Produktsicherheit
Die CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung
(Hinweis vorab: Umfangreiche Erläuterungen in Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung erhalten Sie hier).
Die Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen ist durch EU-Recht geregelt. Mit der Anbringung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt mit den (EU weit harmonisierten, d.h. einheitlichen) Vorschriften der Verordnung bzw. der zugrunde liegenden EG-Richtlinie übereinstimmt und eine sog. Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.
1. Hintergrund der CE-Kennzeichnung
Das CE-Kennzeichen wurde mit der Richtlinie 93/68/EWG eingeführt. CE steht für "Communautés Européennes" (franz. für "Europäische Gemeinschaften"). Ist es auf einem Produkt angebracht, so wird dadurch bestätigt, dass das Produkt den Vorgaben der einschlägigen europäischen Rechtsnormen bzw. ihren nationalen Umsetzungen entspricht. Die Verwendung des CE-Zeichens ist Pflicht, sofern eine Norm dies vorsieht. Eine freiwillige Verwendung ist nicht möglich.
Das CE-Zeichen ist insofern kein Gütesiegel, als dass lediglich die Übereinstimmung mit ohnehin zu beachtenden Vorschriften bestätigt wird, nicht hingegen ein weitergehender (Qualitäts-)Standard.
Zudem wird die Konformitätsbewertung oft vom Hersteller selbst durchgeführt, ohne Zuziehung einer benannten Stelle.
Jedoch sichern bereits die einschlägigen europäischen bzw. nationalen Normen, deren Beachtung Voraussetzung für die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen ist, einen gewissen (Qualitäts-)Standard.
2. Richtige Verwendung der CE-Kennzeichnung
§ 7 Absatz 1 ProdSG schreibt deshalb vor, dass für die CE-Kennzeichnung die allgemeinen Grundsätze nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten.
In § 7 Absatz 2 ProdSG ist geregelt, dass es verboten ist, das CE-Kennzeichen auf dem Produkt oder dessen Verpackung (und weiteren Unterlagen, die zu dem Produkt gehören) anzubringen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Konkret bedeutet dies, dass das CE-Zeichen nur verwendet werden darf, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht und (unten) dargestellten Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 3 bis 5 ProdSG erfüllt sind.
Anders gewendet darf die CE-Kennzeichnung gerade dann nicht verwendet werden, wenn die Verwendung nicht ausdrücklich vorgeschrieben, d.h. zulässig ist. Dies bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung immer nur dann auf einem Produkt oder dessen Verpackung angebracht werden darf, wenn dies in einer Rechtsvorschrift so vorgeschrieben ist.
Aus § 7 Absatz 3 bis 5 ProdSG ergeben sich die folgenden Pflichten für den Umgang mit der CE-Kennzeichnung.
(1) Sichtbare Anbringung der CE-Kennzeichnung
Gemäß § 7 Absatz 3 ProdSG muss – soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorschreibt – das CE-Zeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein.
Ausnahmsweise genügt es, wenn das CE-Zeichen nur auf der Verpackung und ggf. auf Begleitunterlagen angebracht ist, falls die Anbringung auf dem Produkt selbst wegen der Art des Produkts nicht möglich sein sollte.
(2) Kennnummer
Nach § 7 Absatz 4 ProdSG ist nach dem CE-Zeichen die sog. Kennnummer anzubringen.
(3) Zeitpunkt des Anbringens
Schließlich ist gemäß § 7 Absatz 5 ProdSG vorgeschrieben, dass das CE-Zeichen bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts angebracht sein muss.