Verkauf von Textilien

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Letzte Aktualisierung: 15.05.2012
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Verkauf von Textilien Am 07.11.2011 ist die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung in Kraft getreten, die ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen wird. Online-Händler haben sich auf die neue Rechtslage einzustellen, da sich die Regeln zur Kennzeichnung zum Teil geändert haben. Erfreulich für Händler ist, dass bestimmte Pflichtkennzeichnungen entfallen - so ist z.B. wärmendes Innenfutter bei Schuhen nicht mehr kennzeichnungspflichtig. Weniger erfreulich ist, das dafür andere Pflichtkennzeichnungen hinzugekommen sind. Nutzen Sie den nachfolgenden Leitffaden der IT-Recht Kanzlei, um sich umfassend über die neuen geltenden gesetzlichen Anforderungen zur Textilkennzeichnung zu informieren.


Überblick

A. Welche Neuerungen sieht die europäische Textilkennzeichnungsverordnung vor?

Da wäre etwa zu nennen:

1. Die Kennzeichnungspflicht für Matratzenteile sowie Teile von Campingartikeln entfällt. Ausreichend ist die alleinige Kennzeichnung der Bezüge (vgl. Artikel 2 der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung).

2. Textile Teile von Schuhwaren müssen nicht mehr gekennzeichnet werden. Damit entfällt auch die Kennzeichnung betreffend die der Wärmehaltung dienenden Futterstoffe von Schuhen (in dem Zusammenhang wurden in den letzten Jahren häufig Online-Händler abgemahnt).

3. Maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt werden, sind nicht mehr zwingend zu kennzeichnen (vgl. Artikel 2 der Verordnung).

4. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2 (entspricht einer Postkarte DIN A6) sind nicht mehr zwingend zu kennzeichnen. Achtung: Sowohl die Vorder- als auch die Rückseite zählt.

5. Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip – worauf der Gesamtverband textil + mode hinweist ), vgl. Artikel 12 der Verordnung.

6. Textilerzeugnisse aus Filz (auch Hüte aus Filz) müssen nun zwingend gekennzeichnet werden.

7. Im Unterschied zur Regelung des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes müssen die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent nun ausnahmslos angegeben werden (vgl. Artikel 9 der Verordnung).

8. Das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz sieht viele Möglichkeiten der vereinfachten Kennzeichnung bei Multifaser-Textilerzeugnissen vor, die nun mit Geltung der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung entfallen.

So sieht die neue Verordnung etwa nicht mehr die Möglichkeit vor, dass

  • nur die Faser genannt wird, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht (z.B. „85 % Polyester Mindestgehalt“).
  • nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben ihrer Gewichtsanteile dargestellt werden können.

9. Als „sonstige Fasern“ dürfen nur noch (unter bestimmten Voraussetzungen) Fasern bezeichnet werden, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind (vgl. Artikel 9, Absatz 5 der Verordnung).

10. Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht mehr gekennzeichnet werden (vgl. Artikel 10 der Verordnung).

11. Wenn bei Büstenhaltern und Korseletts die einzelnen Teile bezeichnet werden, muss das äußere und innere Gewebe der Oberfläche der Schalen nun angegeben werden (vgl. Anlage IV der Verordnung).

12. Eigentlich müssten nun auch "Täschnerwaren", sofern sie einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % aufweisen, gekennzeichnet werden, da sie nicht mehr ausdrücklich als nicht kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse in der Anlage IV der Verordnung aufgeführt werden. Dies scheint jedoch auf einen bloßen redaktionellen Fehler zurückzuführen zu sein, den die EU-Kommission schleunigst durch einen delegierten Rechtsakt (Art. 21f. TextilKennzVO) ausbessern sollte.

Autor:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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