Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Verbraucher sind vor dem Online-Kauf bestimmter Haushaltsgroßgeräte unter anderem detailliert über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Weißer Ware zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.
Vorab: In Zusammenhang mit der Verbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Verordnung Nr. 932/2012 bereits einmal korrigiert worden ist. Informationen hierzu sind der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu entnehmen, welche übrigens auch den Gesetzgebungsprozess bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 932/2012 dokumentiert.
Ein
Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzung in einer rotierenden, von erwärmter Luft durchströmten Trommel getrocknet werden, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist.
→ vgl. Artikel 2, Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 392/2012.
Die EU-Verordnung 392/2012 legt unter anderem Anforderungen an die Kennzeichnung von mit Netzstrom betriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern, gasbeheizten Haushaltswäschetrocknern und Einbau-Haushaltswäschetrocknern fest - einschließlich solcher Geräte, die für einen anderen Gebrauch als im Haushalt verkauft werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformatio
nen zu solchen Geräten (vgl. Artikel 1 der Verordnung).
Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung 392/2012 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung:
Hinweis: Nicht erfasst sind zudem gebrauchte Produkte sowie Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind, vgl. hierzu § 1 EnVKG.
Folgende Begriffe werden definiert - vgl. Artikel 2 der EU-Verordnung 392/2012:
Lieferanten, die Haushaltswäschetrockner vertreiben, haben gemäß § 4 sowie § 6 EnVKV
Folgende Angaben auf dem Produktdatenblatt des Haushaltswäschetrockners sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen - vgl. Anhang II der EU-Verordnung 392/2012:
a. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
b. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
c. Nennkapazität in kg Baumwollwäsche für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;
d. ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen Abluft-, Kondensations- oder gasbeheizten Haushaltswäschetrockner handelt;
e. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;
f. für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner: gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEc) auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;
für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“
und
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;
g) ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen „Wäschetrockner mit Automatik“ oder einen „Wäschetrockner ohne Automatik“ handelt;
h) wurde für den Haushaltswäschetrockner ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 66/2010 vergeben, kann dies mit angegeben werden;
i) Energieverbrauch (Edry, Edry½, Egdry, Egdry½, Egdry,a, Egdry½,a) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung;
j) Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) und im nichtausgeschalteten Zustand (Pl) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;
k) Dauer des unausgeschalteten Zustands, falls der Haushaltswäschetrockner mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;
l) Hinweise auf den Umstand, dass das „Standard-Baumwollprogramm“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung das Standardtrocknungsprogramm ist, auf das sich die Informationen auf dem Etikett und im Datenblatt beziehen, dass dieses Programm zum Trocknen normaler nasser Baumwolltextilien geeignet und in Bezug auf den Energieverbrauch für Baumwolle am effizientesten ist;
m) gewichtete Programmdauer (Tt) des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung“ in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet, sowie die Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung“ (Tdry) und die Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½) in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;
n) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2 und ausgedrückt als „Kondensationseffizienzklasse ‚X‘ auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz)“; von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, dass die Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz) reicht;
o) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die durchschnittliche Kondensationseffizienz Cdry und Cdry½ des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und die gewichtete Kondensationseffizienz (Ct) für das „Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung“ als Prozentsatz, auf das nächste ganze Prozent auf- oder abgerundet;
p) Schallleistungspegel (gewichteter Durchschnittswert — LWA) in dB, auf die nächste Ganzzahl auf- oder abgerundet, für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;
q) falls der Haushaltswäschetrockner für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.
Hinweise:
Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten mitzuliefern, deren Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben des Anhang I der EU-Verordnung Nr. 392/2012 entsprechen. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt gemäß § 3 Absatz 3 EnVKV als erteilt. (Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.)
Im Rahmen der Kennzeichnungspflicht muss der Lieferant eine technische Dokumentation erstellen (§ 6 Absatz 1 EnVKV) . Durch diese technische Dokumentation soll die Richtigkeit der auf dem Etikett und dem Datenblatt angegebenen Informationen überprüft werden können.
Sie beinhaltet (gemäß Anhang III der EU-Verordnung Nr. 392/2012)
a) Name und Anschrift des Lieferanten;
b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Haushaltswäschetrocknermodells;
c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
d) gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;
e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
f) folgende technische Parameter für Messungen:
i) für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner:
Energieverbrauch (Edry, Edry½, Egdry, Egdry½, Egdry,a, Egdry½,a) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung;
für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard- Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“
und
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als:
„Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;
ii) Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand;
iii) Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung‘ (Tdry) sowie des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½) in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;
iv) Dauer des unausgeschalteten Zustands, falls der Haushaltswäschetrockner mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;
v) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die durchschnittliche Kondensationseffizienz Cdry des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und die durchschnittliche Kondensationseffizienz des Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung Cdry½;
vi) Schallleistungspegel;
g) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.
Hinweis: Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Auslegung oder durch Extrapolation ausgehend von gleichwertigen Haushaltswäschetrocknern oder durch beides ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen oder Extrapolationen oder zu beiden sowie zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswäschetrocknermodelle umfassen, bei denen die Angaben auf dieselbe Weise ermittelt wurden - vgl. Anhang III Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 392/2012.
Die technischen Dokumentationen muss vom Lieferanten bis fünf Jahre nach Einstellung der Herstellung des entsprechenden Produkts aufgehoben und bereitgehalten werden (§ 6 Absatz 2 EnVKV) .
Auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Lieferant die technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen den Behörden auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Gemäß § 6a EnVKV ist bei jeglicher Werbung für einen bestimmten Haushaltswäschetrockner mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben!
Gemäß Artikel 4 der EU-Verordnung Nr. 392/2012 ist in dem Zusammenhang sicherzustellen, dass
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.
Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.
Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Hersteller, Importeure und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Geräte betreffen. Die Art der anzugebenden Informationen, hängt wiederum davon ab, wann die Haushaltswäschetrockner in Verkehr gebracht worden sind (vgl. hierzu Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 392/2012):
1. Haushaltswäschetrockner, die vor dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG und damit den "alten" Kennzeichnungsvorgaben entsprechen - unabhängig davon, wann sie konkret verkauft werden.
2. Haushaltswäschetrockner, die ab dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 392/2012 und damit den neuen Kennzeichnungsvorgaben entsprechen.
Die nachfolgenden Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 95/13/EG:
Notwendige Kennzeichnung:
Modellname/-kennzeichen
Leistungsdaten
-> Energieeffizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).
Hinweis: Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EU-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.
-> Energieverbrauch: z.B. 1,05 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.
-> Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen in kg (Baumwolle), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.
-> Gegebenenfalls Wasserverbrauch pro Trockenprogramm: z.B. 20 Liter
Wasserverbrauch in Liter für das Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.
-> Repräsentativer Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der zum Wäschetrocknen normalerweise einen
Wäschetrockner benutzt: z.B. 190 kWh/3000 Liter
Durchschnittlicher jährlicher Energie- und (ggf.) Wasserverbrauch bei einer Wäschemenge von 150 kg im Trockenprogramm "Baumwolle", 280 kg im Programm "Baumwolle bügelfeucht" und 150 kg im Programm "pflegeleichte Textilien".
-> Gegebenenfalls die Geräuschemissionen: z.B. xx dB
Geräuschemissionen während Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG.
Folgende Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:
Modellname/-kennzeichen des Haushaltswäschetrockners
Leistungsdaten:
a) Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;
b) ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen Abluft-, Kondensations- oder gasbeheizten Haushaltswäschetrockner handelt;
c) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;
d) für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner:
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEc), auf die nächste Ganzzahl aufgerundet, anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Standard-Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;
für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“
und
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;
e) ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen „Wäschetrockner mit Automatik“ oder einen „Wäschetrockner ohne Automatik“ handelt;
f) Energieverbrauch (Edry, Edry½, Egdry, Egdry½, Egdry,a, Egdry½,a) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung gemäß Anhang VII, auf zwei Dezimalstellen aufgerundet;
g) Leistungsaufnahme im ausgeschalteten Zustand (Po) und im nichtausgeschalteten Zustand (Pl) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;
h) Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung“ (Tdry) sowie des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½) gemäß Anhang VII in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;
i) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;
j) Schallleistungspegel (gewichteter Durchschnittswert — LWA) in dB für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung, auf die nächste Ganzzahl auf- oder abgerundet;
k) falls der Haushaltswäschetrockner für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.
Hinweise:
Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Haushaltswäschetrockner anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.
Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?
Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.
Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:
1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.
Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.
Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Haushaltswäschetrockner in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite seite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKV) .
Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt.
1. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 392/2012 gilt die Pflicht zur Energiekennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern
nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 29. September 2013 veröffentlicht worden ist.
2. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 392/2012 müssen Haushaltswäschetrockner, die vor dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG entsprechen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de