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Urteil vom OLG Celle
Entscheidungsdatum: 15.05.2008
Aktenzeichen: 13 U 210/07
1. Ein Möbelhaus darf mit der Aussage werben, die „größte Möbelschau“ im städtischen Umfeld zu sein, wenn dies den Tatsachen entspricht.
2. Neben der Richtigkeit der Aussage erwartet der Verbraucher zusätzlich eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des Werbenden gegenüber seinen Mitbewerbern.
3. Entbehrt die Werbeaussage jedoch jeglicher Wahrheit, so ist sie als unzutreffend und folglich als irreführende Spitzenstellungsbehauptung im Sinne des § 5 I, II Nr. 3 UWG einzustufen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 27. November 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd zu werben mit den Aussagen
a) "H. größte Möbelschau";
b) auch wenn die Berühmung, "H. größte Möbelschau" zu haben/sein mit dem Sternchenhinweis "*in unserer Landeshauptstadt H." versehen ist, wie sich dies wie nachstehend ergibt;
(Foto Bl. 3 d.A.)
c) "Die Nummer 1 setzt Maßstäbe ... in Preis, Leistung und Service";
2. der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH Herrn Dipl.-Kaufmann H. S., angedroht;
3. die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer angeblich wettbewerbswidrigen Handlung sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten gemachte Aussage, Möbel S. sei H. größte Möbelschau, sei schon nach dem Parteivortrag beider Parteien erweislich wahr. Die Möbelhäuser Möbel H. und I. lägen nicht im Gebiet der Stadt H.. Daher sei die Aussage der Beklagten, sie unterhalte H. größte Möbelschau, von den Tatsachen her richtig. Eine tatsächlich richtige Behauptung werde aber nicht dadurch falsch, dass ein Verbraucher möglicherweise eine andere Vorstellung von den politischen Grenzen von H. habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Kläger wiederholt und vertieft zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt er aus, das Landgericht habe in seiner Entscheidung bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte ursprünglich ohne den Sternchenzusatz geworben habe. Rechtsirrig sei des Weiteren die Auffassung des Landgerichts, dass das Expo-Gelände, auf dem sich das I.-Haus befindet, zur Stadt L. gehöre. Sowohl das Messegelände als auch das Expo-Gelände gehörten vielmehr bereits seit dem Jahr 1974 zur Landeshauptstadt. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass eine Irreführung auch bei objektiv zutreffenden Angaben vorliegen könne, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbinde. Dies sei vorliegend im Hinblick auf das Möbelhaus H. der Fall.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils
1. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd zu werben mit den Aussagen
a) "H. größte Möbelschau";
b) auch wenn die Berühmung, "H. größte Möbelschau" zu haben/sein mit dem Sternchenhinweis "*in unserer Landeshauptstadt H." versehen ist, wie sich dies aus der dem Antrag beigefügten Kopie ergibt;
c) und/oder "Die Nummer 1 setzt Maßstäbe ... in Preis, Leistung und Service";
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH Herrn Dipl.-Kaufmann H. S., anzudrohen;
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
4. Juli 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt sie an, es sei zwar zutreffend, dass das Expo-Gelände seit 1974 zur Landeshauptstadt gehöre. Diese Kenntnis sei jedoch wenigen Spezialisten vorbehalten. Für den Verbraucher sei dagegen L. eine Gemeinde in der Nähe von H., aber eben nicht H.. Auf einen Vergleich der Beklagten mit dem Möbelhaus I. komme es daher nicht an.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird verwiesen.
II. Die Berufung hat mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
1. Die mit der Klage angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten "H. größte Möbelschau" sowie "Die Nummer 1 setzt Maßstäbe ... in Preis, Leistung und Service!" stellen sich als unzutreffende und damit irreführende Spitzenstellungsbehauptungen dar. Sie sind deshalb gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und begründen das von dem Kläger begehrte Unterlassungsgebot.
a) Bei den genannten Werbeaussagen der Beklagten handelt es sich um eine Allein- und Spitzenstellungsbehauptung. Eine solche ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie wahr ist. Hierfür genügt bei einer Alleinstellung nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 6. Aufl., § 5 UWG Rdnr. 5.73 m. w. N. auf die Rechtsprechung). Wird - wie vorliegend - ein Unternehmen als das "Größte" sowie als "Die Nummer 1" bezeichnet, ist eine solche Bezeichnung nur dann zutreffend, wenn das Unternehmen seine Mitbewerber in all den Faktoren merklich überragt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als vorliegend erachtet. In Betracht kommen insoweit der Umsatz, das Warenangebot, die räumliche Ausdehnung des Geschäfts und des Betriebsgebäudes, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigen, die Verkehrslage sowie den Lagerbestand (vgl. Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 5.71).
b) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Werbung der Beklagten als unzulässig dar. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt geschweige denn unter Beweis gestellt, dass ihr unter Zugrundelegung der o. g. Kriterien gegenüber den Konkurrenzunternehmen in dem relevanten Gebiet tatsächlich eine Spitzenstellung zukommt.
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in die vorzunehmende Vergleichsbetrachtung das Möbelhaus H. mit einzubeziehen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich aufgrund des Sternchenzusatzes in der Werbung die Allein- und Spitzenstellungsbehauptung der Beklagten nach ihrem objektiven Wortsinn überhaupt nur auf den Bereich der Landeshauptstadt H. bezieht (vgl. dazu Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 2.93 ff.). Denn auch in dem Fall könnte das Möbelhaus H. bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung nicht außen vor gelassen werden. Zwar liegt das Möbelhaus H. - wie es auch zwischen den Parteien unstreitig ist - 500 m von der Grenze zur Landeshauptstadt H. entfernt. Dies allein rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht, das Möbelhaus H. von der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung auszunehmen. Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irre zu führen, ist nämlich entscheidend die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet. Eine Werbung kann demgemäß objektiv richtig, aber subjektiv, d. h. in ihrer Wirkung auf das Publikum, geeignet sein, irrige Vorstellungen hervorzurufen (vgl. Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 2.67 m. w. N. auf die Rechtsprechung). Insoweit ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981, 982).
bb) Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher behandelt nach Überzeugung des Senats auch das Möbelhaus H. als zur Landeshauptstadt H. zugehörig. Dies kann der Senat, deren Mitglieder teilweise früher in H. gewohnt haben bzw. aktuell in H. wohnen, aufgrund eigener Sachkunde feststellen.
cc) Ist demgemäß das Möbelhaus H. in die Vergleichsbetrachtung mit einzubeziehen, hat die Beklagte nicht dargelegt bzw. hinreichend unter Beweis gestellt, dass sie nach Maßgabe der o. g. Kriterien sich zu Recht als "die größte Möbelschau" bzw. "die Nummer 1" bezeichnet. Zwischen den Parteien ist bereits unstreitig, dass das Möbelhaus H. über eine ungefähr doppelt so große Verkaufsfläche verfügt wie die Beklagte. Bereits aus diesem Grund stellt sich die streitgegenständliche Werbung der Beklagten als unrichtig dar. Hinzu kommt, dass die Beklagte gar nicht dargelegt hat, dass sie in weiteren relevanten Faktoren wie z. B. den Umsatz, das Warenangebot sowie die Zahl der Beschäftigen das Möbelhaus H. merklich überragt. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür wäre aber die Beklagte gewesen. Wer die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine Werbung einbezieht, dass er behauptet, er sei das größte Unternehmen seiner Branche in einem bestimmten Gebiet, muss nach Treu und Glauben nämlich darlegen und erforderlichenfalls beweisen, wie es sich mit der Größe und Bedeutung seiner Mitbewerber in dem Gebiet verhält, wenn der die Alleinstellungsbehauptung beanstandende Kläger hierzu - wie vorliegend - entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist. Denn wer eine Alleinstellungsbehauptung aufstellen will, muss sich vorher über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber unterrichten (vgl. Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 2.155 und 3.25 m. w. N. auf die Rechtsprechung).
c) Im Hinblick darauf, dass sich die streitgegenständliche Werbung bereits im Hinblick auf das Möbelhaus H. als unrichtig darstellt, kann es dahinstehen, ob sich eine derartige Unrichtigkeit auch im Hinblick auf das Möbelhaus I. auf dem Expo-Gelände ergeben würde. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit sich die streitgegenständliche Werbung jedenfalls insoweit als unrichtig dargestellt hat, als die Beklagte ursprünglich ohne den einschränkenden Sternchenzusatz geworben hat.
2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch findet seine Rechtfertigung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. zur Höhe Bornkamm, a. a. O., § 12 UWG Rdnr. 1.98). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB einen Tag nach Zustellung am 4. Juli 2007, mithin ab dem 5. Juli 2007 (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 187 Rdn. 1 a. E.). Insoweit war der weitergehende Berufungsantrag zurückzuweisen.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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