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Einige Tausend Euro Strafe! Dieser Betrag schwebt wie ein
Damoklesschwert über den Köpfen von Unternehmern, die ihre
geschäftliche Korrespondenz noch immer unzureichend oder etwa
gar nicht mit den erforderlichen Pflichtangaben versehen haben.
Wie schon bei Geschäftsbriefen längst vorgeschrieben, wurde
zum Jahresbeginn gesetzlich klargestellt, dass auch in E-Mails
(und Fax) bestimmte Angaben zur jeweiligen Rechtsform nicht fehlen
dürfen.
Um nun allen Handels- bzw. Kleingewerbetreibenden auf unkompliziertem Wege eine korrekte Kennzeichnung Ihrer Korrespondenz zu ermöglichen, bietet die IT-Recht Kanzlei einen kostenlosen Pflichtangaben-Assistenten an, der die geforderten Angaben je nach Rechtsform online generiert.
Achtung: Der Assistent ist nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung zu ersetzen, da er ausschließlich vorgefertigte Muster verwendet. Schon aus dem Grund erfolgt die Benutzung ausschließlich auf eigenes Risiko des Anwenders. Gerade in komplexeren Angelegenheiten (wie etwa der Gesellschaft in Liquidation) wird daher empfohlen, eine im Wettbewerbs- und IT-Recht geschulte Kanzlei zu kontaktieren. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die fehlende Angabe der Person des Inhabers eines Unternehmens (kein Vor- und Zuname genannt) einen Abmahngrund darstellt. Während die Vorinstanz noch dem Abmahner Recht gab, konnte das OLG Brandenburg hierin kein abmahnwürdiges Verhalten erkennen.
Nicht jeder hat mitbekommen, dass am 01.01.2007 das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft getreten ist. Dieses bringt unter anderem für die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen die Neuerung mit sich, dass diese nun auch bei ihrer via E-Mail oder via Fax geführten Korrespondenz bestimmte formale Anforderungen einhalten müssen, die bisher nur für gedruckte Geschäftsbriefe galten.
Wie der Online-Nachrichtendienst heise.de berichtet, sind bereits erste Abmahnungen in Umlauf, die sich gegen fehlende Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails bestimmter Unternehmen richten. Erst kürzlich hatte die IT-Recht-Kanzlei darüber berichtet, dass seit 1. Januar 2007 neue Vorschriften für die im Rahmen einer elektronischen Korrespondenz von Gesellschaften zu machenden Pflichtangaben gelten, deren Missachtung unter Umständen eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete, gelten seit 1. Januar 2007 neue Vorschriften für die im Rahmen einer elektronischen Korrespondenz von Gesellschaften zu machenden Pflichtangaben. Danach müssen nun auch Faxe und E-Mails den bisher nur für den Briefverkehr geltenden Anforderungen der §§ 37a, 125a HGB, 80 AktG, 25a GenG genügen. Davon betroffen sind alle deutschen Kaufleute, Handelsfirmen und ihre Angestellten, die nun jede geschäftliche E-Mail mit den für ihre Rechtsform gültigen Pflichtangaben versehen müssen.
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