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Verkauf von lebenden Tiere

Beim Verkauf von lebenden Tieren hat der Händler insbesondere die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Darüber hinaus sind aber auch noch eine Reihe anderer Vorschriften und Richtlinien zu berücksichtigen. Der nachfolgende Beitrag soll über die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem Handel von Wirbeltieren informieren.

Der rechtssichere Verkauf: Von lebenden Tieren

1. Was sind Wirbeltiere?

Zu den Wirbeltieren zählen alle Tiere, die eine Wirbelsäule besitzen. Dazu zählen sowohl Amphibien und Reptilien als auch Vögel, Fische und Säugetiere.

2. Wer darf mit Wirbeltieren Handel treiben?

Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren steht in Deutschland unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, § 11 I Nr. 8 b) TierSchG.

Über den Antrag entscheidet die Behörde innerhalb von 4 Monaten. Diese Frist kann auf weitere 2 Monate verlängert werden, falls die Prüfung des Antrags besondere Schwierigkeiten aufweist (beispielsweise bzgl. der Tierart) § 11 V TierSchG.

3. Was ist in einem Antrag auf Zulassung für gewerbsmäßiges Handeln bei der zuständigen Behörde alles anzugeben?

Nach § 21 V i.V.m. 11 I 2 TierSchG sind für den Antrag auf Erlaubnis zum gewerblichen Tierhandel mindestens notwendig:

  • die Art der betroffenen Tiere,
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person und
  • die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

4. Kann die zuständige Veterinärbehörde dem Händler Auflagen zur Genehmigung mit dem Handel von Wirbeltieren erteilen?

Ja. Die zuständige Veterinärbehörde ist durch das TierSchG ermächtigt im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung dem Händler Auflagen zu erteilen. Allerdings kann die Veterinärbehörde nicht irgendwelche Auflagen erteilen, die Auflagen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, ferner hat die Behörde ein eventuelles Ermessen nach allgemein anerkannten Ermessensgrundsätzen auszurichten.

5. Was ist bei der Abgabe eines Wirbeltieres noch zu beachten?

Die Händler sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden (§ 21 V Nr.2 TierSchG).

6. Besteht ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Wirbeltieren?

Auch bei Tieren besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz vorliegt. Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist, dass es sich um ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB handelt, also um einen Vertrag, der über die Lieferung von Waren (…), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Eine Ausnahme von den fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312b BGB ist bei Tieren nicht vorgesehen, ebenso wenig ist das Widerrufsrecht nach § 312d IV BGB ausgeschlossen.

7. Drohen mir Konsequenzen bei einem Verstoß gegen das TierSchG oder bei einem Verstoß gegen die Auflagen?

Ein Verstoß gegen das TierSchG kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Ordnungsgeld nach sich ziehen. Der Verstoß gegen eine in der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel enthaltenen Auflage kann eventuell den Entzug dieser Erlaubnis für den gewerblichen Handel zur Folge haben.

8. Kann ich die Tiere als einfaches Postpaket versenden?

Nein. Beim Versand von Tieren sind bestimmte Regelungen einzuhalten, die wichtigsten sind der EG Verordnung Nr.1/2005 für Tiertransporte in andere Staaten der Europäischen Union und der Tierschutztransportverordnung für innerstaatliche Transporte niedergelegt. Diese sehen vor, dass der Transporteur einen sog. Befähigungsnachweis vorlegen können muss. Zusätzlich benötigt das Transportunternehmen, sofern der Versand länger als 12 Stunden benötigt, eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr.1/2005. Da der Versand von Tieren innerhalb Deutschlands grundsätzlich länger dauert als 12 Stunden, müssen die Versandanbieter in der Regel eine Zulassungsnummer vorweisen können. Beim Versand von Lebendtieren ist der Händler gehalten, die Wirbeltiere einem Transporteur zu übergeben, der die Befähigung und die Zulassung zum Tiertransport hat.

9. Muss ich beim Einpacken der Tiere irgendetwas beachten?

Die Tierschutztransportverordnung sieht für den innerdeutschen Versand vor, dass Tiere in der Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung nur in bestimmten Behältnissen transportiert werden dürfen, die ebenfalls in Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung aufgezählt werden. Solche Tiere sind zum Beispiel Hunde, Katzen, Kanninchen, Hühner, etc. Zudem verlangt die Tierschutztransportverordnung, dass

  • der Versender sich von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat;
  • auf dem Behältnis die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers angegeben werden müssen;
  • der Absender den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, - den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten muss;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden und Tiere nicht überfüttert werden;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

10. Darf der Händler Tiere auch per Nachnahme versenden?

Der Händler darf Tiere per Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland).

11. Darf man alle Arten von Wirbeltieren vertreiben?

Nein. Es gibt zahlreiche geschützte Tierarten, für diese gilt grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Die Europäische Union hat das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen („Washingtoner Abkommen“) für die Mitgliedstaaten der EU durch die EG-Artenschutzverordnung Nr.338/97 verbindlich umgesetzt. Weitere europarechtliche Regelungen finden sich in der EG-Durchführungsverordnung Nr.939/97, der Europäischen Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und der Fauna Flora Habitat (FFH) – Richtlinie 92/43/EWG. Nationale Vorschriften sind insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundesartenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz, sowie landesrechtliche Ergänzungs- und Ausgestaltungsgesetze, etc.

Der Handel mit besonders geschützten Tierarten und streng geschützten Tierarten (hierunter können auch gewisse wirbellose Tierarten fallen) unterliegt gesetzlichen Einschränkungen.

Zu den „besonders geschützte Tierarten“ zählen:

  • International gefährdete Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung

Zu den "streng geschützte Tierarten" zählen:

  • Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung

Je nach Gefährdungsgrad werden die Tierarten im EU-Recht in vier unterschiedliche Anhänge (Anhang A bis D) der EG-Artenschutzverordnung 338/97 aufgeführt, besonders relevant sind hierbei die Anhänge A und B. Für den Handel mit Tierarten in den Anhängen A besteht eine Genehmigungspflicht durch die zuständigen Landesbehörden, das bedeutet, dass Tierarten aus dem Anhang A der EG VO 338/97 nur mit einer ausdrücklich erteilten EG-Bescheinigung vermarktet werden dürfen. Für Tierarten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97 besteht keine Genehmigungspflicht, der Handel mit diesen Tieren ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU mittels geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden kann. Der Handel mit Tierarten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten unterliegen ebenfalls keiner Genehmigungspflicht der zuständigen Landesbehörde, doch muss ein geeigneter Nachweis über die rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU geführt werden können.

12. Wie erfolgt der Transport von Wirbeltieren ins Ausland?

Die Ausfuhr von Tieren erfolgt nur über zugeordnete Grenzkontrollstellen oder sonstige von den Behörden dafür vorgesehene Ausgangsstellen. (§ 14 TierSchTrV)

Der Ausführer hat dabei der Grenzkontrollstelle mindestens einen Werktag vorher die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere anzuzeigen.

Das Gleiche gilt für den Import von Tieren zu einem wirtschaftlichen Zweck. Dabei hat der Hädler, der die Tiere aus dem Ausland empfängt, der zuständigen Grenzkontrollstelle mindestens einen Werktag vorher die voraussichtliche Ankunftszeit zu nennen. (§ 15 TierSchTrV)

Bei der Aus- bzw. Einfuhr der Tiere überprüft die Grenzkontrollstelle dann durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. (§ 19 TierSchTrV)

13. Besteht beim Handel mit besonders geschützten Tierarten eine Buchführungspflicht für Händler?

Ja. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.

14. Für welche Tierarten besteht eine Kennzeichnungspflicht und wie sind diese Tiere zu kennzeichnen?

Lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten sind unverzüglich zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von besonders geschützten Tieren ist die Kennzeichnungsmethode zu verwenden, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung bei dem jeweiligen Tier mit einem Kreuz bezeichnet ist.

Sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich, richtet sich die Kennzeichnung nach folgender Rangfolge:

  • Gezüchtete Vögel sind vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen.
  • Nicht gezüchtete Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring oder mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation zu kennzeichnen.
  • Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder sonstigen Methoden zu kennzeichnen.
  • Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mittels Transponder oder Fotodokumentation zu kennzeichnen.

15. Besteht für Händler eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde für besonders geschützte Tierarten?

Nein. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, unterliegt nicht der Meldepflicht der Bundesartenschutzverordnung, statt dessen hat der Händler ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglichen Eintragungen zu führen.

14. Besteht eine Nachweispflicht der Besitzberechtigung bei gewissen Tierarten?

Wer lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde, die Besitzberechtigung nachzuweisen. Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden.

16. Gibt es Haltungsanforderungen bei besonders geschützten Tierarten?

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten (ausgenommen sind Greifvögel der Bundeswildschutzverordnung) dürfen nur gehalten werden, wenn diese Arten nicht einem Besitzverbot unterfallen und der Halter
die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
über die erforderlichen Einrichtungen verfügt , die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Diese Anforderungen sind der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

17. Darf ich auf allen Plattformen Tiere verkaufen?

Nein. Es gibt eine Vielzahl von Internetmarktplätzen, die zum großen Teil einen Handel mit Tieren verbieten. Als Beispiel sei das Internetauktionshaus eBay genannt, dass den Handel mit Tieren komplett untersagt und von diesem Verbot nur einige wenige sehr restriktive Ausnahmen macht.

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