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Verbraucher sind vor dem Online-Kauf bestimmter Haushaltsgroßgeräte unter anderem detailliert über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Weißer Ware zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.
Vorab: In Zusammenhang mit der Verbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Verordnung Nr. 1060/2010 bereits einmal korrigiert worden ist. Informationen hierzu sind der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu entnehmen, welche übrigens auch den Gesetzgebungsprozess bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung 1060/2010 dokumentiert.
Ein
Haushaltskühlgerät“ ist ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, das für das Kühlen oder Einfrieren von Lebensmitteln oder die Lagerung von gekühlten oder gefrorenen Lebensmitteln zu nicht gewerblichen Zwecken bestimmt ist und durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren gekühlt wird, einschließlich Geräten, die als Bausätze zum Zusammenbau durch den Endnutzer verkauft werden.
→ vgl. Artikel 2, Nr. 2 der EU-Verordnung 1060/2010.
Die EU-Verordnung 1060/2010 legt unter anderem Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Haushaltskühlgeräten mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter, die mit Netzstrom betrieben werden fest - einschließlich Geräten, die nicht für den Haushaltsgebrauch oder für die Kühlung von anderen Kühlgütern als Lebensmitteln zum Verkauf angeboten werden, sowie Einbaugeräten.
Auch betroffen von der Pflicht zur Kennzeichnung sind netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, die mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können.
Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung 1060/2010 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung:
Hinweis: Nicht erfasst sind zudem gebrauchte Produkte sowie Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind, vgl. hierzu § 1 EnVKG.
Folgende Begriff werden definiert - vgl. Artikel 2 der EU-Verordnung 1060/2010:
Lieferanten, die Haushaltskühlgeräte vertreiben, haben gemäß § 4 sowie § 6 EnVKV
Folgende Angaben auf dem Produktdatenblatt des Haushaltskühlgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen - vgl. Anhang III der EU-Verordnung 1060/2010:
Hinweise:
Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten mitzuliefern, deren Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben des Anhang II der EU-Verordnung 1060/2010 entsprechen. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt gemäß § 3 Absatz 3 EnVKV als erteilt. (Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.)
Im Rahmen der Kennzeichnungspflicht muss der Lieferant eine technische Dokumentation erstellen (§ 6 Absatz 1 EnVKV) . Durch diese technische Dokumentation soll die Richtigkeit der auf dem Etikett und dem Datenblatt angegebenen Informationen überprüft werden können.
Die technische Dokumentation umfasst (vgl. Anhang IV der EU-Verordnung 1060/2010):
a)Name und Anschrift des Lieferanten;
b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells;
c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
d) gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;
e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
f) technische Parameter für Messungen gemäß Anhang VIII:
i) Gesamtabmessungen;
ii) gesamter Raumbedarf im Betrieb;
iii) Nenn-Bruttoinhalt(e)
iv) Nutzinhalt(e) und Gesamtnutzinhalt(e);
v) Sternekennzeichnung(en) des Gefriergut-Lagerfachs/der Gefriergut-Lagerfächer;
vi) Entfrostungstyp;
vii) Lagertemperatur;
viii) Energieverbrauch;
ix) Temperaturanstiegszeit;
x) Gefriervermögen;
xi) Leistungsaufnahme;
xii) Luftfeuchtigkeit des Weinlagerfachs;
xiii) Luftschallemissionen;
g) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VIII.
Hinweis: Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Kühlgeräten ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen haben auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltskühlgerätemodelle zu umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden - vgl. Anhang IV Nr. 2 der EU-Verordnung 1060/2010.
Die technischen Dokumentationen muss vom Lieferanten bis fünf Jahre nach Einstellung der Herstellung des entsprechenden Produkts aufgehoben und bereitgehalten werden (§ 6 Absatz 2 EnVKV) .
Auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Lieferant die technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen den Behörden auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Gemäß § 6a EnVKV ist bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltskühlgerät mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben!
Gemäß Artikel 4 der EU-Verordnung 1060/2010 ist in dem Zusammenhang sicherzustellen, dass
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltskühlgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.
Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.
Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Hersteller, Importeure und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Geräte betreffen. Die Art der anzugebenden Informationen, hängt wiederum davon ab, wann die Haushaltskühlgeräte in Verkehr gebracht worden sind (vgl. hierzu Artikel 9 der EG-Verordnung Nr. 1060/2010):
1. Haushaltskühlgeräte, die vor dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 94/2/EG und damit den "alten" Kennzeichnungsvorgaben entsprechen - unabhängig davon, wann sie konkret verkauft werden.
2. Haushaltskühlgeräte, die ab dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1060/2010 und damit den neuen Kennzeichnungsvorgaben entsprechen.
Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks/Gerätetyp
Leistungsdaten:
Energie-Effizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).
Energieverbrauch ausgedrückt in kWh/Jahr (d. h. Energieverbrauch pro 24 h×365): z.B. 288 kWh/Jahr
Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.
Nutzinhalt des Kühlfachs: z.B. 247 Liter
Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) in Litern
Nutzinhalt des Gefrierfachs: z.B. 50 Liter
Sternkennzeichnung des Gefrierfachs (Anzahl Sterne): z.B. 4 Sterne
Sternkennzeichnung für das Gefrierfach
1 Stern = -6 °C geeignet zur kurzfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 1 Woche) 2 Sterne = -12 °C geeignet zur mittelfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 2 Wochen) 3 Sterne = -18 °C geeignet zur Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln 4 Sterne = -18 °C geeignet zum Einfrieren und zur langfristigen Lagerung von Lebensmitteln
Geräuschemissionen: xx dB
Die Messung der Geräuschemission erfolgt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG
Hinweise:
Die nachfolgenden Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus Art. 4 b) i.V.m. Anhang V der delegierten EU-Verordnung Nr. 1060/2010 (zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU).
Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks/Gerätetyp
→ Energieeffizienzklasse des Modells: "z.B. A+++"
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A+++ (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz).
→ Jährlicher Energieverbrauch "XYZ" kWh/Jahr, auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 Stunden. Der tatsächliche Verbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.
→ Nutzinhalt jedes Fachs und Stern-Einstufung des Gefrierfachs mit dem höchsten Anteil an der Summe der Nutzinhalte aller Gefrierfächer. z.B. "Nutzinhalt jedes Fachs = 40l / kein Gefrierfach.
(Hinweis: Weist das Haushaltskühlgerät keine Gefrierfächer auf, kann die Sternekennzeichnung entfallen.)
→ Klimaklasse: z.B. N (gemäßigte Zone). Dieses Gerät ist für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur zwischen + 16 [niedrigste Temperatur] °C und + 32 [höchste Temperatur] °C bestimmt.
→ Luftschallemissionen in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet: z.B. xx dB
→ Falls das Modell ein Einbaugerät ist, eine entsprechende Angabe
→ Für Weinschränke ist zusätzlich die folgende Angabe zu machen: "Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt."
(Hinweis: Dies gilt weder für Haushaltskühlgeräte, die nicht speziell für die Weinlagerung ausgelegt sind, aber dennoch für diesen Zweck verwendet werden können, noch für Haushaltskühlgeräte, die über ein Weinlagerfach in Kombination mit einem Fach anderer Art verfügen.)
1. Die obigen Kennzeichnungsangaben müssen in genau dieser Reihenfolge gemacht werden
2. Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang III der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 bereitzustellen.
3. Schrifttyp und -größe müssen gut lesbar sein.
4. Die EU-Verordnung Nr. 1060/2010 kennt folgende unterschiedliche "Fächer":
i) gleichbleibende Lagertemperatur, entweder voreingestellt oder nach Anweisungen des Herstellers von Hand eingestellt, im Bereich von + 5 °C bis + 20 °C,
ii) Lagertemperatur(en) mit einer Abweichung im Zeitverlauf von weniger als 0,5 K bei jeder durch die Klimaklasse
für Haushaltskühlgeräte festgelegten Umgebungstemperatur,
iii) aktive oder passive Regelung der Feuchtigkeit im Lagerfach im Bereich von 50 % bis 80 %,
iv) Konstruktion, die die Übertragung von Vibrationen auf das Fach, sei es vom Kompressor des Kühlgeräts oder auch von sonstigen externen Quellen, verringert;
5. Die EU-Verordnung Nr. 1060/2010 sieht vier unterschiedliche Klimaklassen vor (vgl. Anhang VIII 1 Tabelle 3 der Verordnung).
Diese wären:
Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Haushaltskühlgeräte anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.
Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?
Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.
Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:
1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.
Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.
Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite seite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKV) .
Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt.
Einem Urteil des LG Freiburg (12.07.2010, Az. 12 O 37/10) zufolge, soll es gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen, wenn Kühlgeräte der Energieeffizienzklasse „A+“ mit der Formel „sehr sparsam im Verbrauch“ oder ähnlichen Angaben beworben werden. Der Verbraucher werde durch diese Aussage in die Irre geführt, da die Formel eine Qualität des Geräts impliziere, die dieses gar nicht habe:
Vorliegend ist die Aussage ‚sehr sparsam im Energieverbrauch‘ als eine vom von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher ernst genommene Beschreibung der Ware zu qualifizieren, der ein klar ermittelbarer Erklärungswert über eine wesentliche Eigenschaft des beworbenen Produkts zukommt. […] Die Beklagte nimmt mit der angegriffenen Werbung zwar keine Spitzenstellung in Anspruch, der Werbeaussage ist jedoch durchaus die Behauptung zu entnehmen, dass das Gefriergerät zu einer Spitzengruppe gehört. Die Aussage ‚sehr sparsam‘ ist im Vergleich zu der Bezeichnung eines Geräts als sparsam ein Plus. […] Damit behauptet die Beklagte, die Kühlgefrierkombination gehöre im Hinblick auf den Energieverbrauch zu der Spitzengruppe der auf dem Markt befindlichen Kühlgeräte. […] Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als ‚sehr sparsam im Energieverbrauch‘ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.
Auch die Tatsache, dass neben der irreführenden Formulierung auch die korrekte Effizienzklasse A+ angegeben war, konnte an dieser Rechtsauffassung nichts ändern:
Das Gericht kann sich der Auffassung der Beklagten, die dargelegte Irreführung werde dadurch korrigiert, dass die Energieeffizienzklasse des Geräts zutreffend mit A+ angegebenen werde, nicht anschließen. Selbst der aufgeklärte Verbraucher weiß nicht, dass heutzutage mehr als 50 % aller Geräte zu den beiden höchsten Effizienzklassen zählen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass bereits 17 % aller Geräte die Energieeffizienzklasse A++ haben. Aufgrund der Bezeichnung ‚sehr sparsam‘ erwartet er vielmehr, dass sich das Gerät im obersten Bereich der Sparsamkeit bewegt. Letzteres ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Ohnehin können ergänzende Hinweise immer nur der Aufklärung bei missverständlichen Ausdrücken dienen, nicht aber objektiv falsche Angaben korrigieren […].
1. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 gilt die Pflicht zur Energiekennzeichnung von Haushaltskühlgeräten
nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 30. März 2012 veröffentlicht worden ist.
2. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 müssen Haushaltskühlgeräte, die vor dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen der Richtlinie 94/2/EG entsprechen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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