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„EDV-Fußstütze“ – irreführende Werbung mit partieller Zertifizierung

Urteil vom BGH

Entscheidungsdatum: 23.10.1997
Aktenzeichen: I ZR 98/95

Leitsätze

Wird ein Produkt als solches mit einer Prüfbescheinigung beworben, die sich nur auf die mechanische Beschaffenheit bezieht, liegt eine im Sinne von § 3 UWG eine irreführende Werbung vor.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für elektrisch beheizbare Fußstützen.

Die Beklagte bewarb ihre Fußstütze "W.-Therm" zumindest bis Sommer/Herbst 1992, nach der Behauptung der Klägerin auch danach, mit dem Sicherheitszeichen "GS = geprüfte Sicherheit". Das in ihrer Fußstütze eingebaute Heizteil bezog die Beklagte - versehen mit dem Zeichen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Zeichen) - von einem anderen Unternehmen.

Die Beklagte leitete ihre Berechtigung zur Verwendung des "GS- Zeichens" her aus der Prüfbescheinigung der Staatlichen Technischen Überwachung H. (im folgenden: TÜH) vom 25. August 1988. In dieser Bescheinigung ist festgestellt, daß für das Gerät "EDV-Fußstütze, heizbar (ohne Aussparung für Fußschalter), Art.-Nr. ..." eine Bauartprüfung nach dem Gerätesicherheitsgesetz durchgeführt worden sei. Weiter wird erklärt:

"Prüfgrundlage waren:

DIN 4556, Fußstützen für den Büroarbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Ziffer 2.4 Aussparung für Fußschalter.

Das Gerät entspricht den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes.

Die Antragstellerin ist berechtigt, das oben bezeichnete Gerät mit dem GS-Zeichen in der abgebildeten Form zu versehen."

Die in der Prüfbescheinigung genannte DIN-Norm 4556 (Fußstützen für den Büroarbeitsplatz) stellt lediglich Anforderungen an die Stellfläche für die Füße und die Rutschfestigkeit.

Mit Schreiben vom 26. September 1989 teilte die TÜH der Beklagten folgendes mit:

"Ferner wurde ich durch die VDE-Prüfstelle in O. zwischenzeitlich darauf hingewiesen, daß die heizbare EDV Fußstütze, Art.-Nr. ... als Elektrowärmegerät zu betrachten ist.

Für diese fordert die VDE-Vorschrift 0720, Teil 1/8.69, daß Schalter an diesen Geräten, soweit vorhanden, im Gerät fest eingebaut sein und das Gerät allpolig vom Netz trennen müssen.

Der in der steckbaren beweglichen Anschlußleitung z.Z. vorhandene Schalter muß folglich entfallen bzw. durch einen unmittelbar nach den festen Anschlußklemmen im Gerät fest eingebauten allpoligen Schalter ersetzt werden."

In einem Bericht vom 27. März 1992 für ein drittes Unternehmen stellte der TÜV R. fest, für die Fußstütze der Beklagten könne kein "GS-Zeichen" erteilt werden. Die Isolierung der Fußaufstellfläche sei teilweise nicht ausreichend; zudem sei die Anordnung eines Schalters in der biegsamen Leitung nach der einschlägigen DIN-Norm nicht zulässig.

Am 24. Juni 1992 widerrief die TÜH ihre Genehmigung zur Führung des "GS-Zeichens" für die elektrisch beheizbare Fußstütze der Beklagten mit einer Frist von drei Monaten, weil die Fußstütze in der geprüften Form nicht dem Gerätesicherheitsgesetz entspreche.

Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit dem "GS-Zeichen" als irreführend im Sinne des § 3 UWG angegriffen und Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben.

Im Hinblick auf den Widerruf der Genehmigung zur Führung des "GS- Zeichens" hat sich die Beklagte am 29. Oktober 1992 in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet, das "GS-Zeichen" nicht mehr in der Werbung für ihre heizbare Fußstütze zu verwenden. Nachdem die Klägerin daraufhin ihren Unterlassungsantrag einseitig für erledigt erklärt hatte, hat das Landgericht Bochum hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Erledigung der Hauptsache festgestellt und den Rechtsstreit im übrigen an das Landgericht Darmstadt verwiesen.

Die Klägerin hat danach beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu geben, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für ihre Fußstütze mit der Bezeichnung "EDV-Fußstütze W.-Therm, W.- Therm Bestell.-Nr. ..., W.-Therm Fußstütze, W.-Therm" in Publikationsmitteln, wie Versandkatalogen, Einzelprospekten und Zeitungsanzeigen sowie auf dem Gerät selbst mit Bild und Schrift oder in der Bedienungsanleitung oder auf Beipackzetteln oder auf sonstige Weise mit dem Zeichen GS (geprüfte Sicherheit) TÜH K. seit Oktober 1989 Werbung getätigt hat,

die Beklagte zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, welche Umsätze sie seit Oktober 1989 mit der Fußstütze getätigt hat,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die bezeichnete Werbung entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Teilurteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beklagten sei kein wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen. Die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen irreführender Werbung und demgemäß auch die Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien deshalb abzuweisen.

Die Beklagte sei aufgrund der Prüfbescheinigung der TÜH vom 25. August 1988 berechtigt gewesen, das "GS-Zeichen" für den Vertrieb ihrer beheizbaren Fußstütze zu verwenden. Die Prüfbescheinigung sei - anders als ihre Bezugnahme auf die DIN 4556 als Prüfgrundlage vermuten lasse - nicht auf den mechanischen Teil der Fußstütze beschränkt gewesen. Die Bescheinigung habe der Beklagten eine Rechtsposition zuerkannt, die sie am Markt, auch gegen den Widerstand von Wettbewerbern, habe durchsetzen können. Anhaltspunkte für eine arglistige oder sittenwidrige Ausnutzung dieser Rechtsposition lägen nicht vor. Der Beklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß die Behörde möglicherweise nur unvollständig geprüft habe, weil der bestandskräftige Verwaltungsakt für sie einen Vertrauenstatbestand begründet habe.

Aus dem Schreiben der TÜH vom 26. September 1989 ergebe sich nichts anderes. Auch wenn die darin angesprochenen Mängel die Einsatzfähigkeit des Geräts beeinträchtigt haben sollten, hätten sie jedenfalls nicht die sicherheitsrelevanten Anforderungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz berührt. Andernfalls wäre es kaum verständlich, daß die TÜH in diesem Schreiben ihre Erlaubnis nicht widerrufen habe.

Der Bericht des TÜV R. vom 27. März 1992 bestätige zwar, daß das "GS- Zeichen" nicht habe verwendet werden dürfen. Solange die Erlaubnis vom 25. August 1988 bestandskräftig gewesen sei, habe sich die Beklagte aber nicht wettbewerbswidrig verhalten.

Erst durch den Widerruf der Erlaubnis habe sich die Rechtslage verändert; daraufhin habe die Beklagte aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klage sei auch nicht begründet, soweit die Klägerin Ansprüche für die Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung stelle. Ihr Vorbringen zu Wettbewerbsverstößen der Beklagten in dieser Zeit sei bis zur letzten mündlichen Verhandlung unsubstantiiert gewesen. Ihr nachgereichter Tatsachenvortrag sei verspätet.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anträge der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu Unrecht abgewiesen.

1. Die Beklagte hat dadurch gegen § 3 UWG verstoßen, daß sie durch Verwendung des "GS-Zeichens" in der Werbung irreführende Angaben über die Beschaffenheit ihrer beheizbaren Fußstütze gemacht hat.

Die Beklagte kann sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gegenüber dem Vorwurf irreführender Werbung nicht darauf berufen, daß ihr das "GS-Zeichen" für ihre beheizbare Fußstütze verliehen worden sei. Dieser Verwaltungsakt konnte die Beklagte nicht von der gesetzlichen Pflicht aus § 3 UWG entbinden, irreführende Werbeangaben über die Beschaffenheit ihrer Waren zu unterlassen (vgl. dazu auch v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 15 und 26 m.w.N.). Der Umstand, daß der Verwaltungsakt tatsächlich ergangen und der Hinweis darauf deshalb richtig war, schließt die Annahme einer irreführenden Werbung ebenfalls nicht aus. Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn der Verkehr, für den sie bestimmt ist, ihr etwas Unrichtiges entnimmt und die dadurch geweckte Fehlvorstellung geeignet ist, das Kaufverhalten eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 10/89, GRUR 1991, 552, 554 = WRP 1991, 163 - TÜV-Prüfzeichen; Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1104 - Großimporteur). Die Genehmigung, das "GS-Zeichen" zu verwenden, war hier zudem rechtswidrig. Wie im Schreiben der TÜH vom 26. September 1989 ausgeführt und nicht umstritten ist, entsprach das Produkt der Beklagten nicht den Sicherheitsanforderungen, die Voraussetzung für die Erteilung des "GS-Zeichens" waren. Aus der Prüfbescheinigung geht weiter hervor, daß die Prüfung nur auf die Erfüllung von Anforderungen der DIN 4556 erstreckt wurde, die sich lediglich auf die mechanische Beschaffenheit von Fußstützen für den Büroarbeitsplatz bezieht. Die Fehlerhaftigkeit der Prüfbescheinigung führte schließlich auch dazu, daß sie mit Schreiben vom 24. Juni 1992 widerrufen wurde.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die Verwendung des "GS-Zeichens" geeignet war, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beschaffenheit der damit bezeichneten heizbaren Fußstütze irrezuführen. Es steht jedoch nach der Lebenserfahrung fest, daß eine Werbung mit einem "GS-Zeichen" zumindest dann geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, wenn die der Erteilung des Zeichens zugrundeliegende Prüfung - wie hier - in entscheidenden Punkten unvollständig war und der geprüfte Gerätetyp wesentliche Mängel aufweist, welche die Erteilung des Zeichens hätten ausschließen müssen. Darauf, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine nähere Vorstellung von den Voraussetzungen für die Erteilung eines "GS-Zeichens" besitzen, kommt es dabei nicht an. Wenn mit einem "GS-Zeichen" geworben wird, gehen die Verbraucher, auch wenn sie keine Detailkenntnisse besitzen, jedenfalls davon aus, daß das Gerät keine Mängel aufweist, die zum Widerruf der Erteilung des "GS-Zeichens" führen müßten (vgl. dazu auch - zur Irreführung bei einer solchen verweisenden Verbrauchervorstellung - BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 71/83, GRUR 1985, 555 = WRP 1985, 402 - Abschleppseile; Urt. v. 11.7.1991 - I ZR 33/90, GRUR 1992, 117, 119 = WRP 1991, 789 - IEC-Publikation; OLG Düsseldorf BB 1985, 2191, 2192; OLG Stuttgart WRP 1989, 832; Großkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 677, 679). Zumindest insoweit war die Werbung der Beklagten mit dem "GS-Zeichen" irreführend.

Die Feststellung des Umfangs der Irreführung im einzelnen, von der auch die Höhe des gegebenenfalls zu leistenden Schadensersatzes abhängen kann, ist Sache des Tatrichters.

2. Die Entscheidung, ob der Klägerin ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Hilfsanspruch zur Durchsetzung ihres behaupteten Schadensersatzanspruchs zusteht, hängt weiter davon ab, ob der Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch jedenfalls dem Grunde nach besteht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1988 - IVa ZR 290/87, WM 1989, 548, 549 = NJW-RR 1989, 450).

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus wiederum folgerichtig - zur Frage des Verschuldens der Beklagten keine Feststellungen getroffen. Für den Schadensersatzanspruch aus § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG genügt Fahrlässigkeit. In diesem Zusammenhang wird dem Schreiben der TÜH vom 26. September 1989 besonderes Gewicht zukommen, in dem die Beklagte konkret darauf hingewiesen wurde, daß ihre heizbare Fußstütze nicht mit einer einschlägigen VDE-Vorschrift vereinbar sei. Die Beklagte konnte jedenfalls danach nicht mehr ohne weiteres darauf vertrauen, daß ihr das "GS-Zeichen" rechtmäßig erteilt worden sei und ihre Werbung damit nicht irreführend sei.

3. Das Berufungsurteil kann auch nicht insoweit aufrechterhalten bleiben, als es die Anträge der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch für die Zeit nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung am 29. Oktober 1992 als unbegründet abgewiesen hat.

Diese Entscheidung hängt davon ab, ob die Klägerin nachweisen kann, daß die Beklagte in dieser Zeit erneut in der beanstandeten Art irreführend mit dem "GS-Zeichen" geworben und damit die Wiederholungsgefahr neu begründet hat (vgl. dazu auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 49; Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 81 Rdn. 57 a). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.

Bereits aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß beide Parteien vorgetragen haben, daß die Klägerin gegen die Beklagte eine Reihe von Bestrafungsanträgen wegen behaupteter Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vom 29. Oktober 1992 anhängig gemacht hat. Die Klägerin hat insgesamt zehn Verfahren unter Angabe des Geschäftszeichens benannt. Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht seine Pflicht aus §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verletzt hat, auf näheren Sachvortrag hinzuwirken, wie ihn die Klägerin dann auch in ihrem - insoweit allerdings nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27. Februar 1995 nachgeholt hat. Im erneuten Berufungsverfahren wird dieses Vorbringen vom Berufungsgericht zu würdigen sein, sofern es den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für begründet erachtet.

III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird für den Fall, daß es zu einer Verurteilung gelangt, zu berücksichtigen haben, daß das Landgericht zu Unrecht ein Teilurteil über den Anspruch auf Auskunftserteilung erlassen hat (§ 301 ZPO) . Das Landgericht hätte eine Entscheidung über diesen Hilfsanspruch nicht ohne Entscheidung über den ebenfalls bei ihm als Hauptanspruch anhängigen Schadensersatzanspruch erlassen dürfen, weil das Bestehen dieses Anspruchs - wie dargelegt - Voraussetzung für die Begründetheit des Anspruchs auf Auskunftserteilung ist und der Erlaß eines Teilurteils deshalb die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 865, 867 = NJW-RR 1994, 379, 380; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 301 Rdn. 7 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob es das unzulässige Teilurteil aufhebt und die Sache an das Landgericht zurückverweist oder den bei dem Landgericht anhängigen Teil an sich zieht und darüber entscheidet (§ 540 ZPO) .

Ob der Senat auch ohne Rüge des im Erlaß des unzulässigen Teilurteils liegenden Verfahrensverstoßes den Rechtsstreit selbst an das Landgericht zurückverweisen könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.3.1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083; BGH WM 1994, 865, 868), muß nicht entschieden werden, weil eine Zurückverweisung an das Landgericht, jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachstand, ohnehin nicht sachdienlich wäre.

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