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Werbung mit GS-Zeichen

GS-Zeichen und die Werbung

GS-Zeichen und die Werbung

Frage: Ab wann darf der Hersteller mit dem GS-Zeichen werben?

Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind und wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde. Damit wird jetzt auch der Fall erfasst, dass ein Hersteller mit dem GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben.

Der Hersteller darf das GS-Zeichen dagegen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.

Frage: Was ist ein verwendungsfähiges Produkt?

Produkte sind verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen (vgl. § 2 Nr. 27 ProdSG) - also "Plug and Play"-Produkte.

Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
- alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
- sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
- sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,

In diesem Zusammenhang führt die [Broschüre "Das neue Produktsicherheitsgesetz, Heuer/Reusch, S. 48"|Frage: Ab wann darf der Hersteller mit dem GS-Zeichen werben?
Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind und wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde. Damit wird jetzt auch der Fall erfasst, dass ein Hersteller mit dem GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben.
Der Hersteller darf das GS-Zeichen dagegen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.
Frage: Was ist ein verwendungsfähiges Produkt?
Produkte sind verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen (vgl. § 2 Nr. 27 ProdSG) - also "Plug and Play"-Produkte.
Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
• alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
• sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
• sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,

In diesem Zusammenhang führt die Broschüre "Das neue Produktsicherheitsgesetz, Heuer/Reusch, S. 48 aus):

Gemeint sind damit folgende Sachverhalte:

Im ersteren Fall bringt der Hersteller die Produkte als Bausatz in Verkehr. So dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass der "Ikea-Kleiderschrank" ein verwendungsfertiges Produkt darstellt. Ebenso stellt der Verwendungsfertigkeit nicht entgegen, dass Produkte nur noch der Installation bedürfen. Maschinen, die auf ein Maschinenfundament anzubringen sind und an die nur noch Betriebsmedien wie Z.B. Strom oder Druckluft zuzuführen sind, geltend als verwendungsfertig. Der letztere Fall, der Eigenbeschaffung von Teilen, die üblicherweise ergänzt werden, um das Produkt in einen verwendungsfertige Zusatz zu versetzen, erlaubt einer erhebliche Bandbreite an Auslegung. Hierunter dürfte beispielsweise die Kettensäge fallen, zu deren betriebsbereitem Zustand entweder die Beschaffung der Sägekette oder des zu nutzenden Öls erforderlich ist.

Weiter zu: Kontrolle / GS-Prüfstellen und Sanktionen
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