Health-Claims-Verordnung
Letzte Aktualisierung: 21.05.2013
Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCV“) auseinander. Zudem ist er brandaktuell, so werden über 40 Gerichtsentscheidungen des Zeitraums 2008-2012 berücksichtigt. Wie dürfen Lebensmittel nun nach Inkrafttreten der ersten Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben noch beworben werden? Wo ist diese Liste einsehbar? Welche speziellen Werbeverbote und Kennzeichnungsflichten sind zu beachten?
Wir informieren Sie gerne!
Überblick
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A. Allgemeine Fragen zur Health-Claims-Verordnung
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B. Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung
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C. Begriffsbestimmungen
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D. Beispiele für gesundheitsbezogene Angaben
- "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"
- "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien"
- Aussagen, dass bestimmte Nahrungsergänzungsmittel geeignet seien, dem Verwender zu einer mühelosen Raucherentwöhnung zu verhelfen
- Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.
- „Zur Unterstützung der optimalen Leistungsfähigkeit"/„…erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, / „Zur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall“ / „Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ /„Unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von gesundem kräftigem Haar“
- "Der Collagen-Lift-Drink versorgt den Organismus mit reinem Collagenhydrolysat. Dieser Stoff kann die körpereigene Synthese von Collagen stimulieren, einem Eiweißkörper im Bindegewebe, der unter anderem die Haut glatt und fest macht sowie die Spannkraft der Sehnen unterstützt."
- Das Produkt X wirkt"entschlackend".
- "B® Gelenke plus ultra enthält eine hoch dosierte Vitalstoff-Kombination zur Versorgung stark beanspruchter Gelenke und zum Erhalt einer gesunden Gelenkfunktion."
- "Gelenkaktive Vitalstoffe zu einem Gelenk-Aktiv-Komplex“
- „750 mg Glucosaminsulfat unterstützen die Festigkeit und Elastizität der Gelenkknorpel.“ (vgl. LG Köln, Urteil v. 07.07.2011, Az. 31 O 119/10). / „100 mg Chondroitinsulfat tragen zur Geschmeidigkeit der ‚Gelenkschmiere‘ bei.“
- "Granatapfelpulver hilft bei der Regeneration der Haut und ist ein hochwirksames Antioxidans, welches Umweltgifte bindet, die die Hautalterung antreiben."
- "Inhaltsstoff Coenzym Q 10"
- "Produkt X: Empfehlenswert für schöne Haut und Haare und zudem gut für Zähne und Knochen"
- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" / "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist" / "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"
- "Reinigt ihren Organismus", "Verlangsamt den Alterungsprozess" / "(Produktname) - das gesunde Frühstück", "(Produktname) - mit gesunden Ballaststoffen" / "Hilft Ihrem Körper, besser mit Stress fertig zu werden" / "Trägt zu einem ausgeglichenen Stoffwechsel bei" / "Mit (Produktname) lebst du gesund" / "Gut für die Gesundheit von Bergsteigern" / "Empfehlenswert für die Gesundheit von Sportlern"
- Werbung für Kindermilch: "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterie"
- „Erhalt der kognitiven Funktion“
- „Fitness für die grauen Zellen"
- "Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden“
- "Die X enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können"
- Produkt X "hält fit im Alter und beugt vorzeitigem Altern vor"
- Einnahme eines Produkts könne aufgrund des darin enthaltenen Vitamin B 12 einem Vitamin-B12-Mangel entgegen wirken
- "Damit der Körper keinen Schaden nimmt kann man deshalb zusätzliches Hydrogencarbonat zu sich nehmen. Das hilft, die überschüssige Säure zu neutralisieren und den Organismus wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
- "Produkt X hilft Phasen der Schwäche zu überbrücken: Zum Beispiel vor und im Wettkampf, im Training, im Job, im Auto, aber auch bei Krankheit.“
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(+20 weitere Fragen)
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E. Liste zulässiger Health-Claims
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F. Allgemeine Bedingungen: Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 3-7)
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G. Spezielle Bedingungen für nährwertbezogene Angaben (Artikel 8-9)
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H. Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 10 – 19)
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I. Krankheitsbezogene Werbung
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J. Übergangsvorschriften
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K. Die Health-Claims-Verordnung und das deutsche Wettbewerbsrecht
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L. Interessante Links zum Thema
G. Spezielle Bedingungen für nährwertbezogene Angaben (Artikel 8-9)
Frage: Welche nährwertbezogenen Angaben sind überhaupt nur zulässig?
Grundsatz: Gemäß Artikel 8 der Verordnung dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn
- sie in der Liste im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und
- den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Bedingungen (s.o.) entsprechen.
Frage: Was hat es mit dieser Liste (s. Anlage der Verordnung) auf sich?
Die im Anhang der Verordnung aufgeführte Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben ist zwingend bei nährwertbezogenen Angaben zu beachten. Für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend mit einer in der Liste aufgeführten nährwertbezogenen Angabe angesehen wird, gelten die in dieser Aufstellung angegebenen Verwendungsbedingungen.
Anschauliches Beispiel der IHK Schleswig-Holstein:
"Sie möchten ein neues Produkt auf den Markt bringen und damit werben, dass es im Gegensatz zu gängigen Sorten deutlich weniger Fett beinhaltet.
Zunächst müssten Sie anhand des einschlägigen Nährwertprofils überprüfen, ob Sie überhaupt eine solche freiwillige und positive Aussage über das Lebensmittel treffen dürfen (Stichwort: »gutes« Lebensmittel). Wenn das Nährwertprofil eingehalten ist, könnten Sie vielleicht Ihr Produkt mit der Angabe »fettarm« versehen.
Aus dem Anhang der Health-Claims-Verordnung ergeben sich dann die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Angabe: »FETTARM: Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch)«
Nehmen wir an, Ihr Produkt ist ein »festes Lebensmittel«, dann dürfte also ein Wert von 3 g Fett/100 g nicht überschritten werden. Ist diese Grenze überschritten, dürften Sie dieses Produkt also nicht »fettarm« nennen.
Allerdings könnten Sie vielleicht mit »reduzierter Fett-Anteil« werben.
Im Anhang der Health-Claims-Verordnung finden Sie auch diese allgemeine Regel:
»REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-Anteil: Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht [...]«
Wenn Ihr Produkt gegenüber dem herkömmlichen Produkt 30 % weniger Fett hat, dürfen Sie die Nährwertangabe: »reduzierter Fett-Anteil« verwenden oder eben »Leicht«, was – wie sich ebenfalls aus dem Anhang der Verordnung ergibt – dieselben Voraussetzungen hat."
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