses aufgrund der Fehlerhaftigkeit den Motor des Fahrzeugs, haftet der Hersteller im Sinne des § 1 ProdHaftG für den sog. „weiterfressenden Schaden“.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.042,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 359,50 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54 % und die Beklagte 46 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines defekten Fahrzeugmotors.

Am 30.03.2004 erwarb der Kläger einen BMW 525 TDS mit der Fahrgestell-Nr.: ... zum Preis von 13.950,00 EUR bei der Firma ... Automobile. Der Gebrauchtwagen hatte zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Kaufvertrages (Anlage K 1) einen Kilometerstand von 97.523 km.

Vom 10. – 14.05.2007 war das Fahrzeug wegen eines Defektes am ABS-System zur Reparatur in der ... Niederlassung der Beklagten. Der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt betrug 174.950 km. Am 18.05.2007 und am 25.05.2007 fielen an dem Fahrzeug Motorgeräusche auf und es wurde Öl nachgefüllt. Am 28.05.07 verbrachte der Kläger sein Fahrzeug, wiederum mit Motorgeräuschen, in die Reparaturwerkstatt der Niederlassung der Beklagten in .... Am 13.06.07 ließ der Kläger das Fahrzeug dort unrepariert wieder abholen. Es wurde in der Folgezeit bei der Firma ... GmbH in ... repariert. Es wurde ein Austauschmotor eingebaut.

Der Kläger trägt vor, an seinem Fahrzeug liege ein Produktfehler vor. Trotz zu niedrigen Ölstandes habe die gelbe Ölstandskontrollleuchte und auch die Öldruckanzeige diesen Fehler nicht bemerkt und auch die Serviceintervallanzeige habe suggeriert, es seien keine Probleme vorhanden. Auch auf eine nicht ordnungsgemäße Funktion dieser Kontrollleuchten habe die Steuergeräteprogrammierung des Fahrzeuges nicht hingewiesen. Aufgrund dessen sei das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum mit zu niedrigem Ölstand gefahren worden, was zum Motorschaden geführt habe. Die Beklagte habe daher die mit dem Einbau eines Ersatzmotors verbundenen Reparaturkosten zu zahlen. Diese beliefen sich auf 6.625,80 EUR. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger seine außergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.625,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 487,50 EUR (1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14, Nr. 2300 VVRVG) zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und 96,43 EUR Mehrwertsteuer) freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie weist darauf hin, dass die Niederlassung ... der Beklagten das Fahrzeug weder produziert, konstruiert oder hinsichtlich seiner Bedienung instruiert hat. Auch habe sie das Fahrzeug nicht an den Kläger veräußert. Im vorliegenden Fall sei es augenscheinlich so gewesen, dass ein Marder die Isolierung an den Kabeln zum Ölniveaugeber und der Datenleitung F OLN abgebissen habe und diese dann blanken Drähte eine neue direkte stromführende Verbindung eingegangen seien. Aufgrund dessen habe der Ölniveaugeber nicht mehr arbeiten und einen nicht ausreichenden Ölstand anzeigen können, das Diagnosegerät diesen Fehler jedoch ebenfalls nicht bemerken können. Der Mangel sei daher durch einen gewaltsamen Eingriff von außen – Marderbiss – verursacht worden und läge nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Im Jahre 2000, Baujahr des streitgegenständlichen Fahrzeuges, sei kein System verfügbar gewesen, das Fahrzeug gegen derartige Zerstörungen durch Marder zu schützen. Es werde auch bestritten, dass der Motorschaden auf einen zu niedrigen Ölstand zurückzuführen sei. Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz beständen nicht, weil dieses Gesetz nicht Schäden an der mangelhaft produierten oder konstruierten Sache selbst erfasse. Vorsorglich werde die Schadenshöhe bestritten. Das Fahrzeug habe eine maximale Laufleistung von ca. 250.000 km, so dass der Motor zum Schadenszeitpunkt bereits einen Wertverlust von 80 % gehabt habe. Entsprechend müsse sich der Kläger einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen. Der Zinsanspruch werde nach Grund und Höhe bestritten, außergerichtliche Kosten des Klägers seien mangels geschuldeter Hauptforderung ebenfalls nicht zu übernehmen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27.04.2009 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Technischen Gutachtens zu den Behauptungen des Klägers zur Schadensursache. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des KFZ-Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ... vom 28.08.2009 (Bl. 57 – 70 d. A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Beklagte haftet dem Kläger nach den Grundsätzen des Produkthaftungsgesetzes.

1. Zwischen den Parteien bestanden keine vertraglichen Beziehungen, da der Kläger das streitgegenständlich Fahrzeug nicht bei der Beklagten erworben hat. Die Beklagte hat jedoch ein schadhaftes Produkt in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut und dieses damit in den Verkehr gebracht. Gem. § 21 ZPO konnte die Beklagte an ihrer ... Niederlassung verklagt werden.

2. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ..., steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das Steuergerät an dem streitgegenständlichen Fahrzeug dergestalt fehlerhaft ist, dass es zwar Zustände und Ausfälle überprüft, festgestellte Mängel, wie vorliegend einen zu niedrigen Ölstand, jedoch nicht dem Fahrzeugführer mitteilt. Der Gutachter hat definitiv festgestellt, dass keine Fehlfunktion der visuellen Warneinrichtung vorliegt, sondern das Steuergerät an sich defekt ist.

Zwar hat der Sachverständige auf Seite 11 seines Gutachtens ausgeführt, für Fahrzeuge dieser Baujahre (2000) könne als "Stand der Technik" nur eine eingeschränkte Selbstüberwachung der Steuergeräte attestiert werden, dies bedeutet aus Sicht des Gerichts jedoch keine Entlastung der Beklagten. Gem. § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann (Urteil des BGH vom 16.06.2009, VI ZR 107/08).

Von einem Sicherheitssystem wie dem vorliegenden durfte auch bereits im Jahre 2000 erwartet werden, dass der Ausfall von Kontrollleuchten und Systemen erkannt und mitgeteilt wird. Dies insbesondere deshalb, weil sich in der Fahrzeugbedienungsanleitung keinerlei Hinweis auf eine Einschränkung dieser Selbstüberwachung in irgendeiner Form befindet.

Vorliegend handelt es sich um einen Konstruktionsfehler, da das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Es erfüllte nämlich genau die Aufgabe nicht, für welche es erfunden und konstruiert wurde.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, dass die in diesem Zeitraum hergestellten Diagnosegeräte, welche die Beklagte verwendet hat, generell fehlerhaft waren. Denn auch Fehler an einem Einzelstück, sogenannt "Ausreißer" exkulpieren den Hersteller nicht (vgl. Palandt, 68. Aufl., Rn. 5 vor § 1 ProdHaftG).

4. Die Beklagte ist insoweit Hersteller i. S. v. § 4 II ProdHaftG, da sie das fehlerhafte Steuerungsgerät zum Zwecke des Verkaufs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit als Teil einer anderen Sache (Fahrzeug) in den Verkehr gebracht hat.

5. Durch das fehlerhafte Produkt "Steuerungssystem" wurde eine andere Sache des Klägers beschädigt, nämlich der Motor seines Fahrzeuges. Es handelt sich, wie der Kläger zutreffend ausführt, um einen sogenannten "weiterfressenden Schaden". Damit besteht die grundsätzliche Haftung der Beklagten gem. § 1 ProdHaftG.

II.

Der Kläger beziffert seinen Schaden auf 6.625,80 EUR. Er beruft sich insoweit auf eine Rechnung der Firma Autohaus ... vom 06.07.2007 (Anlage K 14). Diese Rechnung weist allerdings lediglich einen Betrag in Höhe von 6.152,14 EUR brutto aus. Nach den Vermerken auf dem Rechnungsformular wurde auch lediglich ein derartiger Betrag vom Kläger bezahlt. Der Kläger hat damit lediglich einen Schaden in Höhe von 6.152,14 EUR nachgewiesen.

Darüber hinaus sind von diesem Betrag Abzüge vorzunehmen wie folgt:

1. Der defekte Motor hatte zum Zeitpunkt des Austausches eine Laufleistung von ca. 175.000 km. Bei einem Fahrzeug der gehobenen PKW-Klasse, wie vorliegend einem BMW der 5er-Reihe, ist regelmäßig von einer Motorlaufleistung von ca. 300.000 km auszugehen. Durch Einbau eines neuen Motors hat der Kläger damit einen Vorteil erlangt, denn der alte Motor hatte bereits ca. 58 % seiner Laufleistung hinter sich. Der Kläger muss sich daher als Abzug "neu für alt" 58 % der Kosten des Motors anrechnen lassen. Ausweislich der Rechnung der Firma M kostete der Austauschmotor 4.500,00 EUR. 58 % hiervon sind 2.610,00 EUR. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen. Bei den sonstigen Reparaturleistungen hat der Kläger hingegen keinen Vorteil erlangt.

2. Darüber hinaus ist gem. § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR bei Sachbeschädigungen zu tragen. Auch dieser Betrag war daher abzuziehen.

Es verbleibt eine Summe von 3.042,14 EUR, wie tenoriert.

III.

Der Zinsanspruch des Klägers, soweit der Hauptforderung stattgegeben wurde, ergibt sich aus den §§ 286, 288 ZPO. Die Beklagte war zuletzt zur Zahlung der Forderung bis 25.07.2007 aufgefordert worden und hat dies mit Schreiben vom 20.07.07 endgültig zurückgewiesen. Damit befand sie sich ab dem 25.07.07 in Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz.

IV.

Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dessen außergerichtliche Anwaltskosten als weiteren Schaden i. S. d. § 249 BGB zu ersetzen. Die Anwaltskosten sind jedoch lediglich insoweit geschuldet, als sie aus einem Streitwert bis 3.500,00 EUR herrühren, da die Hauptforderung lediglich in Höhe von 3.042,14 EUR gerechtfertigt war. Eine (reguläre) 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert bis 3.500,00 EUR beträgt 282,10 EUR. Zuzüglich der Pauschale von 20,00 EUR und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich ein Betrag von 359,50 EUR.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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