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Beschluss vom OLG München
Entscheidungsdatum: 21.02.2008
Aktenzeichen: Verg 01/08, Verg 1/08
Instanz: Vergabekammer Nordbayern
1. Das Begleitschreiben des Bieters ist regelmäßig Bestandteil seines Angebots.
2. Nachträgliche Äußerungen können nur insoweit berücksichtigt werden, insoweit sie einen Rückschluss auf das maßgebliche Verständnis des Angebots zulassen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5381,61 festgesetzt.
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I. Das staatliche Bauamt der Stadt B. (im folgenden Vergabestelle), schrieb europaweit im Offenen Verfahren für das Polizeipräsidium O. im Rahmen der Errichtung einer Einsatzzentrale mit Ergänzungsräumen den Auftrag zum Einbau von Kühldecken aus. Die Ausschreibung wurde im Amtsblatt der EU am 1.8.2007 eröffnet. Varianten sind nicht zugelassen.
Die Antragstellerin übersandte mit Schreiben vom 10.September 2007 ihr Angebot. Bestandteil des Angebots waren u.a. die „Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B) BvB sowie die Zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM (B) ZvB/E, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vergabestelle enthalten. Das Angebotsschreiben selbst führt auf der ersten Seite auf, dass diese Bedingungen von dem abgegebenen Angebot umfasst sind. Dem Angebot war neben den vorgeschriebenen Angebotsunterlagen ein Übersendungsschreiben beigefügt, das u.a. wie folgt lautete:
Ihr Leistungsverzeichnis haben wir mit unseren Preisen versehen und fügen es diesem Anschreiben als Anlage bei.
Auf der Rückseite des Schreibens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin abgedruckt, die auszugsweise wie folgt lauten:
1. Für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge einschließlich der im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachten Nebenleistungen und sonstigen vertraglichen Nebenpflichten sind unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen und ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/B maßgebend…. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
Zum Eröffnungstermin lagen 7 Angebote vor. Das rechnerische günstigste Angebot stammte von der Antragstellerin, das zweitgünstigste von der Beigeladenen.
Mit Schreiben vom 17.9.2007 erklärte die Antragstellerin der Vergabestelle, dass die auf der Rückseite des Angebotsanschreibens aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden sollten.
Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit Vorabinformationsschreiben vom 16.11.2007 mit, dass ihr Angebot nach § 25 Nr.1 VOB/A ausgeschlossen werde, da es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfülle; es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 rügte die Antragstellerin den Vergabevorschlag als vergabewidrig und bat um konkrete Begründung der Entscheidung.
Die Vergabestelle wies mit Schreiben vom 23.11.2007 die Rüge zurück und führte zur Begründung an, dass das Angebot der Antragstellerin auszuschließen sei, weil diese ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage des Angebots gemacht habe, diese Bedingungen in mehreren Punkten der VOB/B widersprächen und damit Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden seien. Wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen könne es nicht zu einem Vertragsschluss kommen.
Nachdem die Vergabestelle auch nach einem Schreiben der Antragstellerin vom 26.11.2007 bei ihrer Rechtsauffassung verblieben war, stellte die Antragstellerin am 30.11.2007 Nachprüfungsantrag mit den Anträgen, dem Antragsgegner aufzugeben, das eingereichte Angebot der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu werten.
Zur Begründung führte die Antragstellerin an, dass eine Änderung der Verdingungsunterlagen nicht erfolgt sei, insbesondere seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin nicht Vertragsgrundlage geworden. Das Angebot der Antragstellerin umfasse abschließend das Angebotsschreiben samt den dort aufgeführten Vertragsbestandsteilen, welche die AGB der Antragstellerin nicht enthielten. In diesem Zusammenhang habe die Antragstellerin die Geltung sämtlicher Vertragsbedingungen der Vergabestelle anerkannt. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin seien nicht zur Abänderung der vorgegebenen Vertragsunterlagen eingereicht worden. AGB´s würden nur dann in das Angebot einbezogen, wenn der Verwender ausdrücklich darauf hinweise, dass der Vertrag unter Einbeziehung eigener AGB´s abgeschlossen werden solle. Das Anschreiben sei nicht Teil des Angebots gewesen.
Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages und führte zur Begründung aus, eine ausdrückliche Erklärung, dass die eigenen AGB´s nicht gelten sollten, enthalte das Angebot der Antragstellerin nicht.
Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 18.12.2007 den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage ihres Angebots gemacht. In Ziffer 1 der Bedingungen sei bestimmt, dass diese für alle Angebote gelten würden. Die Vergabestelle habe das Schreiben inhaltlich zu recht so ausgelegt, dass dadurch das Schreiben mit allen Anlagen Bestandteil des Angebots geworden sei. Es liege eine Situation widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vor. Die Antragstellerin habe keine ausdrückliche Zustimmung gegeben, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten sollten. Die allgemeine Erklärung, dass die Leistung den Bedingungen der Angebotsaufforderung entspreche, reiche nicht. Das Schreiben vom 17.9.2007 sei unbeachtlich.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben
Die Antragstellerin trägt vor, ihr Angebot enthalte keine Änderungen an den Verdingungsunterlagen und sei daher zu Unrecht ausgeschlossen worden. Die Antragstellerin habe ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Grundlage ihres Angebots gemacht. Auch wenn § 305 Abs.2 BGB nicht anwendbar sei, bedürfe es auch im Rahmen des Rechtsverkehrs zwischen Unternehmern einschließlich Personen der öffentlichen Hand einer rechtsgeschäftlichen Erklärung dahingehend, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden sollten. Selbst die Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten setze voraus, dass der Verwender erkennbar auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweise. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten denknotwendig zur Auslegung, ob sie Angebotsinhalt geworden seien, nicht herangezogen werden. Die von der Vergabekammer herangezogene Formulierung aus dem Begleitschreiben rechtfertige die Auslegung einer Einbeziehung nicht. Es liege in der Natur eines Begleitschreibens, dass ein Hauptschreiben als Anlage beiliege. Entscheidend sei, dass die Antragstellerin durch ausdrückliche und abschließende Erklärung im Angebot zu verstehen gegeben habe, welche Vertragsbestandteile Inhalt des zu schließenden Vertrags werden sollten. Ein Verweis auf das Begleitschreiben befinde sich im Hauptangebot der Antragstellerin nicht.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Der Antragsgegner trägt vor, die Vergabestelle habe das Angebot der Antragstellerin zu Recht von der Wertung ausgeschlossen, weil sie mit dem Zuleitungsschreiben und den hierauf abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verdingungsunterlagen der Vergabestelle abgeändert habe.
Nach dem für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont der Vergabestellehabe das Begleitschreiben als rechtlich bedeutsames Schreiben und Bestandteil des Angebots aufgefasst werden müssen.
Selbst wenn die Vertragsbestandteile durch die Formulierung „mein/unser Angebot umfasst“ abschließend definiert worden sein sollten, liege ein Angebot mit widersprüchlichem Inhalt vor, auf das kein Zuschlag erfolgen könne.
Weiter sei nicht klar, ob die Antragstellerin ihrem Angebot die Bestimmungen der VOB/B zugrunde legen wolle.
Das Schreiben vom 17.9.2007 müsse unbeachtlich bleiben, da es sich um eine gemäß § 24 Nr.3 VOB/A unzulässige Nachverhandlung handele.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14.1.2008 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängert und am 31.1.2008 mündlich verhandelt.
II. Die nach § 116 Abs. 1, § 117 GWB zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin verletzt diese nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB.
Die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Begleitschreiben der Antragstellerin zu ihrem Angebot stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen (vgl. § 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2, Nr.2 Abs.1; 2 VOB/A) dar. Das Angebot der Antragstellerin entsprach nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses und der vorgegebenen Vertragsbedingungen und war daher zwingend auszuschließen. Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOB/A genannt – die Antragstellerin nimmt keine Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A vor -, doch können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen (BayOblG vom 08.12.2004 – Verg 019/04 und vom 17.02.2005 – Verg 027/04; OLG München vom 29.3.2007 Verg 02/07 ).
Das Begleitschreiben ist Bestandteil des Angebots. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wären inhaltlich in den Vertrag bei Zuschlag einbezogen worden, Daher liegt eine unzulässige Abweichung gegenüber den Verdingungsunterlagen vor.
1. Das Begleitschreiben ist Bestandteil des abgegebenen Angebots.
Das Begleitschreiben des Bieters ist regelmäßig Bestandteil seines Angebots (BayObLG VergabeR 2002, 644 , 646; OLG Frankfurt IBR 2007, 512).
Inhaltlich kann sich das Schreiben auf reine Höflichkeitsfloskeln beschränken, dann ist es rechtlich bedeutungslos. Sofern das Schreiben angebotsrelevante Inhalte wie Angebotspreis, Lieferfristen, oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen umfasst, muss die Vergabestelle diese Erklärungen sei es zugunsten oder zuungunsten des Bieters berücksichtigen. Es ist dann eine Frage der Auslegung des Angebotes, wie die im Begleitschreiben aufgeführten Inhalte sich in den Gesamtkontext des Angebots einfügen.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, abgedruckt auf der Rückseite des Begleitschreibens, waren Bestandteil des Angebots der Antragstellerin.
Bei dem Angebot der Antragstellerin handelt es sich um eine bürgerlichrechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen ist. Danach sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, wobei bei der Auslegung nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren. Ein nachträgliches Verhalten der Partei kann nur in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (vgl. BGH, NZBau 2007,241).
Auf den Horizont und die Verständnismöglichkeit des Empfängers ist die Auslegung abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Beachtet werden muss bei der Interpretation von Bietererklärungen schließlich auch das in § 97 Abs. 1 und 2 GWB aufgestellte Gebot der Auftragsvergabe im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs unter Gleichbehandlung der Bieter (vgl, BayObLG vom 16.09.2002 VergabeR 2002, 644 , 646),
a) Eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Angebot scheitert nicht daran, dass in dem Angebotsschreiben EVM (B) Ang EG 213 EG unter der Formulierung „Mein Angebot umfasst“ die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin nicht eingetragen sind. Eine Einschränkung, dass „nur“ oder „ausschließlich“ unter Ziffer 1.1. bis 1.3 benannte Bedingungen und Unterlagen Bestandteil des Angebots sein sollen, beinhaltet das Angebotsschreiben nicht.
Aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Vergabestelle in der damaligen Situation kann die Erklärung in dem Formblatt nicht so verstanden werden, dass der Bieter sein Angebot nur auf die dort benannten Unterlagen beschränkt und weitere beigefügte Unterlagen nicht Bestandteil des Angebots sein sollen.
b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in das Angebot der Antragstellerin einbezogen.
Es ist zunächst festzustellen, dass weder im Begleitschreiben noch in dem Angebot gemäß Formblatt ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, dass die Bedingungen nicht Bestandteil des Angebots sind.
Die Vergabestelle muss davon ausgehen, dass ein Bieter sein Angebot sorgfältig erstellt und die von ihm beigefügten Erklärungen und Unterlagen in das Angebot einbezogen wissen will. Die Vergabestelle kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellen, dass der Bieter eine Erklärung irrtümlich abgegeben hat oder nur versehentlich dem Angebot Unterlagen beigefügt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Beifügung von Unterlagen offensichtlich und für Dritte ohne weiteres erkennbar nur ein Versehen darstellen kann oder ein gefestigter Rechtssatz besteht, dass die vorgelegten Erklärungen die Einbeziehung der Unterlagen des Bieters ausschließen. Ein offensichtliches Versehen der Antragstellerin war nicht ohne weiteres für die Vergabestelle erkennbar.
Ein Rechtssatz, dass auf der Rückseite eines Schreibens abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne weiteren Hinweis nicht in ein Angebot bzw. ein Vertragswerk einbezogen werden können besteht nicht. Die Obliegenheit eines ausdrücklichen Hinweises gilt nach § 310 Abs 1 BGB nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Auch ihnen gegenüber muss aber der Wille des Verwenders, bestimmte AGB zum Vertragsbestandteil werden zu lassen, in irgendeiner Weise schlüssig zum Ausdruck kommen. Ob der Abdruck Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf der Rückseite eines Schreibens ohne weiteren Hinweis der Empfänger hierfür ausreicht, ist strittig.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Abdruck auf der Rückseite eines Schreibens nicht genügt, wenn ein Hinweis auf die Einbeziehung fehlt Die Gegenmeinung hält einen Hinweis für entbehrlich (vgl. zum Streitstand: Schlosser in Staudinger Neubearbeitung 2006 § 305 Rn. 157 – 158; Landwehr/ Thonfeld NZI 2004,7).
Die Verkehrssitte und oder der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet daher kein Verständnis des Empfängers, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen im behördlichen oder kaufmännischen Verkehr bei Abdruck auf der Rückseite eines Schreibens nicht Bestandteil des Angebots sein können. Vielmehr hatte die Vergabestelle davon auszugehen, dass die Antragstellerin alle das Angebot betreffenden Erklärungen berücksichtigt wissen will.
c) Aus Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin geht nicht hervor, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in das Vertragswerk einbezogen werden sollen, wenn die Antragstellerin Abweichungen zustimmt. Die Regelung besagt lediglich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin dann nur noch subsidiär gelten sollen. Es ist dann nicht mehr eine Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern eine Frage, welche Regelungen der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund Ziffer 1 der Geschäftsbedingungen im konkreten Vertragsverhältnis beziehungsweise dem konkreten Angebot Geltung beanspruchen können.
d) Die nachträgliche Erklärung vom 17.9.2007 rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NZBau 2007,241) können nachträgliche Erklärung der Parteien bei der Auslegung berücksichtigt werden. Es ist stets zu prüfen, ob die nachträgliche Erklärung tatsächlich einen zuverlässigen Rückschluss auf den Inhalt des Angebots erlauben (vgl. OLG Düsseldorf vom 12.3.2007 - Verg 53/06 ).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung auf das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen. Der Beschluss steht in Übereinstimmung mit den höchstrichterlichen Grundsätzen einer Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen.
In dem von dem OLG Düsseldorf entschiedenen Fall bestätigten nachträgliche Schreiben das anfängliche übereinstimmende inhaltliche Verständnis des Bieters und der Vergabestelle über den Inhalt des Angebots. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dieser Entscheidung im Ergebnis weder den Grundsatz, dass es bei der Auslegung auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs des Angebots ankommt noch dass auf den Empfängerhorizont abzustellen ist, in Frage gestellt oder aufgegeben, sondern lediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass auch nach Zugang des Angebots angefertigte Dokumente berücksichtigt werden können, sofern diese einen Rückschluss auf den Inhalt des Angebots zulassen.
Nachträgliche Äußerungen können nur insoweit berücksichtigt werden, insoweit sie einen Rückschluss auf das maßgebliche Verständnis des Angebots zulassen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont. Die nachträglichen Erklärungen müssen daher nicht nur einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erklärenden zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, sondern auch auf das Verständnis des Empfängers des Angebots zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots zulassen.
Weder das von dem Geschäftsführer der Antragstellerin geschilderte Telefonat noch sein Schreiben vom 17.9.2007 lassen auf übereinstimmendes Verständnis des Angebots schließen.
Unabhängig davon, ob Nachfragen oder Erklärungen des beauftragten Planungsbüros der Vergabestelle zuzurechnen wären, spricht die telephonische Bitte des Planungsbüros an den Geschäftsführer der Antragstellerin um einen Hinweis zu den abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dafür, dass die Vergabestelle bzw. das Planungsbüro den abgedruckten Bedingungen keine Bedeutung beigemessen haben.
Das Schreiben der Antragstellerin vom 17.9.2007 mag einen Hinweis liefern, dass nach dem Willen der Antragstellerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vorneherein keine Anwendungen finden sollten. Aus dem Inhalt des Schreibens ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies dem überstimmenden Verständnis der Beteiligten zum Zeitpunkt des Zugangs des Angebots entsprach. Äußerungen oder Schriftstücke der Vergabestelle, die auf ein solches Verständnis schließen lassen könnten, wurden nicht vorgelegt und sind offensichtlich nicht vorhanden.
3. Das Angebot der Antragstellerin entsprach nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Die Antragstellerin hat damit der Vergabestelle ein Angebot unterbreitet, dass einen anderen Vertragsinhalt bewirkt hätte, als die Vergabestelle ihn nach ihren Verdingungsunterlagen abschließen wollte.
In den Verdingungsunterlagen sind die einzubeziehenden Vertragsbedingungen benannt. Dem Bieter wurde nicht die Möglichkeit eingeräumt, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen in sein Angebot einzubeziehen.
Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt daher eine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen dar. Bereits die formelle Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet die Abweichung. Es ist unerheblich, ob Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im konkreten Fall im Falle eines Vertragsschlusses tatsächlich Anwendung gefunden hätten (vgl. OLG Thüringen vom 17.3.2003 - 6 Verg 2/03).
Vorliegend hat die Antragstellerin auch die Geschäftsbedingungen der Vergabestelle durch Unterschrift als Bestandteil ihres Angebots bestätigt. In den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ist in Ziffer 1 bestimmt, dass Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann wirksam sind, wenn sie schriftlich bestätigt werden; d.h. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin können nur subsidiär zur Anwendung kommen.
Sofern die dann vorrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vergabestelle dem Regelungsumfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters entsprechen oder darüber hinausgehen, können die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin rechtlich bedeutungslos sei. Diese Feststellung kann nur nach einer umfassenden zeitaufwändigen Prüfung der beidseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden, die vertiefte Kenntnisse im Vertragsrecht voraussetzt und oftmals nicht zu zweifelfreien Ergebnissen führen kann. Die Vergabestelle hat den Vertragsinhalt in den Angebotsunterlagen vorgegeben. Es ist ein anerkennenswertes Auftraggeberinteresse zu verhindern, dass über die Geltung von Vertragsbedingungen nachträglich Streit entsteht und den Prüfungsumfang im Vergabeverfahren im Interesse einer schnellen und reibungslosen Umsetzung des Investitionsvorhabens nicht ausufern zu lassen (vgl. VK Brandenburg vom 3.4.2007 – 1 VK 9/07). Eine derartige materielle Prüfung der Bedingungswerke kann der Vergabestelle und den weiteren Bietern nicht zugemutet werden (vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 09.01.2008, § 25 VOB/A, Rz. 5557; 5563). Eine Abweichung von den Verdingungsunterlagen liegt daher bereits dann vor, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters formell in das Angebot einbezogen sind und daher inhaltlich bei der Feststellung des Vertragsinhalts Berücksichtigung finden müssen, wie etwa durch eine vergleichende Wertung der beidseitigen Geschäftsbedingungen.
4. Das Angebot der Antragstellerin kann auch nicht als Nebenangebot berücksichtigt werden, da nach Ziffer II.1.9 der Verdingungsunterlagen Nebenangebote ausgeschlossen sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs.1 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 2 GKG auf 5 % der Bruttoauftragssumme der Antragstellerin festgesetzt.
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