Verkauf von Alkohol, Tabak
Im Bundestag notiert: E-Zigarette
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur elektronischen Zigarette eingelegt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9872) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9712) weiter schreibt, wird das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen deshalb im Hauptsacheverfahren erneut über die zu Grunde liegenden Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden haben. Das BfArM hatte die E-Zigarette als zulassungspflichtig eingestuft. In erster Instanz hatte dem das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 20. März 2012 (AZ VG 7 K 3169/11) widersprochen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur elektronischen Zigarette eingelegt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9872) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9712) weiter schreibt, wird das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen deshalb im Hauptsacheverfahren erneut über die zu Grunde liegenden Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden haben. Das BfArM hatte die E-Zigarette als zulassungspflichtig eingestuft. In erster Instanz hatte dem das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 20. März 2012 (AZ VG 7 K 3169/11) widersprochen.
„Bekömmlicher Wein“: Nach Ansicht des EU-Generalanwalts verbotene Werbung
Kann Wein bekömmlich sein? Nicht nach Ansicht des EU-Generalanwalts Jan Mazák: In seinem Schlussantrag in der EuGH-Rechtssache C-544/10, dessen Inhalt kürzlich veröffentlicht wurde, sprach er sich für eine konsequente Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben) aus. Das würde bedeuten, dass in Zukunft bei alkoholischen Getränken auch Angaben verboten sind, die auch nur auf kurzfristige gesundheitliche Vorteile – wie eben eine besondere Bekömmlichkeit – hinweisen.
Kann Wein bekömmlich sein? Nicht nach Ansicht des EU-Generalanwalts Jan Mazák: In seinem Schlussantrag in der EuGH-Rechtssache C-544/10, dessen Inhalt kürzlich veröffentlicht wurde, sprach er sich für eine konsequente Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben) aus. Das würde bedeuten, dass in Zukunft bei alkoholischen Getränken auch Angaben verboten sind, die auch nur auf kurzfristige gesundheitliche Vorteile – wie eben eine besondere Bekömmlichkeit – hinweisen.
OVG Sachsen-Anhalt: Für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmte Nikotin-Liquids unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz
Die Antragstellerin betreibt in Magdeburg ein Tabakwarengeschäft. Mit Verfügung vom 18. März 2012 untersagte ihr die Landeshauptstadt Magdeburg den Verkauf eines sogenannten Nikotin-Liquids, welches zum Gebrauch in elektrischen Zigaretten verwendet wird. Bei dem Liquid handelt es sich um ein Flüssigkeitsgemisch, welches überwiegend Propylenglycol und pflanzliches Glycerin sowie zu einem geringen Anteil Nahrungsmittelaromen und Nikotin enthält. Beim Gebrauch der elektrischen Zigarette wird das Liquid verdampft und der Benutzer atmet beim Inhalieren den nikotinhaltigen Dampf ein.
Die Antragstellerin betreibt in Magdeburg ein Tabakwarengeschäft. Mit Verfügung vom 18. März 2012 untersagte ihr die Landeshauptstadt Magdeburg den Verkauf eines sogenannten Nikotin-Liquids, welches zum Gebrauch in elektrischen Zigaretten verwendet wird. Bei dem Liquid handelt es sich um ein Flüssigkeitsgemisch, welches überwiegend Propylenglycol und pflanzliches Glycerin sowie zu einem geringen Anteil Nahrungsmittelaromen und Nikotin enthält. Beim Gebrauch der elektrischen Zigarette wird das Liquid verdampft und der Benutzer atmet beim Inhalieren den nikotinhaltigen Dampf ein.
Im Bundestag notiert: E-Zigarette
Die sogenannte elektronische Zigarette (E-Zigarette) beschäftigt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (17/9712). Die Abgeordneten beziehen sich darin auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 13 B 127/12), wonach die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz unterfallen. Sie fragen nun unter anderem, ob die Bundesregierung den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu möglichen gesundheitlichen Risiken der elektronischen Zigarette als ausreichend bewertet.
Die sogenannte elektronische Zigarette (E-Zigarette) beschäftigt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (17/9712). Die Abgeordneten beziehen sich darin auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 13 B 127/12), wonach die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz unterfallen. Sie fragen nun unter anderem, ob die Bundesregierung den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu möglichen gesundheitlichen Risiken der elektronischen Zigarette als ausreichend bewertet.
Verwaltungsgericht Köln: E-Zigarette ist kein Arzneimittel
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem gestern den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden, dass die sogenannte „E-Zigarette“ auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem gestern den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden, dass die sogenannte „E-Zigarette“ auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten.
Die E-Zigarette: als Medizinprodukt?
Die juristische Bewertung der elektronische Zigarette ist derzeit in aller Munde. Nahezu täglich werden Händler von immer neuen -aus unserer Sicht überstürzten- Aktionen von Zoll und Gesundheitsbehörden in Schockstarre versetzt: Sowohl die austauschbaren, nikotinhaltigen Depots als auch die eigentliche Hardware der E-Zigarette, der „Verdampfer“ werden von den Behörden im Rahmen groß angelegter Razzien beschlagnahmt und die Händler in der Folge auch strafrechtlich verfolgt. Nun sorgt ein rechtlicher Hinweis des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen für einigen Wirbel.
Die juristische Bewertung der elektronische Zigarette ist derzeit in aller Munde. Nahezu täglich werden Händler von immer neuen -aus unserer Sicht überstürzten- Aktionen von Zoll und Gesundheitsbehörden in Schockstarre versetzt: Sowohl die austauschbaren, nikotinhaltigen Depots als auch die eigentliche Hardware der E-Zigarette, der „Verdampfer“ werden von den Behörden im Rahmen groß angelegter Razzien beschlagnahmt und die Händler in der Folge auch strafrechtlich verfolgt. Nun sorgt ein rechtlicher Hinweis des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen für einigen Wirbel.
OVG NRW: E-Zigaretten sind keine Arzneimittel und Maulkorb für die Ministerin
Als Vorbote für eine Kehrtwende in Sachen Einstufung nikotinhaltiger E-Zigaretten-Liquids als Arzneimittel kann ein rechtlicher Hinweis in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Oberveraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gewertet werden.
Als Vorbote für eine Kehrtwende in Sachen Einstufung nikotinhaltiger E-Zigaretten-Liquids als Arzneimittel kann ein rechtlicher Hinweis in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Oberveraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gewertet werden.
Bundesregierung: Bestimmte E-Zigaretten gelten als Arzneimittel
Nach Auffassung der Bundesregierung unterliegen die für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Tanks oder –liquids dem Arzneimittelgesetz. In ihrer Antwort (17/8772) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8652) verweist die Regierung in diesem Zusammenhang auf die pharmakologische Wirkung des Stoffes Nikotin. Weiter schreibt die Regierung, nach „überwiegender Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten nicht um Tabakerzeugnisse“. Deshalb finde die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse „keine Anwendung“.
Nach Auffassung der Bundesregierung unterliegen die für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Tanks oder –liquids dem Arzneimittelgesetz. In ihrer Antwort (17/8772) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8652) verweist die Regierung in diesem Zusammenhang auf die pharmakologische Wirkung des Stoffes Nikotin. Weiter schreibt die Regierung, nach „überwiegender Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten nicht um Tabakerzeugnisse“. Deshalb finde die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse „keine Anwendung“.
Neue Warnhinweise auf Zigarettenschachteln
Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) grünes Licht für vierzehn neue Warnhinweise auf Zigarettenschachteln gegeben, die das Rauchen künftig noch unattraktiver machen sollen.
Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) grünes Licht für vierzehn neue Warnhinweise auf Zigarettenschachteln gegeben, die das Rauchen künftig noch unattraktiver machen sollen.
Neue EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“: vereinbart
Der Ständige Ausschuss für den ökologischen Landbau (SCOF) hat neue EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“ vereinbart, die in den kommenden Wochen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Mit den neuen Bestimmungen, die ab der Ernte 2012 gelten werden, dürfen Bio-Weinbauern den Begriff „ökologischer Wein“ auf ihren Etiketten verwenden.
Der Ständige Ausschuss für den ökologischen Landbau (SCOF) hat neue EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“ vereinbart, die in den kommenden Wochen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Mit den neuen Bestimmungen, die ab der Ernte 2012 gelten werden, dürfen Bio-Weinbauern den Begriff „ökologischer Wein“ auf ihren Etiketten verwenden.
Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnen
Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin sog. E-Zigaretten (elektronische Zigaretten) abgewiesen, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin sog. E-Zigaretten (elektronische Zigaretten) abgewiesen, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen.
Elektronische Zigaretten: unschädlich, frei verkäuflich und überall erlaubt?
In jüngster Zeit wird der Tabakmarkt mit einer Neuentwicklung aus China überflutet, die diesen Markt revolutionieren soll: die elektronische Zigarette. Beworben werden die elektronischen Zigaretten als gesündere Alternative zu herkömmlichen Tabakprodukten, als Hilfsmittel zur Rauchentwöhnung und als Möglichkeit auch in rauchfreien Zonen dem Nikotinverlangen nachzugehen. Doch was steckt hinter diesen neuen Gerätschaften? Woraus bestehen sie? Und welche Regulierungen gibt es im Bereich des Vertriebs elektronischer Zigaretten?
In jüngster Zeit wird der Tabakmarkt mit einer Neuentwicklung aus China überflutet, die diesen Markt revolutionieren soll: die elektronische Zigarette. Beworben werden die elektronischen Zigaretten als gesündere Alternative zu herkömmlichen Tabakprodukten, als Hilfsmittel zur Rauchentwöhnung und als Möglichkeit auch in rauchfreien Zonen dem Nikotinverlangen nachzugehen. Doch was steckt hinter diesen neuen Gerätschaften? Woraus bestehen sie? Und welche Regulierungen gibt es im Bereich des Vertriebs elektronischer Zigaretten?
Werbung für alkoholische Getränke: Gesundheitsbezogene Werbung wird derzeit abgemahnt
A Guinness a day keeps the doctor away: Nicht ohne Grund hat die berühmte irische Brauerei diesen Werbeslogan aufgegeben; nach Maßgabe der Health Claims-Verordnung ist er mittlerweile schlichtweg unzulässig. Und auch weniger berühmte Biermarken sollten so nicht mehr beworben werden, da der Verbraucherzentrale Bundesverband derzeit rigoros mit Abmahnungen gegen gesundheitsbezogene Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Alkoholischen Getränken vorgeht.
A Guinness a day keeps the doctor away: Nicht ohne Grund hat die berühmte irische Brauerei diesen Werbeslogan aufgegeben; nach Maßgabe der Health Claims-Verordnung ist er mittlerweile schlichtweg unzulässig. Und auch weniger berühmte Biermarken sollten so nicht mehr beworben werden, da der Verbraucherzentrale Bundesverband derzeit rigoros mit Abmahnungen gegen gesundheitsbezogene Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Alkoholischen Getränken vorgeht.
Die elektronische Zigarette: Rauchfrei, aber apothekenpflichtig?
Eine neue Methode, „gesunder“ (oder zumindest weniger schädlich) zu rauchen und vielerorts auch Rauchverbote zu umgehen, ist die elektronische Zigarette, die anstelle von Rauch nikotinhaltigen Wasserdampf produziert. Beim Handel mit dieser modernen Version des Glimmstängels ist aber Vorsicht geboten: Zumindest die nikotinhaltigen Filterkartuschen sind apothekenpflichtig - so die Ansicht der Bezirksregierung von Niederbayern.
Eine neue Methode, „gesunder“ (oder zumindest weniger schädlich) zu rauchen und vielerorts auch Rauchverbote zu umgehen, ist die elektronische Zigarette, die anstelle von Rauch nikotinhaltigen Wasserdampf produziert. Beim Handel mit dieser modernen Version des Glimmstängels ist aber Vorsicht geboten: Zumindest die nikotinhaltigen Filterkartuschen sind apothekenpflichtig - so die Ansicht der Bezirksregierung von Niederbayern.
Offensives Tabak-Marketing trotz Werbeverboten: Das große DO AND DON’T zur Werbung für Tabakwaren
Werbung für Tabakprodukte ist – nicht zu Unrecht – ein heikles Thema: Neben den zahllosen teils sehr emotional geführten Debatten um Gesundheitsrisiken und rigorose Besteuerung sorgt auch eine äußerst rigide Gesetzgebung für zahllose Schwierigkeiten im Marketing für Tabak und Tabakwaren. Da jedoch der einzelne (Versand-)Tabakhändler jedoch trotz wirtschaftlich vom Verkauf seiner Produkte abhängig ist, sollte er auch konsequent Werbung betreiben – um diese Aufgabe zu erleichtern, zeigt das große DO AND DON’T was geht und was verboten ist.
Werbung für Tabakprodukte ist – nicht zu Unrecht – ein heikles Thema: Neben den zahllosen teils sehr emotional geführten Debatten um Gesundheitsrisiken und rigorose Besteuerung sorgt auch eine äußerst rigide Gesetzgebung für zahllose Schwierigkeiten im Marketing für Tabak und Tabakwaren. Da jedoch der einzelne (Versand-)Tabakhändler jedoch trotz wirtschaftlich vom Verkauf seiner Produkte abhängig ist, sollte er auch konsequent Werbung betreiben – um diese Aufgabe zu erleichtern, zeigt das große DO AND DON’T was geht und was verboten ist.
Werbeverbot für „Bio-Tabak“: Natürlich verbotene Werbung für naturreine Tabakprodukte
Werbung für Tabakprodukte darf nach Maßgabe des VTabakG keinesfalls den Eindruck erwecken, das Produkt sei besonders natürlich bzw. naturrein oder enthalte entsprechende Inhaltsstoffe. Dieser Grundsatz findet sich auch in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; in einem jüngeren Urteil wurde die Werbung für „100% Bio Tabak“ als rechtswidrig erkannt.
Werbung für Tabakprodukte darf nach Maßgabe des VTabakG keinesfalls den Eindruck erwecken, das Produkt sei besonders natürlich bzw. naturrein oder enthalte entsprechende Inhaltsstoffe. Dieser Grundsatz findet sich auch in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; in einem jüngeren Urteil wurde die Werbung für „100% Bio Tabak“ als rechtswidrig erkannt.
Prüfrecht des Verbrauchers im online-Spirituosenhandel: Die Flasche mit sieben Siegeln
Wie weit darf ein Verbraucher, der im Versandhandel einen antiken Cognac erworben hat, bei der Prüfung des Inhalts gehen, ohne sein Widerrufsrecht zu verwirken? Mit diesem Problem hatten sich Amtsgericht und Landgericht Potsdam zu befassen; am Rande ging es dabei auch um die Frage, ob der Cognac zum Zwecke der Prüfung entkorkt und probiert werden darf.
Wie weit darf ein Verbraucher, der im Versandhandel einen antiken Cognac erworben hat, bei der Prüfung des Inhalts gehen, ohne sein Widerrufsrecht zu verwirken? Mit diesem Problem hatten sich Amtsgericht und Landgericht Potsdam zu befassen; am Rande ging es dabei auch um die Frage, ob der Cognac zum Zwecke der Prüfung entkorkt und probiert werden darf.
BGH: Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung
Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Qualitätsschutz für "Hessischen Apfelwein"
Der 'Hessische Apfelwein' muss künftig auch aus Hessen kommen: Der Apfelwein ist ab sofort durch das EU-Gütezeichen 'geschützte geografische Angabe' (g.g.A). geschützt.
Der 'Hessische Apfelwein' muss künftig auch aus Hessen kommen: Der Apfelwein ist ab sofort durch das EU-Gütezeichen 'geschützte geografische Angabe' (g.g.A). geschützt.
Gesundheit: Kommission leitet öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Tabakrichtlinie ein
Die Kommission startet heute eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über Tabakprodukte (2001/37/EG). Alle Interessenträger sind aufgefordert, ihre Meinung zu den verschiedenen Optionen abzugeben und sich zu den Maßnahmen zu äußern, die ins Auge gefasst werden, um Menschen stärker für die Gefahren des Tabakkonsums zu sensibilisieren, zum Aufgeben des Rauchens zu motivieren bzw. davon abzuhalten, überhaupt damit zu beginnen. Solche Maßnahmen könnten beispielsweise in größeren, doppelseitigen Gesundheitswarnhinweisen in Bildform auf den Zigarettenpackungen, in genormten Einheitsverpackungen oder der Regulierung der in Tabakprodukten enthaltenen schädlichen und suchterzeugenden Stoffe und der Zusatzstoffe, die den Tabakkonsum angenehmer machen, bestehen.
Die Kommission startet heute eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über Tabakprodukte (2001/37/EG). Alle Interessenträger sind aufgefordert, ihre Meinung zu den verschiedenen Optionen abzugeben und sich zu den Maßnahmen zu äußern, die ins Auge gefasst werden, um Menschen stärker für die Gefahren des Tabakkonsums zu sensibilisieren, zum Aufgeben des Rauchens zu motivieren bzw. davon abzuhalten, überhaupt damit zu beginnen. Solche Maßnahmen könnten beispielsweise in größeren, doppelseitigen Gesundheitswarnhinweisen in Bildform auf den Zigarettenpackungen, in genormten Einheitsverpackungen oder der Regulierung der in Tabakprodukten enthaltenen schädlichen und suchterzeugenden Stoffe und der Zusatzstoffe, die den Tabakkonsum angenehmer machen, bestehen.
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