Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Verkauf von Spielzeug

Pflichten der Händler

Pflichten der Händler

Frage: Was haben Händler zu prüfen, bevor sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen?

Gemäß § 7 - 2. ProdSV treffen Händler umfangreiche Pflichten beim Vertrieb von Spielzeug. So müssen Händler, bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, Folgendes prüfen:

1. Erforderliche Konformitätserklärung vorhanden?

Händler haben zu prüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätserklärung versehen ist.

2. Erforderliche Unterlagen, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen vorhanden?

Händler haben zu prüfen, ob dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Die Anleitungen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Spielzeugs. Sie sollen die korrekte Verwendung des Spielzeugs ermöglichen und unterstützen. Wenn ein Spielzeug keine Anleitung oder Sicherheitsinformationen benötigt (z. B. ein Bär mit weicher Füllung, der den harmonisierten Normen entspricht), müssen diese Unterlagen nicht beigefügt werden.

Wenn eine Anleitung vorhanden ist, sollte sie klar auf das Spielzeug Bezug nehmen; daher sollten in der Anleitung die Angaben wiederholt werden, mit denen auch das Spielzeug versehen wurde (siehe Rückverfolgbarkeit). Wenn die Anleitung mehrere Seiten umfasst, sollten die Seiten nummeriert sein.

Es bestehen keine besonderen Anforderungen dahingehend, wo sich die Anleitungen und Sicherheitsinformationen befinden müssten. Die Spielzeugsicherheitsrichtlinie erwähnt nur, dass sie dem Spielzeug beigefügt sein müssen; das heißt, diese Informationen können sich auf der Verpackung, auf einem Beipackzettel oder in einem Hinweis befinden.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug).

3. Ermöglicht das Spielzeug die Identifizierung des Herstellers?

Händler haben zu prüfen, ob, ob die Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen des Herstellers tragen.

4. Sind auf dem Spielzeug die Kontaktdaten des Herstellers angebracht?

Händler haben zu prüfen, ob auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, der Name des Herstellers, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Marke und seine Kontaktanschrift angebracht ist.

Frage: In welchen Fällen werden Händler wie Hersteller behandelt?

Achtung: Ein Händler gilt dann als Hersteller (und unterliegt somit den sehr weitgehenden Verpflichtungen für Hersteller gemäß §§ 3 und 4 - 2. ProdSV), wenn er ein Spielzeug

  • unter seinem eigenen Namen oder
  • seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder

ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmug mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, vgl. § 8 - 2. GPSVG.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei