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Wann ausländische Online-Shops deutsches Recht zu beachten haben...

Beschluss vom KG Berlin

Entscheidungsdatum: 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 W 37/07

Leitsätze

Soweit Kunden in Deutschland angesprochen werden (wegen der verwendeten deutschen Sprache und der deutschen Bestell-Telefonnummer 0800...“), wenn überhaupt ein relevanter Teil angesprochen sein sollte, verweisen sowohl das Marktortprinzip (hier Wohnort der Verbraucher) als auch das Herkunftslandprinzip (Sitz des Antragsgegners) auf deutsches Recht.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2006 - 15 O 969/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000,- Euro zu tragen.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird - in Änderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung in Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses - auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A. Die Antragstellerin behauptet, beide - in Berlin geschäftsansässigen - Parteien würden europaweit Kunstblumen über das Internet zum Verkauf anbieten. Die Antragstellerin beanstandet, auf der deutschsprachigen Ausgabe des Internetauftritts des Antragsgegners (unter der TOP Level Domain „.n...“) habe sich kein Hinweis auf unter Umständen anfallende Versandkosten befunden.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag auf Unterlassung zurückgewiesen.

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV.

I. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Preisangabenverordnung hinsichtlich des in Rede stehenden Internetauftritts des Antragsgegners anwendbar ist.

1. Soweit Kunden in Deutschland angesprochen werden (wegen der verwendeten deutschen Sprache und der deutschen Bestell-Telefonnummer 0800...“), wenn überhaupt ein relevanter Teil angesprochen sein sollte, verweisen sowohl das Marktortprinzip (hier Wohnort der Verbraucher) als auch das Herkunftslandprinzip (Sitz des Antragsgegners) auf deutsches Recht.

Soweit sich der Internetauftritt an deutschsprachige Kunden in Schweden richtet (wegen der Preisangabe in „SEK“, der in Deutschland unbekannten TOP Level Domain „.n...“ - in der schwedischen Sprache „jetzt“, der zwingend vorgegebenen Rechnungsanschrift des Kunden in Schweden), soll nach § 4 Abs. 1 TDG das Herkunftslandprinzip eingreifen, wenn deutsche Unternehmen ihre Dienste im EU-Ausland anbieten (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Einl. UWG Rdn. 5.22; Ohly in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., Einf C Rdn. 73, 80). Dafür spricht der klare Wortlaut dieser Regelung.

2. Im Übrigen ist anzunehmen, dass auch das schwedische Recht eine klare und unzweideutige Angabe vorschreibt, ob Versandkosten in den Preisen enthalten sind. Denn dies verlangt im koordinierten Bereich Artikel 5 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).

II. Es kann auch hier davon ausgegangen werden, dass - jedenfalls bis zum 14. November 2006 - auf dem in Rede stehenden Internetauftritt des Antragsgegners bei den beworbenen Produkten kein Hinweis auf Versandkosten, soweit solche anfallen, gegeben worden ist. Damit wäre an sich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV gegeben (vgl. OLG Köln, MMR 2005, 111, Juris Rdn. 9 ff.; OLG Hamburg, MMR 2005, 108, Juris Rdn. 27 ff.; MMR 2005, 467, Juris Rdn. 11 ff.).

III. Im Ausgangspunkt ist auch anzunehmen, dass ein derartiger Verstoß in der Regel geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen im Sinne des § 3 UWG. Denn die Preiswerbung ist einer der sensibelsten Bereiche des Wettbewerbs und höhere oder niedrigere Versandkosten können im Fernabsatz durchaus die Kaufentscheidung des Verkehrs entscheidend beeinflussen (OLG Hamburg, MMR 2005, 467, Juris Rdn. 27; MMR 2005, 108, Juris Rdn. 40; OLG Köln, a.a.O., Juris Rdn. 13).

Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen hier aber nur einen bloßen Bagatellfall erkennen.

Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.). Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.). In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (OLG Koblenz a.a.O. S. 24 m.w.N.). Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend kann sich ein Anwendungsbereich besagter "Bagatellklausel" des § 3 UWG beispielsweise dann eröffnen, wenn zwar gegen zum Schutz des Verbrauchers erlassene Vorschriften verstoßen wird, der Inhalt des gebotswidrig unterlassenen Hinweises sich aber aus dem übrigen Kontext dem Verbraucher erschließt, aus sonstigen Umständen für den Verbraucher nahe liegt oder für seine Entscheidung von zu vernachlässigender Bedeutung ist (vgl. Ullmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, § 3 Rdn. 42).

1. Deutschsprachige Verbraucher aus Deutschland werden von dem streitgegenständlichen Internetauftritt nicht in einem relevanten Umfang angesprochen.

a) Die TOP Level Domain „.n...“ ist in Deutschland nicht bekannt. Verbraucher aus Deutschland suchen in erster Linie nach einer „.de“ TOP Level Domain. Dass der Antragsgegner auch eine solche betreibt (was bei einem Internet-Versand mit Sitz in Berlin mehr als nahe liegt), stellt die Antragstellerin nicht in Abrede.

Die Preisangabe in „SEK“ ist für deutsche Verbraucher in aller Regel ohne Aussage. Sie fühlen sich von einem solchen Internetauftritt grundsätzlich nicht angesprochen, mag auch die verwendete Sprache deutsch sein. Es drängt sich ihnen die Annahme auf, der Internetauftritt wende sich an deutschsprachige Bewohner Schwedens. Dies wird dadurch bestätigt, dass im Bestellvorgang als Rechnungsanschrift des Verbrauchers eine solche aus Schweden vorgegeben war. Unter diesen Umständen ist es auch fernliegend, dass deutsche Verbraucher in einem erheblichen Umfang die (nur) von Deutschland aus erreichbare, im Internetauftritt angegebene „Bestell-Hotline 0800...“ benutzen könnten.

Wenn in dem Internetauftritt des Antragsgegners auch „Dankschreiben“ aus der Schweiz und anderen Ländern aufgeführt werden, so ist es naheliegend, dass der Antragsgegner diese über seine diesbezüglichen länderspezifischen Domains erhalten und dann in alle Domains (inhaltlich) übernommen hat.

b) Dass in Schweden wohnende Verbraucher in einem nennenswerten Umfang vom streitgegenständlichen Internetauftritt des Antragsgegners angesprochen werden, behauptet auch die Antragstellerin nicht (vgl. zur Vortragslast Ullmann in: Ullmann juris PK-UWG, Einleitung Rdn. 77), die davon ausgeht, die Seiten richteten sich an den deutschen Endverbraucher.

Im Übrigen werden schwedische Verbraucher in aller Regel die - vorhandene - schwedischsprachige Version des Internetauftritts der Antragsgegnerin heranziehen, die hier nicht im Streit ist.

c) Ist es somit schon fernliegend, dass Verbraucher den beanstandeten Internetauftritt der Antragsgegnerin überhaupt in einem relevanten Umfang zur Kenntnis nehmen, dann kommt vorliegend noch hinzu, dass jedenfalls während des Bestellvorgangs (beim virtuellen Hineinlegen der Ware in den Warenkorb) die Versandkosten konkret genannt werden, also vor dem Abschluss des Bestellvorgangs. Dies ist zwar grundsätzlich nach § 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV nicht ausreichend (vgl. OLG Köln, MMR 2005, 108, Juris Rdn. 34; MMR 2005, 467, Juris Rdn. 25; OLG Köln, a.a.O., Juris Rdn. 2, 11), schwächt die Wirkung des Verstoßes aber doch zusätzlich ab.

Darüber hinaus lag ein offensichtlich Versehen des Antragsgegners bei der Ausgestaltung der deutschen Sprachversion vor, denn die Antragstellerin bestreitet nicht, dass auf der schwedischen Sprachversion ein Versandkosten-Hinweis enthalten war. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Version offenbar auch sogleich nach der Abmahnung entfernt. Das bloße Versehen nimmt zwar - für sich betrachtet - dem Verstoß noch nicht die Erheblichkeit, es bestärkt aber vorliegend zusätzlich die Annahme eines bloßen Bagatelldelikts.

C. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.

Die - von der Antragstellerin nicht angeregte, aber auch nicht beanstandete - Wertfestsetzung des Landgerichts auf 30.000,- Euro ist angesichts des von Anfang an erkennbaren Bagatellcharakters der beanstandeten Handlung von Amts wegen angemessen auf 10.000,- Euro herabzusetzen.

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