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Die Buchpreisbindung geht jeden an, der Bücher gewerblich vertreibt. Allerdings stellt vor allem die Buchpreisbindung den Händler vor so manches Rätsel – nicht zuletzt deshalb, weil die etwas verworrene Rechtslage noch durch ein unübersichtliches Geflecht aus Urteilen und Beschlüssen der Rechtsprechung verkompliziert wird. Aber, keine Panik – wir liefern hier zwar nicht die universelle Antwort, aber beantworten immerhin 42 wichtige Fragen rund um den Handel mit Büchern.
Im Zusammenhang mit Büchern stellen sich den Händlern immer wieder die gleichen Fragen: Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern zulässig? Unter welchen Voraussetzungen können Mengenpreise festgesetzt werden und wie hoch darf dann der Preisnachlass sein? Mit dieser Übersicht über 42 frequently asked questions sollte es auch dem juristischen Laien gelingen, einen grundsätzlichen Überblick über die Rechtslage rund um den Büchermarkt zu bekommen – so wollen wir dem Handel mit preisgebundener Ware den Schrecken nehmen. In komplizierteren Fällen (etwa bei der Erstellung von Bonusprogrammen oder der Gründung von Buchclubs) empfiehlt es sich dennoch, gezielte juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Buchpreisbindung hat einen kulturpolitischen Hintergrund: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen und Raum für Nischenthemen, Experimente und kulturelle Vielfalt lassen. Insbesondere werden kleine Buchhandlungen vor der Konkurrenz großer Handelsketten geschützt. Dem entsprechenden Gesetz hatten im Jahr 2002 sämtliche zum damaligen Zeitpunkt im Bundestag vertretenen Parteien zugestimmt.
Im Gesetz zur Buchpreisbindung (Buchpreisbindungsgesetz, BuchPrG), das am 01.10.2002 in Kraft getreten ist. Es schreibt im Wesentlichen fest, dass ein Buch überall in Deutschland zum selben Preis verkauft wird. Davor war die Preisbindung von Büchern und Fachzeitschriften in Deutschland übrigens bereits mehr als 100 Jahre lang über das Sammelreverssystem vertraglich geregelt.
§ 3 BuchPrG bestimmt, dass immer dann der nach § 5 festgesetzte Preis einzuhalten ist, wenn gewerbs- bzw. geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer (also Endkunden) verkauft werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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