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Zum Kaufpreiseinbehalt bei nachvertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht und zur Widerrufsfrist bei eBay Kauf

Urteil vom AG Wernigerode

Entscheidungsdatum: 22.02.2007
Aktenzeichen: 10 C 659/06

Leitsätze

1.Wird nach Kaufvertragsabschluß ein Recht auf Rücktritt vereinbart, hat dies zur Folge, dass ein Kaufpreiseinbehalt, der bei Abschluss eines Vertrages vereinbart wurde, wegfällt.
2.Der Käufer hat gegenüber Händlern, die als Unternehmer einzustufen sind, bei einem über eBay geschlossenen Vertrag ein 1-monatiges Widerrufsrecht.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Rückzahlungsverpflichtung aus einem nicht erfüllten Kaufvertrag.

Die Beklagte versteigerte Tickets für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 über die Internetauktion ebay. Grundlage waren hierbei die Hinweise gemäß der Anlage K 8 der Klageschrift (= Bl. 17 d. A.), u.a. mit folgenden Inhalt:

„Bevor Sie ein Gebot abgeben lesen Sie die Regeln bitte genau durch “.

- Für den Fall, dass es nicht möglich ist, die Karten auf Ihren Namen umzuschreiben (was so gut wie nicht passieren kann), erhält der Käufer binnen 10 Tagen nach Kenntnis den Kaufpreis abzüglich 7,5 % zurück.

- Ich benötige von dem Käufer eine unbeglaubigte Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder eine Kopie des Reisepasses (Vor- und Rückseite) und eine Meldebestätigung.“

Der Kläger erhielt am 19.06.2005 den Zuschlag über die Tickets zum Preis von 16.860,00 € (Bl. 8 d. A.). Mit Schreiben vom 01.08.2005 bestätigte die Beklagte den Kaufvertrag verbunden mit einer angemahnten Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Tickets, bzw. die entsprechenden Optionsscheine nicht im Eigentum der Beklagten standen, sondern auf den Namen eines Dritten, Herrn E.D., ausgestellt waren. Die Beklagte sicherte gegenüber dem Kläger mit Mail vom 17.08.2005 eine entsprechende Forderungsabtretung zu. Daraufhin zahlte der Kläger an die Beklagte zunächst absprachegemäß einen Betrag in Höhe von 10.116,00 €. Die Abtretung blieb jedoch aus.

Mit weiterer Mail vom 13.10.2005 (Bl. 12 d. A.) teilte die Beklagte mit, Fortschritte mit der Umschreibung seien leider noch nicht zu vermelden. Sie suche nach einer alternativen Lösung. Falls der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht zufrieden sei, möge er auf dem Postweg den Rücktritt von dem Geschäft erklären und erhalte die Erstattung und fertig. Mit Erklärung vom 28.10.2005 (Bl. 13 d. A.) setzte der Kläger eine Nachfrist zur Vertragserfüllung mit dem Hinweis, nach Fristablauf werde er von dem Angebot des Rücktritts vom Vertrag Gebrauch machen. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, erklärte der Kläger unter dem 09.11.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag, verbunden mit der Aufforderung, die von ihm geleistete Zahlung zu überweisen (Bl. 14 d.A.).

Die Beklagte erstattete die vom Kläger geleistete Anzahlung bis auf einen Betrag von 1.264,50 € (= 7,5 % des Kaufpreises) unter Berücksichtigung auf ihre Kaufvertragsregeln.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des Einbehalts zuzüglich Nebenkosten.

Er beruft sich darauf, dass die Beklagte das Scheitern der Vertragsdurchführung zu vertreten habe, da sie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllte. Darüber hinaus beruft er sich auf ein Widerrufsrecht bei ebay-Auktionen, welches nunmehr innerhalb der Rechtsprechung und Literatur anerkannt sei. Mangels entsprechender Belehrung habe er dieses auch im Verlauf des vorliegenden Verfahrens noch ausüben können. Er behauptet, die entsprechenden Voraussetzungen seien gegeben, da die Beklagte ausweislich der in ebay verzeichneten Anzahl von 1.387 Bewertungen als gewerblich Handelnder anzusehen sei und er selbst als Privatmann tätig wurde.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.264,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 95,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet den in den Vertragsbedingungen geregelten Einbehalt weiterhin als maßgeblich, da der Kläger trotz Hinweises, welcher im übrigen im Rahmen der öffentlichen Diskussion über die FIFA-WM-Tickets hinlänglich bekannt war, und mehrfacher Aufforderungen die erforderlichen Nachweise nicht überreichte und hierdurch sowie den ausgeübten Rücktritt die weitere Vertragsdurchführung unmöglich geworden sei.

Das Widerrufsrecht sei gemäß § 312 b Abs. 2 Nr. 6 BGB nicht anwendbar und im übrigen die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.264,50 € aus vertraglicher Vereinbarung in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB.

a. Die Parteien haben ursprünglich einen Kaufvertrag über Tickets zur Fußball-WM 2006 durch die Internetauktion und den Versteigerungszuschlag am 19.06.2005 geschlossen.

Im weiteren Verlauf der Verhandlungen der Parteien über die Vertragsdurchführung vereinbarten diese ein vertragliches Rücktrittsrecht, welches durch Angebot der Beklagten per Mail vom 13.10.2005 und Annahme seitens des Klägers mit Schreiben vom 28.10.2005 (§§ 145 ff. BGB) zustande kam.

b. Der Kläger hat auch von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 09.11.2005 den Rücktritt erklärt. Infolgedessen war die Beklagte verpflichtet, gemäß § 346 Abs. 1 BGB die vom Kläger empfangene Leistung zurückzugewähren.

c. Dem steht weiter nicht entgegen, dass sich die Beklagte im Rahmen der Internetauktion als Vertragsbedingung einen Einbehalt von 7,5 % des Kaufpreises ausbedungen hatte.

Bereits dem Wortlaut nach ist diese Klausel auf den hier maßgeblichen vertraglichen Rücktritt nicht anwendbar, zumal dieser erst nachträglich, das heißt nach Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für einen derartigen Einbehalt nicht vor. Danach war eine Unmöglichkeit der Vertragsdurchführung (Kartenumschreibung auf den Namen des Käufers) und entsprechende Kenntnis des Verkäufers erforderlich. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war die Beklagte hingegen bereits nach eigenem Vortrag noch in der Lage, den Vertrag zu erfüllen. Weiter konnte der Kläger die seinerseits obliegende Mitwirkungspflicht erbringen. Aufgrund der insgesamt bestehenden Unklarheiten am Erfolg der Vertragsdurchführung insbesondere im Zusammenhang mit der Beklagten-Mail vom 13.10.2005, wonach keine Fortschritte zu vermelden waren und die Beklagte nach Alternativlösungen suchte, bestand beim Kläger der berechtigte Eindruck, die Verschaffung der Optionsscheine scheitere beklagtenseits. Demzufolge war die Beklagte zumindest gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sich die Erfüllung nunmehr allein aus Gründen der fehlenden Mitwirkung seinerseits verzögere und hierdurch eine etwaige Rückabwicklung den Einbehalt auslöse. Dies ist jedoch erstmalig geraume Zeit später, nämlich per Mail vom 03.03.2006 erfolgt.

2. Selbst wenn man vorliegend von einem (teilweise) unwirksamen Rücktritt ausginge, hat der Kläger darüber hinaus den Vertrag widerrufen, was zum Erlöschen des Vertrages in toto (und damit auch der Klauseln über den Einbehalt) führt und die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der gesamten vom Kläger erbrachten Zahlung bewirkt (§ 357 Abs. 1 BGB) .

Die -gegebenenfalls nebenberuflich handelnde- Beklagte, welche als Verkäuferin im Rahmen der ebay-Auktion auftrat, ist als Unternehmer im Sinne des § 312 b BGB anzusehen (vergleiche Palandt, BGB, 66. Auflage, § 312 b Rz 9). Der Kläger hat auch hierzu hinreichende Indizien, nämlich 1.378 Eintragungen bei ebay, vorgetragen, welche auf eine planmäßige und mit Wiederholungsabsicht durchgeführte Verkaufstätigkeit hindeuten, was die Beklagte hätte substantiiert bestreiten müssen, und nicht erfolgte. Weiter sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, wonach er nicht als Privatperson, also Verbraucher handelte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ferner der Ausschlusstatbestand gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht einschlägig. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um die Erbringung von Dienstleistungen, sondern einen Kaufvertrag. Darüber hinaus bezieht sich der Ausschlusstatbestand auf die direkten Anbieter derartiger Leistungen und nicht, wie vorliegend, auf Drittanbieter.

Schließlich geht das Gericht mit der neueren Literatur und Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urteil v. 24.08.2006 und KG, Beschluss vom 18.07.2006 –5 W 156/06- NJW 2006, 3215; Bonke-Gellmann, Die Widerrufsfrist bei ebay-Auktionen, NJW 2006, 3169, Woitkewitsch/Pfitzer, Einmonatiges Widerrufsrecht bei Versandgeschäften im Internet, MDR 2007, 61) davon aus, dass einem Käufer bei ebay-Auktionen ein entsprechendes Widerrufsrecht zusteht und dieses bei unterbliebener Belehrung, wie vorliegend, außerhalb der Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeübt werden kann.

3. Der Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen folgt aus Verzug.

II. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 ZPO.

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