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Produktsicherheit

Informationspflichten / Kennzeichnungspflichten (Verbraucher ist König und wird besonders geschützt)

Informationspflichten / Kennzeichnungspflichten (Verbraucher ist König und wird besonders geschützt)

Das Produktsicherheitsgesetz unterscheidet zwischen Produkten und Verbraucherprodukten, wenn es um den Grad der Pflichten zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Personen geht. Bei Verbraucherprodukten wird ein noch höherer Schutzstandard angelegt als bei anderen Produkten. Dabei versteht das ProdSG unter Verbraucherprodukten neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder voraussehbar von Verbrauchern benutzt werden könnten.

Dabei richtet das ProdSG besondere Pflichten an Hersteller und Importeure, wobei mit Importeuren Personen gemeint sind, die ihren Geschäftssitz in der EU haben und Produkte von außerhalb der EU in den EU-Wirtschaftsraum einführen.

1. Informationspflichten

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ProdSG muss der Hersteller bzw. der Importeur dafür sorgen, dass der Verwender des Verbraucherprodukts die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken des Produkts beurteilen und sich davor schützen zu können. Dabei geht es um die Risiken, wie während der zu erwartenden Gebrauchsdauer auftreten könnten und die für den Verwender nicht unmittelbar selbst erkennbar sind.

Darüber hinaus muss der Hersteller bzw. der Importeur grundsätzlich seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Verbraucherprodukt bzw. auf dessen Verpackung anbringen. Laut Gesetzesbegründung ist der Begriff „Kontaktanschrift“ in das Gesetz aufgenommen worden, um deutlich zu machen, dass die Angabe einer E-Mail- oder Internet-Adresse nicht ausreichen ist.

Schließlich müssen auch Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts angebracht werden.

2. Maßnahmepflichten

Nach § 6 Absatz 2 ProdSG müssen Hersteller und Importeure geeignete Vorkehrungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken treffen, die durch ihre Verbraucherprodukte entstehen können. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass der Hersteller oder der Importeur riskante Verbraucherprodukte zurückrufen, vor ihnen warnen oder andere wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen muss.

Darüber hinaus müssen Hersteller und Importeure gemäß § 6 Absatz 3 ProdHG bei den von ihnen vertriebenen Produkten Stichproben durchführen, Beschwerden prüfen und ggf. archivieren und die entsprechenden Händler über weitere, die Verbraucherprodukte betreffende Maßnahmen unterrichten.

3. Meldepflichten

Hersteller und Importeur sind zudem gemäß § 6 Absatz 4 ProdSG dazu verpflichtet, ihnen bekannte Risiken ihrer Verbraucherprodukte für die Sicherheit und Gesundheit von Personen den sog. Marktüberwachungsbehörden zu melden. Dabei müssen sie den Behörden auch mitteilen, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung des Risikos getroffen haben.

4. Pflichten von Händlern bei Verbraucherprodukten

Aber nicht nur Hersteller, sondern auch Händler haben nach dem ProdSG gewisse Pflichten.

So darf ein Händler nach § 6 Absatz 5 ProdSG keine Verbraucherprodukte vertreiben, von denen er weiß, dass sie nicht die allgemeinen Anforderungen an Produkte gemäß § 3 ProdSG (siehe oben) erfüllen. Zudem müssen auch Händler, wenn sie von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen durch Produkte erfahren, diese den Marktüberwachungsbehörden melden.

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