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Verbraucher sind vor dem Online-Kauf bestimmter Haushaltsgroßgeräte unter anderem detailliert über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Weißer Ware zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.
Wikipedia schreibt hierzu:
"Weiße Ware bezeichnet elektrische Haushaltsgeräte u. ä. Geräte aller Art zur Erledigung der Hausarbeit wie Kochen, Backen, Waschen, Reinigen und auch Körperpflege. Weißwaren sind unterteilt in die Gattungen Groß- und Kleingeräte:
- Zu den Großgeräten gehören insbesondere Kühlschrank, Gefrierschrank, Gefriertruhe, Elektroherd, Waschmaschine, Geschirrspülmaschine und Wäschetrockner.
- Kleingeräte sind zum einen thermische Geräte wie Toaster, Haartrockner, Mikrowellenherd und Kaffeemaschine mit entsprechend hoher Leistungsaufnahme (bis ca. 2500 W), zum anderen motorische wie Handrührgerät, Küchenmaschine, Pürierstab und Handstaubsauger.
Die Bezeichnung hat ihren Ursprung in der klassischen Farbe Weiß bei Wasch- und Küchengeräten und wird auch als Gattungsmarke verwendet."
Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Weißer Ware ist ein Zusammenspiel zwischen dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG), der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV) sowie diverser EU-Verordnungen und EU-Richtlinien.
Auf Basis der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU wurden mehrere produktspezifische EU-Verordnungen - so genannte delegierte Rechtsakte - erlassen, die unter anderem auch die Kennzeichnung von Weißer Ware regeln.
Folgende delegierte Rechtsakte sind in dem Zusammenhang relevant:
Diese Verordnungen sehen neue Kennzeichnungspflichten für Online-Händler bezüglich der oben genannten Haushaltsgroßgeräte vor. Neu eingeführt wurde z.B. (neben weiterer vieler Änderungen)
Die neuen Kennzeichnungsvorgaben sind anzuwenden
Es existieren zwei (ältere) EU-Richtlinien, die noch in Kraft sind und die Kennzeichnung folgender Produkte regeln:
Derzeit sind folgende Großgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, mit Angaben zum Energieverbrauch zu kennzeichnen:
Dies ist nicht der Fall, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.
Das EnVKG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/30/EU. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EU-Richtlinie 2010/30/EU sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen.
Zu beachten ist,
Energiesparen liegt bei der EU im Trend. Verbraucher sollen in Zukunft eher zu den energiesparsamen Geräten greifen. Deshalb verpflichtet der europäische Gesetzgeber mittels EU-Verordnungen und EU-Richtlinien Hersteller, Importeure und Händler, sog. energieverbrauchsrelevante Produkte (dazu gehört auch Weiße Ware) mit ihrem jeweiligen Energieverbrauch deutlich zu kennzeichnen.
Dies ist nach Ansicht des OLG Jena (Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11) unzulässig.
Begründung:
Diese Frage kann nur nach Sinn und Zweck der Richtlinie 210/30/EU beurteilt werden: Dem Verbraucher soll die Beurteilung der Energieeffizienz anhand von eindeutigen Farben und klaren Einteilungen ermöglicht werden, um die Marktumstellung auf energieeffiziente Geräte zu beschleunigen. Kennzeichnungen mit A minus 20 Prozent oder Ähnliches haben gerade keine Zustimmung gefunden (vgl. die Darstellung im Internet bei www.klimaretter.info/wohnen/hintergrund/4350-eu-label-a-fen-schnellen-durchblick vom 18. November 2009, abgerufen am 08.10. 2012).
Gleichwohl suggeriert die Angabe für den durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher eine besondere Form der Energieeinsparung nach einer offiziell vorgegebenen Kennzeichnung, obwohl es gerade keine Kennzeichnung gibt, die “A-10%” lautet. Darüber hinaus liegt die Irreführung auch darin, dass nicht klar ist, an welchen Grenzwert der Energieeffizienzklasse A die vom Beklagten gewählte Kennzeichnung anknüpft. Denkbar ist zwar, dass die “Obergrenze”, also der beste Wert der Klasse A gemeint ist. Gemeint sein kann aber auch der Grenzwert zur Klasse B, dann wäre die Energieeffizienz sogar schlechter als die der meisten Geräte in der Klasse A.
Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Weiße Ware anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.
Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?
Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.
Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:
1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.
Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.
Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass Weiße Ware in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite seite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKV) .
Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt.
Gemäß § 6a EnVKV ist bei jeglicher Werbung für Weiße Ware mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben!
Begründung des Gerichts:
"Eine solche Kennzeichnungspflicht besteht gemäß § 3 Abs. 4 EnVKV - in Umsetzung von Art. 4 Buchst. b) Richtlinie 2010/30/EU - auch für die unstreitig eingebauten und im Hinblick auf die behauptete Nutzung für Koch-Events gegebenenfalls sogar installierten Backöfen, da dies in Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1 EnVKV bestimmt ist. Die in der Tabelle 1 der Anlage 1 zur EnVKV in Zeile 8 normierte Etikettierungspflicht für netzbetriebene Elektrobacköfen bezieht sich nämlich gleichermaßen auf nicht eingebaute wie auf eingebaute und installierte Geräte.
Denn die Bestimmung differenziert insoweit nicht. Hierfür spricht eine teleologische Auslegung dieser Regelung.
Eine solchermaßen einheitliche Etikettierungspflicht auch für eingebaute und installierte Backöfen entspricht nämlich dem eigentlichen Sinn und Zweck der Bestimmung. Ausweislich des Erwägungsgrundes (5) der für das Verständnis der EnVKV maßgeblichen Richtlinie 2010/30/EU soll eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die am wenigsten Energie brauchen oder indirekt zu einem geringen Verbrauch führen. Der Erwägungsgrund (8) macht in dieser Hinsicht die Bedeutung eines einheitlichen Etiketts für sämtliche Produkte eines Produkttyps deutlich und stellt klar, dass Maßnahmen zu treffen sind, damit dem potentiellen Käufer, der das Haushaltsgerät - und somit auch das Etikett - (ausnahmsweise) nicht in Augenschein nehmen kann, die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen.
In Anbetracht dieser Erwägungen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum man eingebaute oder installierte Backöfen von der generellen Etikettierungspflicht hätte ausnehmen wollen. Im Gegenteil spricht das Bestreben nach einer möglichst einheitlichen Etikettierung für alle Geräte gegen eine Ausnahme. Bei Backöfen der in Rede stehenden Art kann der Verbraucher das Etikett auch unproblematisch zur Kenntnis nehmen, da eine hinderliche Verblendung des Gerätes anders als bei Kühlschränken, Waschmaschinen etc. üblicherweise - wie auch der hier streitgegenständliche Fall zeigt - nicht erfolgt. Die Geräte sind damit gerade nicht „unsichtbar“ eingebaut, so dass eine Etikettierung am Gerät durchaus möglich ist. Eine individuelle Planung bei Einbauküchen steht einer Ausstellung der Geräte „auf Sicht“ im Ladenlokal ohnhin nicht entgegen.
Hiergegen spricht - entgegen der hierzu von der Beklagten vertretenen Auffassung - auch nicht Ziffer „6. Nicht ausgestellte Geräte“ der Anlage 1, und zwar dort Satz 2, wonach die Anforderungen des Satzes 1 auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen gelten. Der Inhalt des Satzes 2 kann unter der einheitlichen Überschrift „6. Nicht ausgestellte Geräte“ unter systematischen Erwägungen nämlich lediglich als Klarstellung im Hinblick auf das Angebot nicht ausgestellter Einbaugeräte verstanden werden. Denn sofern man hierdurch eine (generelle) Gleichstellung von Einbaugeräten mit nicht ausgestellten Produkten hätte festschreiben wollen, hätte es weitaus näher gelegen, dies unter einer gesonderten Ziffer mit einer entsprechenden Überschrift, zumindest jedoch in einem eigenen Absatz zu regeln.
Schließlich dient die Anlage 1 der EnVKV, insbesondere deren Tabelle 1 Zeile 8 auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/40/EG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen. In Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG findet sich in Satz 1 eine entsprechende Regelung für nicht ausgestellte Geräte und in Satz 2 die Bestimmung, dass die Anforderung bei Angeboten für Einbauöfen für Einbauküchen gilt. Auch insoweit gelten die systematischen Erwägungen zu Ziffer 6. der Anlage 1 der EnVKV. Das heißt, die Gliederung und die Formatierung streiten auch hier dafür, dass es sich lediglich um eine Klarstellung im Hinblick auf das Angebot von nicht ausgestellten Einbauöfen für Einbauküchen handelt. Der Verweis auf Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG, der die Kennzeichnung unter der Überschrift „Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes“ regelt, unterstreicht dies nur. Denn sofern man eine einheitliche Kennzeichnung für Einbauöfen und nicht ausgestellte Geräte erreichen wollte, hätte es wiederum auf der Hand gelegen, die erforderlichen Angaben unter einer entsprechend umfassenden Überschrift festzuschreiben."
Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 13.07.2010 (Az. 1 HK O 5/10) entschieden, dass es einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) darstellt, wenn bei über das Internet zum Abverkauf angebotenen Ausstellungsküchen, die mit Elektroeinbaugeräten ausgestattet sind, die nach der EnVKV für die Einbaugeräte erforderlichen Angaben fehlen.
Der Entscheidung lag ein Streit zweier Online-Anbieter von Haushaltselektrogeräten über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten nach der EnVKV zugrunde. Der beklagte Händler bot über das Internet Ausstellungsküchen zum Abverkauf an, ohne dabei die für die jeweiligen Einbaugeräte nach der EnVKV vorgesehenen Informationen zum Energieverbrauch anzugeben. Hierin sah der klagende Mitbewerber einen Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.
Dieser Rechtsauffassung trat der beklagte Anbieter mit dem Argument entgegen, die EnVKV erfasse weder eingebaute noch gebrauchte Geräte, um welche es sich bei dem Abverkauf von Einbauküchen handele.
Dies sah das LG Erfurt jedoch anders und verurteilte den beklagten Händler insoweit auf Unterlassung. Nach Auffassung des LG Erfurt sei es als Verletzungshandlung ausreichend, dass die Elektrogeräte in als Gesamtheit angebotenen Einbauküchen enthalten waren und es sich bei diesen um Ausstellungsküchen handelte. Denn durch den Einbau seien die Elektrogeräte nicht zu Gebrauchtgeräten im Sinne des § 3 Abs. 2 EnVKV geworden. Diese Auffassung wird vom LG Erfurt im Rahmen des Urteils umfassend begründet. Der Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV stelle auch ein unlauteres Handeln im Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar und begründe daher das Unterlassungsbegehren.
Dies ist nicht der Fall, so das KG Berlin (Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12).
Ausgangspunkt aller diesbezüglichen Betrachtungen zum Begriff des “Gebrauchs“ hat die originäre Zweckbestimmung des jeweiligen Geräts zu sein, dass also bspw. ein Backofen dem Backen dient und nichts anderem. Entgegen der Annahme der Berufung wird daher beispielsweise ein Backofen nicht schon dadurch zu einem "Gebrauchtgerät", dass er elektrisch angeschlossen und in Küchenmöbel einer Musterküche eingebaut wird, dann aber eben in keiner Weise "gebraucht" wird, sondern einfach nur (zum Zwecke seiner Betrachtung) "herumsteht". Denn dies entspricht nicht der originären Zweckbestimmung, dass nämlich ein Backofen “zum Backen da ist“ und nicht zum “Angeschlossen-und-angeschaut-werden". Wer mit einem Backofen nicht bäckt und diesen nicht einschaltet, “gebraucht“ diesen also nicht. Folglich bleibt ein Backofen, solange niemand mit ihm bäckt, ungebraucht. Er wird dann folglich kein Gebrauchtgerät. Dies alles gilt erst recht für Geräte wie ein Gaskochfeld, das noch nicht einmal jemals ans Gas, und einen Geschirrspüler, der noch nicht einmal jemals ans Wasser angeschlossen worden ist, weil diese Geräte in diesem unangeschlossenen Zustand noch nicht einmal jemals auch nur in Gebrauch hätten genommen werden können. Die im Prozess vorgetragene gegenteilige Auffassung der Beklagten läuft somit auf die Behauptung der Existenz von "nicht gebrauchten Gebrauchtgeräten" hinaus. Dies entkleidet den Begriff des "Gebrauchtgeräts" seines - eindeutigen - Wortsinns und verkehrt diesen ins Gegenteil (siehe auch OLG Hamm, Urt. v. 26.07.2012 - 4 U 16/12, juris-Rn. 61 ff. [zum Merkmal "gebrauchte Produkte" i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKV in aktuell geltender Fassung]; vgl. ferner BGH GRUR 2012, 842, Rn. 20 ff. - Neue Personenkraftwagen [zum Begriff "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV] ).
Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.
Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Weiße Ware an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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