Niedersachsen

„0%-Finanzierung“ & die Endpreis-Darstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts

Urteil vom LG Osnabrück

Entscheidungsdatum: 26.06.2009
Aktenzeichen: 13 O 131/09

Leitsätze

Eine Werbung, bei der der Endpreis der zu zahlenden monatlichen Rate nicht hervorgeht, ist nicht nur im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG rechtswidrig, sondern verstößt auch gegen § 1 VI S. 3 Preisangabenverordnung.

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, für den Verkauf von elektrischen Geräten zu werben, sofern dem beworbenen Produkt drucktechnisch hervorgehoben eine Preisangabe zugeordnet wird, die niedriger ist als der Endpreis, sofern dies wie nachstehend abgebildet, geschieht.

...

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. Februar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück hat am 26. Juni 2009 durch Richter P... als Vorsitzenden beschlossen:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Die Beklagte, die mit der Klägerin mit dem Vertrieb von Artikeln u.a. der Unterhaltungselektronik in ... in Wettbewerb steht, bewarb mit einer ganzseitigen Anzeige vom 10. Januar 2009 einen abgebildeten Flachbildschirm unter der Kopfzeile

0 % Finanzierung. 30 Monatsraten.

Sonderfinanzierung: 0 % effekt. Jahreszins, 30 Monate Laufzeit. Alle Produkte ab 300,00 Euro bis 31.01.2009.

16, 00 Euro ... Barpreis 480,-

Dies beanstandet die Klägerin als irreführend und gegen die Preisangabenverordnung verstoßend.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt mit der Maßgabe, dass Abmahnkosten in Höhe von 1.020,00 Euro beansprucht werden.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie tritt ihrer Inanspruchnahme entgegen. Jeder durchschnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige erfasse sofort, dass der angegebene Preis von 16,00 Euro nicht den Kaufpreis, sondern die Höhe der monatlich zu zahlenden Rate beziffere. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabeverordnung scheide aus, da der Endpreis ausreichend hervorgehoben sei, was jedem Leser schon bei flüchtiger Wahrnehmung der Anzeige auffalle. Einer besonderen Hervorhebung bedürfe es nicht. Ein unterstellter, allenfalls geringfügiger Verstoß begründe keine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung. Die Klägerin handele im Übrigen rechtsmissbräuchlich, da sie - unstreitig - ebenfalls in der beanstandeten Weise werbe. Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Klageschrift vom 13. März 2009 mit den Anlagen K1 - K4 und die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 12. Mai 2009 und 3. Juni 2009 sowie auf die Klageerwiderung vom 6. April 2009 und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 20. Mai 2009 mit den Anlagen B1 und B2 verwiesen.

Tatbestand

...

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung im zuerkannten Umfang. Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs. 1 UWG.

1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt.

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2. Mit der beanstandeten Werbung hat die Beklagte eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen. Die Werbung ist unzulässig gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte verstößt insoweit gegen § 1 Abs. 6 S. 3 Preisangabenverordnung. Die Beklagte hat in der beanstandeten Werbung den Preis aufgegliedert. Sie hat neben dem Endpreis Anzahl der Monatsraten und Höhe der Monatsraten angegeben. Die Beklagte hat dabei den Endpreis nicht gegenüber der Höhe der monatlich zu zahlenden Rate hervorgehoben. Unerheblich ist, dass der Endpreis für sich genommen gut lesbar ist. Entscheidend ist, dass die Beklagte den Endpreis nicht gegenüber der zu zahlenden Monatsrate hervorgehoben hat. Das begründet den Verstoß gegen § 1 Abs. 6 S. 3 Preisangabenverordnung, der spürbar ist. Die wettbewerbliche Relevanz des beanstandeten Verstoßes ergibt sich hier für die Kammer ohne ernstlichen Zweifel daraus, dass die Angabe einer niedrigen monatlich zu zahlenden Rate, ohne dieser den Endpreis gegenüber hervorzuheben, das Ausmaß der einzugehenden wirtschaftlichen Verpflichtung in besonderem Maße zu verschleiern geeignet ist. Dem Anspruch ist die Grundlage nicht dadurch entzogen, dass die Klägerin in gleicher Weise gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung verstößt. Die Rechte der Beklagten sind dadurch ausreichend gewahrt, dass sie, das Vorliegen der Voraussetzungen dafür im Übrigen unterstellt, ihrerseits Ansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, nicht gehindert ist.

3. Rechtsgrundlage für die Androhung von Ordnungsmitteln ist § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung hat ihre rechtliche Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht der Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen in Nordwestdeutschland in Hauptsacheverfahren durchschnittlicher Bedeutung ohne Verbandsbeteiligung. Abmahnkosten sind nach einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 Euro in dem zuerkannten Umfang gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet.

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