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Verbraucher sind vor dem Online-Kauf bestimmter Haushaltsgroßgeräte unter anderem detailliert über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Weißer Ware zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/60/EG gilt die Richtlinie für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.
"Haushaltswaschmaschine" bezeichnet einen Waschautomaten zum Säubern und Spülen von Textilien mit Wasser, der über eine Schleuderfunktion verfügt und zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist - vgl Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 1061/2010. "Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzung in einer rotierenden, von erwärmter Luft durchströmten Trommel getrocknet werden, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist - vgl. Artikel 2, Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 392/2012.
Die Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, sind ausgenommen.
Hinweis: Nicht erfasst sind zudem gebrauchte Produkte sowie Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind, vgl. hierzu § 1 EnVKG.
Lieferanten, die Haushalts-Wasch-Trockenautomaten vertreiben, haben gemäß § 4 sowie § 6 EnVKV
Alle Lieferanten. die Haushalts-Wasch-Trockenautomaten vertreiben, haben ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren ausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert - vgl Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/75/EWG.
Das Produktdatenblatt eines Haushalts-Wasch-Trockenautomaten enthält die folgenden Angaben wobei die Angaben in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der
Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten - vgl. Anhang II der Richtlinie 96/60/EG:
Hinweis:
Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V der Richtlinie zu entnehmen.
Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten mitzuliefern, deren Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben des Anhang I der EU-Richtlinie 96/60/EG entsprechen.
Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt gemäß § 3 Absatz 3 EnVKV als erteilt. (Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.)
Im Rahmen der Kennzeichnungspflicht muss der Lieferant eine technische Dokumentation erstellen (§ 6 Absatz 1 EnVKV) . Durch diese technische Dokumentation soll die Richtigkeit der auf dem Etikett und dem Datenblatt angegebenen Informationen überprüft werden können.
Sie beinhaltet (gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Richtlinie 92/75/EWG)
Die technischen Dokumentationen muss vom Lieferanten bis fünf Jahre nach Einstellung der Herstellung des entsprechenden Produkts aufgehoben und bereitgehalten werden (§ 6 Absatz 2 EnVKV) .
Auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Lieferant die technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen den Behörden auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Gemäß § 6a EnVKV ist bei jeglicher Werbung für einen bestimmten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben!
Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.
Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Hersteller, Importeure und Händler gemäß Artikel 2 Absatz 4 EU-Richtlinie 96/60/EG sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von allen in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Angaben erhalten.
Um folgende Angaben geht es dabei:
Notwendige Kennzeichnung:
Modellname/-kennzeichen des Geräts/Gerätetyp
Leistungsdaten:
→ Energieeffizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch).
→ Energieverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen): z.B. 1,05 kWh
Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" und des Trockenprogramms "Baumwolle, schranktrocken", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 96/60/EG festgelegt sind.
→ Energieverbrauch (nur Waschen und Schleudern: z.B. 0,89 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Waschprogramm (Waschen und Schleudern) bei alleiniger Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
→ Waschwirkungsklasse z.B. A auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter).
→ Schleuderwirkung: nach dem Schleudervorgang verbleibende Restfeuchte z.B. 44% (Anteil am Trockengewicht der Wäsche)
Schleuderwirkung beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“, ermitteltnach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
→ Schleuderdrehzahl: z.B. 600- 1600 U/Min
Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C"
→ Füllmenge (Waschen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C" ohne Trockner
→ Füllmenge (Trocknen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Trockenprogramm "Baumwolle, schranktrocken"
→ Wasserverbrauch (Waschen, Schleudern, Trocknen): z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in Liter pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ und des Trockenprogramms „Baumwolle, schranktrocken“
→ Wasserverbrauch (nur Waschen und Schleudern): z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in Liter nur für Waschen und Schleudern beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“.
→ Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme): z.B. 3550 Liter / 190 kWh
Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen (Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) und Wasserverbrauch in Liter pro vollständigen Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen))
→ Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme): z.B. 2200 Liter / 110 kWh
Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen (Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) und Wasserverbrauch in Liter pro vollständigen Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen))
→ Geräuschemissionen Waschen / Schleudern / Trocknen: z.B. xx dB / xx dB
Geräuschemissionen während des Wasch-, Schleuder- und Trockenvorgangs beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ und „Baumwolle, schranktrocken“, ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.
Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Haushaltswaschmaschinen anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.
Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?
Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.
Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:
1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.
Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.
Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite seite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKV) .
Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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Fax: 089 / 130 14 33 - 60
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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