Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel

Letzte Aktualisierung: 30.03.2012
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Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll. Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungspflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel "richtig" zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst im Folgenden zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.


Überblick

A. Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Nach § 1 Absatz 1 der sog. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel „ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.“

In Abgrenzung dazu sind Arzneimittel diejenigen Erzeugnisse, welche dazu bestimmt sind „physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen“. Auch ein Nahrungsergänzungsmittel kann den Stoffwechsel beeinflussen; es ist dennoch nicht als Arzneimittel anzusehen, „wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird“ (BGH vom 26.08.2008, Az. I ZR 61/05).

Demnach handelt es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln um Lebensmittel und nicht etwa um Arzneimittel. Beispielsweise sind die in jedem Supermarkt erhältlichen Vitamin-C-Kapseln Nahrungsergänzungsmittel.

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