Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatz – wie auch Zubehörteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Dabei bestehen sowohl auf Seiten der Originalhersteller wie auch auf Seiten der Drittanbieter erhebliche Rechtsunsicherheiten. Ist es bspw. erlaubt Ersatzsteile zu einer fremden Hauptware zu verbreiten? Wenn ja, wie bewerben Drittanbieter rechtssicher ihre Waren? Darf man für nachgebaute Ersatzteile die Bestellnummern des Originalherstellers benutzen? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.
Schon einmal in München und in Köln ein Bier bestellt? Bayern trinken ihr Helles nun einmal aus 0,5-Liter-Gläsern, die Rheinländer dagegen bevorzugen für ihr Kölsch 0,2-Liter-Gläser. Ähnliche Unterschiede können den Verbraucher jetzt auch anderswo überraschen: seit dem 11.04.2009 gelten für die meisten Lebensmittel keine verbindlichen Verpackungsgrößen mehr.
Bisher hat die Fertigpackungs-Verordnung (FertigPackV) für fast alle Lebensmittel, die in Fertigpacken verkauft wurden, verbindliche Nennfüllmengen vorgeschrieben: die 0,7 l-Wasserflasche, die 100 g-Schokoladentafel, die 1 kg-Mehltüte etc. Die Idee dahinter war, dem Verbraucher sowohl den Einkauf als auch den direkten Preisvergleich zu erleichtern – einerseits konnte der Kunde von der benötigten Menge auf die Zahl der benötigten Gebinde schließen, andererseits war in allen vergleichbaren Packungen die exakt gleiche Menge enthalten, so dass ein höherer Preis pro Gebinde gleichbedeutend war mit einem höheren Preis pro Gewichtseinheit.
Damit ist jetzt Schluss: am 11.04.2009 ist eine EU-weite Liberalisierung der Nennfüllmengen von Lebensmittelpackungen in Kraft getreten, die auch zu einer Änderung der FertigPackV geführt hat. Grundlage hierfür ist die EU-Richtline 2007/45/EG, durch die Handelshemmnisse im Binnenmarkt durch uneinheitliche Vorschriften über eben jene Nennfüllmengen beseitigt werden sollen. In der Praxis sieht das nun so aus, dass für praktisch alle Lebensmittel die bisherigen Vorschriften über Nennfüllmengen einfach gestrichen wurden. Seit Ostern dürften also theoretisch auch 0,77 l-Wasserflaschen, 111 g-Schokoladentafeln und 1,1.kg-Mehltüten verkauft werden. Allerdings ist im Einzelnen wohl eher der Trend zu 0,69 l-Wasserflaschen, 99 g-Schokoladentafeln und 0,9 kg-Mehltüten zu erwarten – schließlich könnte man dann ein bisschen weniger verkaufen, den Preis aber beibehalten.
Zwar schreibt die Preisangaben-Verordnung (PAngV) immer auch die Angabe eines Grundpreises vor, der den Direktvergleich dann doch wieder ermöglicht. Bei vielen Verbrauchern, die bisher die Bedarfsberechnung „drei Flaschen Wasser, zwei Tafeln Schokolade, eine Tüte Mehl“ gewohnt waren, ist allerdings zu erwarten, dass sie geringfügige „Korrekturen“ der Füllmenge in den gewohnten Gebinden schlichtweg nicht bemerken – was dann wiederum eine schleichende, unbemerkte Teuerung der Waren nach sich zieht. Immer noch in Kraft ist übrigens die bisherige Vorschrift über Nennfüllmengen bei einigen alkoholischen Getränken, insbesondere bei Weinerzeugnissen (siehe Anhang 1 der FertigPackV, online einsehbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/fertigpackv_1981/anlage_1_44.html). Bei diesen ist also eine solche schleichende Teuerung ebenso wenig möglich wie die „0,6 l-Bouteille“.
Auch für Online-Händler, die Waren direkt an den Endverbraucher abgeben, kann es in Zukunft lohnend sein, einmal einen Blick auf die Füllmengen zu werfen. Denn auch wer Schokolade regelmäßig in „Tafeln“ bezieht und weiterveräußert, kann unter Umständen eine Änderung seitens des Herstellers übersehen – was dann natürlich direkt zu einer Abmahnung führen kann, wenn im Online-Shop weiterhin eine alte Nennfüllmenge aufgeführt ist.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de