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„X-Shop-Germany“ – geografische Bezeichnung und die Unterscheidungskraft des HGB

Urteil vom OLG Dresden

Entscheidungsdatum: 15.11.2010
Aktenzeichen: 13 W 890/10

Leitsätze

Nach § 18 I HGB enthält die geografische Bezeichnung „X-Shop-Germany“ für einen Online-Handel nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass die Eintragung unzulässig ist.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.07.2010 - Az.: 4 HKT 145/09 - und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht Leipzig - vom 08.01.2009 - Az.: 41 AR 212/08 - aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt einen Online-Handel für Damenmode und begehrt ihre Eintragung im Handelsregister unter der Firma X-shop-germany e.Kfr., hilfsweise unter X-shop-germany.eu e.Kfr. Sie ist Inhaberin der Internetdomain X-shop-germany.eu.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer Leipzig mit Zwischenverfügung vom 08.01.2009 darauf hingewiesen, dass die Eintragung nicht vorgenommen werden könne, weil die Firmierung in beiden Varianten unzulässig sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 22.07.2010 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Sie macht nur noch geltend, die mit dem Hinweis auf die Internetdomain verbundene Firmenbezeichnung sei zulässig, insbesondere sei eine hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB gegeben, weil der Domainname einmalig sei und daher einen Rückschluss auf ihr Unternehmen zulasse.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts.

1. Auf das Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die bis zum 31.08.2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher als weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und als solche zulässig.

2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts.

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Weder die ursprünglich angemeldete Firmierung noch die um den Zusatzpunkt ".eu" ergänzte Variante genügten den Anforderungen. Allerdings sei die Bezeichnung "germany" für sich betrachtet nicht irreführend. Der Begriff "X-shop" sei allein beschreibender Natur, so dass es zusätzlicher individualisierender Bezeichnungen bedürfe. Die Ergänzung um die Top-Level-Domain.eu sei hierfür nicht geeignet. Dieser Zusatz könne zur Individualisierung nichts beitragen, zumal es bei der Vergabe von Internetdomains auf die Unterscheidungskraft nicht ankomme.

3. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Aufnahme des Begriffs "germany" in der hier vorliegenden Form der Verwendung nicht zu beanstanden ist. Die Ortsangabe stellt sich für die im Onlinehandel angesprochenen Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf den Sitz der Gesellschaft dar, nicht aber als ein auf eine wettbewerbliche Spitzenstellung hinweisender attributiver Zusatz (zur Abgrenzung Senatsbeschluss vom 26.05.2010, 13 W 342/10).

b) Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht von der Unzulässigkeit der Firmierung X-shop-germany e.Kfr. ausgegangen. Die Verwendung der geografischen Bezeichnung ändert nichts daran, dass es einer solchen Firma an der nach § 18 Abs. 1 HGB erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (vgl. auch BGH NJW-RR 1994, 1255). Dies greift die Antragstellerin im Verfahren der weiteren Beschwerde auch nicht an.

c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Landgerichts, auch der Firmierung fashion-shop-germany.eu e.Kfr. fehle es an einer hinreichenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB.

aa) Die Eintragung dieser Firma hat die Antragstellerin in zulässiger Weise beantragt. Aus der Begründung der Beschwerde vom 18.01.2009 wird hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin ihre Eintragung unter dieser Firma wünscht, falls diese ohne den Zusatz ".eu" nicht zulässig sein sollte. Die Aufnahme einer solchen innerverfahrensmäßigen Bedingung ist nicht zu beanstanden (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 78).

bb) Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen hat die Firma hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB.

(1) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte Domainfirma unterscheidungskräftig in diesem Sinne ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird angenommen, der für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgebliche Teil der Firmenbezeichnung könne sich ausschließlich aus der sogenannten Second-Level-Domain (zu diesem Begriff unter (2.1)) ergeben (LG Köln, Rpfleger 2008, 425; Seifert, Rpfleger 2001, 395, 397; Ammon/Ries, in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 17a). Demgegenüber wird auch vertreten, aus dem Zusammenhang der Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain (auch hierzu unter (2.1)) könne sich die hinreichende Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung ergeben (AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 26.06.2009 - 72 AR 74/09; Heidinger, in: Münchner Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 18 Rn. 33).

(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.

(2.1) Die Internetadresse besteht neben den Kürzeln http:// und www. zumindest aus zwei weiteren Bestandteilen, nämlich einer sogenannten Top-Level-Domain, die dem Nutzer eine oberflächliche Information über die Herkunft und den Inhalt der Adresse gibt (z.B. .de für in Deutschland registrierte Domainnamen) sowie der sogenannten Second-Level-Domain, die der Anmelder selbst bestimmt, wobei nach den Richtlinien der für die Vergabe zuständigen Stelle jede Adresse nach dem Prioritätsprinzip nur einmal vergeben werden kann (vgl. im Einzelnen: Seifert, Rpfleger 2001, 395, 395 f.).

(2.2) Der Zusammenhang zwischen einer lediglich aus einer Gattungsbezeichnung bestehenden Second-Level-Domain und der dazugehörigen Top-Level-Domain ist tatsächlich geeignet, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Dies folgt schon daraus, dass nach den für die Vergabe der Domainnamen bestehenden Richtlinien eine nochmalige Vergabe desselben Domainnamens ausgeschlossen ist. Der Senat vermag dabei nicht zu erkennen, dass mit der Aufnahme der Top-Level-Domain in die Firmenbezeichnung firmenrechtliche Anforderungen umgangen würden. Vielmehr führt die Aufnahme, wie die - ebenfalls zulässige - Aufnahme anderer Adressbestandteile auch, dazu, das Unternehmen von anderen unterscheiden zu können, und knüpft dabei unmittelbar an das gesetzliche Erfordernis der Unterscheidungskraft an. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich des markenrechtlichen Schutzes von Domainnamen und auf diesen basierender Unternehmenskennzeichen. Es trifft insoweit zwar zu, dass hinsichtlich des Schutzes von Domainnamen selbst grundsätzlich ausschließlich auf die Second-Level-Domain abzustellen ist (OLG Dresden MMR 2006, 685; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einleitung G Rn. 78 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings - und nur insoweit ist die Vergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Situation gegeben - für den markenrechtlichen Schutz von Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 1 MarkenG. Diesbezüglich ist gerade anerkannt, dass der den Gesamteindruck eines Unternehmenskennzeichens prägende Teil eine Top-Level-Domain sein kann (OLG Dresden CR 2007, 738, 739).

III.

Das Registergericht wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Eintragungsantrag der Antragstellerin neu zu befinden haben.

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