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„wer darf auf dem Sofa sitzen?“ – Lieferung bis Bordsteinkante & der Schadensersatz

Urteil vom AG Bonn

Entscheidungsdatum: 25.03.2010
Aktenzeichen: 103 C 315/09

Leitsätze

Wird ein Sofa nur bis zur Bordsteinkante, anstatt bis zum Verwendungsort geliefert und daher nicht vom Käufer angenommen, so kann der Verkäufer keinen „Schadenersatzanspruch aus §§ 280 I, II, 286, 249 BGB geltend machen, da der Käufer keine Pflicht verletzt hat“.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Am 30.09.2008 bestellte die Beklagte bei dem von der Klägerin unter der Internetadresse www.m.de deren Inhalt mit dem Stand 25.02.2010 in Bezug genommen wird, betriebenen Internetshop ein Sofa des Typs U. Die Parteien vereinbarten dabei einen Kaufpreis von 1.299,00 Euro zuzüglich Lieferkosten in Höhe von 179,00 Euro und Nachnahmekosten in Höhe von 40,00 Euro. Am 07.10.2008 leistete die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 259,80 Euro. Am 19.12.2008 erfolgte die Anlieferung des Sofas bei der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten verweigerte jedoch dessen Annahme und bestand darauf, dass das Sofa in seinen Geschäftsraum gebracht wird. Auch ein später unterbreitetes Angebot, das Sofa noch einmal bis zur Bordsteinkante zu liefern, lehnte die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 20.01.2009 trat die Klägerin daraufhin von dem geschlossenen Vertrag zurück. Anschließend versuchte sie, das Sofa bestmöglich an einen Dritten zu verkaufen, wobei sie über die Internetplattform f einen Kaufpreis von 312,00 Euro erzielte.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis abzüglich der geleisteten Anzahlung sowie zur Zahlung der Versandkosten und der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Vertragsbestandteil sei unter anderem eine Versandbedingung geworden, nach der der Versand des Sofas ausschließlich per Spedition ebenerdig bis zur Bordsteinkante oder Haustür erfolgt. Dazu behauptet sie, dass die Versandbedingungen auf der Website www.m.com über das Untermenü Versand abrufbar seien, und zwar auch zum Zeitpunkt der Bestellung durch die Beklagte. Die Internetseite sei insoweit heute nicht anders aufgebaut als im Bestellzeitpunkt. Darüber hinaus sei die Beklagte auf die vorgenannte Versandbedingung noch einmal per E-Mail vor der eigentlichen Versendung informiert worden. Zudem entspreche es der üblichen Praxis, Möbel lediglich bis zur Bordsteinkante zu liefern. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie hier, ein Gewerbetreibender Möbel für seinen Gewerbebetrieb bestelle. Dies ergäbe sich auch aus §§ 412, 421 HGB.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 727,20 Euro nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 05.05.2009 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;

weitere 179,00 Euro nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 05.05.2009 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen

weitere 192,90 Euro nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 05.05.2009 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Sofa in der falschen Farbe geliefert worden sei. Sie habe das Sofa in der Farbe Creme-Beige bestellt, geliefert worden sei es in der Farbe schwarz. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Klägerin in Bezug genommene Versandbedingung im Zeitpunkt der Bestellung durch die Beklagte auf der Internetseite abrufbar gewesen sei.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Bonn aufgrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009 örtlich zuständig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB, denn die Beklagte hat keine Pflicht verletzt.

Wie auch beim Annahmeverzug gilt beim Schuldnerverzug, dass der Schuldner mit der Annahme im Sinne des § 433 Abs. 2 BGB nur dann in Verzug gerät, wenn ihm der Kaufgegenstand ordnungsgemäß angeboten wird. An einem solchen ordnungsgemäßen Angebot fehlt es, denn die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, das Sofa am Verwendungsort, also in den Geschäftsräumen der Beklagten, anzubieten. Haben die Parteien bei einem Internetkauf die Versendung der Kaufsache durch den Verkäufer ohne weitere Absprachen vereinbart, schuldet der Verkäufer aufgrund dessen die Lieferung der Sache bis an den Verwendungsort und nicht lediglich bis zur Bordsteinkante, §§ 133, 157 BGB. Mit der Vereinbarung einer Versendung durch den Verkäufer bringt der Käufer zum Ausdruck, dass er gerade von dem mit einem Transport zusammenhängenden Umständen befreit werden will. Dieser auch für den Verkäufer erkennbare Wille würde nicht realisiert, müsste der Käufer einen Teil des Transportwegs doch auf sich nehmen. Wenn der Verkäufer dann ohne weitere Einschränkungen den Transport zusagt, darf der Käufer aus Sicht eines objektiven Empfängers darauf vertrauen, dass er von der Transportpflicht insgesamt befreit wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 346 HGB. Zwar stellt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB dar, doch existiert kein Handelsbrauch, nach dem eine Lieferung des Sofas lediglich bis zur Bordsteinkante geschuldet gewesen wäre. Ein dahingehender Handelsbrauch ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (vgl. Ebenroth u.a./Joost, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 24) schon nicht substantiiert vorgetragen worden.

Entgegen der Annahme der Klägerin stehen dem dargelegten Grundsatz, wonach der Transport bis an den Verwendungsort zu erfolgen hat, auch die §§ 412, 421 HGB nicht entgegen. Die vorgenannten Paragraphen betreffen Pflichten aus und im Zusammenhang mit einem Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB. Sie beziehen sich deshalb primär auf das Verhältnis zwischen dem Versender und dem Frachtführer. Nach diesen Vorschriften trifft die Pflicht zur Entladung im Zweifel den Versender, nicht dem Empfänger, § 412 Abs. 1 HGB (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 18 U 98/07 = BeckRS 2009 03903). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 421 HGB. Die dort angesprochene Ablieferung ist ein zweigliedriger Akt, der den Übergang der Sachherrschaft von dem Frachtführer auf den Empfänger beschreibt (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 425 HGB Rdnr. 24). Eine Sache ist abgeliefert im Sinne des § 421 HGB, wenn der Frachtführer den vollständigen Besitz und Gewahrsam an dem Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (vgl. OLG Hamm aaO.). Für die Bestimmung des Ortes, an dem die Sache dem Käufer anzubieten ist, lässt sich dementsprechend § 421 HGB nichts entnehmen. Dieser Ort richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bzw. - bezogen auf einen Frachtvertrag - zwischen dem Versender und dem Empfänger.

Die Parteien haben weiter auch keine vertragliche Vereinbarung getroffen, nach der eine Lieferung lediglich bis zur Bordsteinkante geschuldet war. Insbesondere sind die dahingehenden Versandbedingungen der Klägerin nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbeziehung ist zwar nicht an den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB zu messen, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Voraussetzung der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingung ist aber auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen jedenfalls, dass vorformulierten Klauseln rechtsgeschäftlich in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Eine ausdrückliche Einbeziehung in diesem Sinne erfolgte nicht. Die Voraussetzungen einer konkludenten Einbeziehung liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob es im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen grundsätzlich ausreicht, wenn sich auf der Internetseite, über die eine Bestellung vorgenommen wird, eine Button befindet, mit dem auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird und über den diese Bedingungen eingesehen werden können (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2976 bezogen auf Verbrauchergeschäfte). In jedem Fall müsste nämlich ein solcher Verweis das Klauselwerk klar und unzweideutig bezeichnen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rn. 52). Der Verwender muss erkennbar auf seine AGB verweisen (vgl. OLG Bremen, NJOZ 2004, 2854 (2856)). Diesen Anforderungen wird die Internetseite der Klägerin im Hinblick auf die Versandbedingungen nicht gerecht. Dort befindet sich ein Link mit der Bezeichnung "AGB", über den Allgemeine Geschäftsbedingungen abgerufen werden können. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten allerdings keine den Versand betreffende Klausel. Auf der Internetseite befindet sich sodann ein weiterer Link mit der Bezeichnung "Versandkosten". Schon die Bezeichnung dieses Links legt nahe, dass hier tatsächlich lediglich die Kosten des Versands aufgezeigt werden. Folgt man diesem Link, finden sich dort tatsächlich zunächst nur Ausführungen zu Zöllen, Steuern und den Kosten eines Versands. Erst wenn der Leser dort nach unten scrollt, gelangt er zu einem Absatz mit der Überschrift "Versandbedingungen", unter der sich der von der Klägerin angegebene Text befindet. Ein solche versteckte Klausel hinter einem Link, dessen Bezeichnung einen solchen Hinweis nicht erwarten lässt, wird jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sich auf der Internetseite gleichzeitig ein Link mit der Bezeichnung "AGB" befindet, hinter dem diese Klausel nicht aufgeführt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die in Frage stehende Klausel auch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist. Jedenfalls wird sie bei einer solchen Gestaltung nicht wirksam einbezogen. Der Nutzer der Internetseite darf nämlich darauf vertrauen, dass die hinter dem Link "AGB" zu findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend sind. Er muss nicht damit rechnen, dass sich hinter einem weiteren Link, dessen Bezeichnung dies zudem nicht nahe legt, weitere Klauseln befinden, und zwar unabhängig davon, ob der Nutzer Verbraucher oder Unternehmer ist. Gleiches gilt auch in Bezug auf einen weiteren, mit "Versand" betiteltem Link auf der Internetseite der Klägerin. Dieser in der linken Spalte befindliche, durch die Farbauswahl in den Hintergrund gerückte Link verweist auf die Seite, die auch über den Link "Versandkosten" zu erreichen ist. Auch hier legen weder Gestaltung des Links noch dessen Bezeichnung nahe, dass sich hinter ihm eine weitere Vertragsbedingung befindet. Auch dieser Link ändert dementsprechend nichts daran, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass die hinter dem Link "AGB" aufgeführten Klauseln abschließend sind. Dies gilt schließlich auch für den weiteren Link, der von der Unterseite "AGB" abzweigt. Am Ende dieser Unterseite, noch nach dem Punkt "Schlussbestimmungen", findet sich unter anderem die Textpassage: "Weitere Infos zum Versand: HIER KLICKEN". Erneut vermitteln weder Bezeichnung noch Gestaltung des Links den Eindruck, dass sich hinter ihm weitere Vertragsbedingungen verbergen.

Vertragsbestandteil wurde die fragliche Vertragsbedingung schließlich auch nicht dadurch, dass ihr Inhalt in der E-Mail, die die Klägerin der Beklagten angeblich im Vorfeld der Versendung übersandt hat, wiedergegeben ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Inhalt dieser E-Mail überhaupt geeignet gewesen wäre, den Inhalt des zuvor geschlossenen Vertrags zu beeinflussen. Jedenfalls hat die Beklagte nämlich den Zugang dieser E-Mail wirksam bestritten, ohne dass die Klägerin Beweis angetreten hätte.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Versandkosten gegen die Beklagte. Der Versendung des Sofas an die Beklagte ist spätestens mit der Aussonderung des Sofas durch die Klägerin zur Stückschuld und durch den Weiterverkauf an einen Dritten mit der der sich aus § 326 BGB ergebenden Rechtsfolge unmöglich geworden.

Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht ein dahingehender Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 1.200,00 Euro

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