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Baden Würtemberg: Stuttgart

Störerhaftung des Admin-C für Marken- und Namensrechtverstöße

Beschluss vom OLG Stuttgart

Entscheidungsdatum: 01.09.2003
Aktenzeichen: 2 W 27/03

Leitsätze

Der für die Administration einer Domain zuständige Ansprechpartner (Admin-C), also die bei der DENIC eingetragene natürliche Person, die vom Inhaber der Domain bevollmächtigt ist, alle mit der Domain zusammenhängenden Angelegenheiten zu regeln, steht als Störer auch für Verstöße gegen das Marken und Namensrecht in der Haftung. Dies lässt sich mit der Einwirkungsmöglichkeit auf den Inhalt der Eintragung rechtfertigen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.04.2003 – 17 O 112/03 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.04.2003 – 17 O 112/03 – wird

zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis zu 7.000,– €

Gründe

I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der Domain "s.de" in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat bei der DE eG die streitgegenständliche Bezeichnung registrieren lassen. Als Inhaber der Domain wurde in der Datenbank der DE eG neben dem Beklagten die nicht existierende "Sei C GmbH" eingetragen (Anl. K 3). Der Beklagte ließ sich außerdem als administrativer Ansprechpartner, sog. admin-c, vermerken. Nach den Registrierungsrichtlinien der DE eG handelt es sich dabei um die "vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DE darstellt" (vgl. Anlage K 10 = Bl. 30 d. A.).

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Registrierung bewusst für sich und eine damals nicht existente juristische Person vornehmen lassen, um die Nutzung durch Dritte zu blockieren und die Bezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt an eine Gesellschaft mit dem Firmenbestandteil "Sei" zu "verkaufen". Durch dieses Vorgehen habe der Beklagte die Rechte der Klägerin nach § 12 Satz 1 BGB und §§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2, 3 MarkenG verletzt, weshalb er zur Unterlassung und damit zur Einwilligung in die Löschung der Bezeichnung gegenüber der DE eG verpflichtet gewesen sei.

Dem gegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass er für die Fa. N Baden-Württemberg CSP gehandelt habe. In deren Auftrag sollte er die streitgegenständliche Domain zugunsten der Fa. Sei C Vertriebs- und Service GmbH registrieren lassen. Lediglich aufgrund eines ihm nicht anzulastenden Versehens der DE eG sei versehentlich ein nicht existierendes Unternehmen und er als Domaininhaber eingetragen worden. Dafür sei er nicht verantwortlich. Die Klägerin könne allenfalls die DE eG auf Richtigstellung der Falscheintragung in Anspruch nehmen. Er sei nicht passivlegitimiert.

Der Beklagte hat sich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – beim zuständigen Provider erfolgreich um eine Löschung der streitgegenständlichen Domain bemüht. Darauf wurde der Rechtsstreit von den Parteivertretern übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 10.04.2003 der Auffassung der Klägerin angeschlossen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung auferlegt, dieser sei passivlegitimiert, weil ein nichtexistierendes Unternehmen als Inhaber registriert worden sei und er außerdem als administrativer Ansprechpartner auf Zustimmung zur Löschung in Anspruch genommen werden könne. Ohne das erledigende Ereignis hätte der Klage voraussichtlich stattgegeben werden müssen, weshalb es der Billigkeit entspreche, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen habe. Außerdem hat das Landgericht den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt.

Gegen den ihm am 16.04.2003 zugestellten Beschluss legte der Beklagtenvertreter am 30.04.2003 "sofortige Beschwerde" ein. Er vertritt nach wie vor die Ansicht, dass er nicht passivlegitimiert sei. Die Klage hätte demnach ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt, weshalb der Klägerin die Kosten auferlegt werden müssten. Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung. Insofern ist er der Ansicht, dass richtigerweise lediglich die von der Klägerin selbst angegebene Größenordnung (10.000,– €) angesetzt werden dürfe.

Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie schließt sich der landgerichtlichen Beurteilung an.

Das Landgericht half den Beschwerden nicht ab und legte mit Beschluss vom 21.05.2003 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II. Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet.

1. Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie wurde innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zutreffend dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Klage wäre nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich für den Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung darstellt, voraussichtlich stattgegeben worden, weil der Beklagte verpflichtet war, gegenüber der DE eG in die Löschung der Domain "s.de" einzuwilligen.

Mit der Beschwerde macht der Beklagte lediglich geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seine Passivlegitimation angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14, Rn. 231 m. w. N.).

Danach war der Beklagte als passivlegitimiert anzusehen.

a) Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte selbst den Domainnamen bei DE eG angemeldet hat. Als Handelnder ist er Störer, wenn er die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat. Das ist hier der Fall. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Versehen durch die DE eG bei der Registrierung vorliegt, hat der Beklagte jedenfalls aufgrund seines Eintragungsantrags diese (angebliche) Fehleintragung mitverursacht. Er hat dafür einzustehen, weil es ihm als Antragsteller möglich war, für eine korrekte Eintragung zu sorgen. Spätestens aufgrund der verschiedenen Abmahnungen der Klägerin war dem Beklagten bekannt, welchen Registrierungsinhalt die DE eG vermerkt hatte.

aa) Falls es tatsächlich so gewesen sein sollte, wie der Beklagte behauptet, dass nämlich die DE eG bei der Umsetzung seines Antrags fehlerhaft gehandelt habe, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die DE eG auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Auf der Grundlage des Beklagtenvortrags ist davon auszugehen, dass auf einen entsprechenden Hinweis des Antragstellers die DE eG ohne weiteres eine Korrektur vorgenommen hätte, da die Eintragung dann nicht vom (richtigen) Antrag gedeckt gewesen wäre.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten an einer möglichen Falscheintragung ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Störerhaftung ist verschuldensunabhängig (vgl. insgesamt dazu etwa Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§ 14-19 Rn. 10 ff.; Baumbach/Hefermehl, WettbewR, 22. Aufl., Einl. Rn. 325 ff., 258).

bb) Nach dem Klägervortrag, wonach die konkrete Eintragung unmittelbar vom Willen des Beklagten gedeckt war, ist dessen Passivlegitimation ohne weiteres zu bejahen.

b) Unabhängig davon haftet der Beklagte aber auch als administrativer Verwalter. Bei der Beurteilung seiner Verantwortung ist – wie bereits erwähnt – auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung darstellt. Neuer Tatsachenvortrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser unstreitig ist. Eine Beweisaufnahme ist nicht mehr durchzuführen (vgl. dazu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rn. 24 m. w. N.). Danach ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass nach den DE-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhaber berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dieser Sachvortrag des Klägers blieb bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vom Beklagten unbestritten. Erst in der Beschwerdeschrift behauptet der Beklagte unter Beweisantritt, dass der administrative Ansprechpartner lediglich Zustellbevollmächtigter sei. Dieses nach Erledigungserklärung erfolgte Bestreiten kann bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.

Der Beklagte ist danach auf Grund seiner Eigenschaft als administrativer Verwalter ebenfalls passivlegitimiert.

Wie dargelegt haftet derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beigetragen hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Dadurch, dass der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DE angegeben wurde, hat er einen Tatbeitrag geleistet. Aufgrund der Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit auf den Eintragungsinhalt einzuwirken (vgl. dazu auch Dieselhorst in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Kap. B Rn. 900 f.).

Eine andere Handhabung wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn es sich beim Beklagten um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte (vgl. dazu allgemein Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einl. Rn. 327 b). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch vom Beklagten nicht behauptet worden. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Beklagte somit auch auf Grund seiner Stellung als administrativer Ansprechpartner passivlegitimiert.

c) Ob sich eine Haftung des Beklagten darüber hinaus auch daraus ergibt, dass kein Unternehmen mit der eingetragenen Firma "Sei C GmbH" existiert, bedarf nach allem keiner Entscheidung. Der Beklagte kann davon unabhängig als Störer in Anspruch genommen werden.

2. Die (einfache) Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (§ 25 Abs. 3 GKG; vgl. hierzu Rummel MDR 2002, 623) ist zulässig, hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg.

Maßgeblich für die Wertbestimmung ist das Interesse des Klägers, dass er an der Durchsetzung seines Antrags hat (Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einl. Rn. 510). Der Streitwert von Kennzeichenverletzungsprozessen bemisst sich nach dem Wert der verletzten Marke. Entscheidend ist das Interesse, das der verletzte Rechtsinhaber an der Unterbindung und Sanktionierung der beanstandeten Verletzungshandlung hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Ansprüchen auf Einwilligung zur Löschung eines Domainnamens im Regelfall ein Wert von 50.000,– € anzusetzen. Vorliegend ist kein hinreichender Grund für eine davon abweichende Beurteilung ersichtlich.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (vgl. dazu auch Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91 a Rn. 27; Zöller/Gummer a. a. O., § 574 Rn. 14).

Der Beschwerdewert orientiert sich an dem Interesse des Beklagten, von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten befreit zu werden.

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