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Im Wege des Rechtsakts der Verordnung hat die Europäische Union einen einheitlichen Reifen-Kennzeichnungsstandard geschaffen, der sich an den Kennzeichnungspflichten für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten orientiert. Bei Kühlschränken und Waschmaschinen sind Energieeffizienzlabels, die dem Verbraucher mittels eines einfachen Skalen- und Farbsystems schnell Aufschluss über die Energieverbrauchseigenschaften des jeweiligen Geräts geben ein bekanntes Bild. Künftig wird das auch bei Kfz-Reifen der Fall sein.
Durch das kommende „EU-Reifenlabel“ soll den Verbrauchern eine sachkundige Entscheidung beim Reifenkauf ermöglicht werden. Künftig sind Hersteller und Vertreiber von Reifen, und damit auch Reifenhändler, die ihre Produkte im Ecommerce absetzen, zu einer einheitlichen Kennzeichnung nahezu sämtlicher Reifen verpflichtet. Reifenhändler haben dabei eine relativ bequeme Position, da sie größtenteils auf die von den Herstellern zu liefernden Informationen zurückgreifen können. Insbesondere der Pflichtenkatalog der Händler im Ecommerce ist dabei ein überschaubarer.
In der folgenden Sammlung von Fragen und Antworten möchten wir Ihnen diese wichtige Thematik näherbringen.
Grundlage für die künftige Kennzeichnungspflicht ist die EG-Verordnung 1222/2009. Diese Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter wurde am 22.12.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 11.01.2010 in Kraft getreten.
Nein. Der europäische Gesetzgeber hat sich bei der Kennzeichnungspflicht für Reifen für den Rechtsakt der Verordnung entschieden. Eine solche Verordnung ist in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar, bedarf also anders als eine Richtlinie keines nationalen Umsetzungsaktes mehr.
Die in der EG-Verordnung 1222/2009 angeordneten Kennzeichnungspflichten sind ab dem 01.11.2012 zwingend einzuhalten.
Zwar appelliert der europäische Gesetzgeber in den Erwägungsgründen der Verordnung an die Betroffenen, die Kennzeichnungspflichten freiwillig vorzeitig, also vor dem 01.11.2012 zu beachten. Dieser Appell dürfte in der Praxis aber schon daran scheitern, dass die Vertreiber von Reifen hierbei auf die Mithilfe der Reifenhersteller angewiesen sind. Nur wenn diese die notwendigen Daten bzw. Kennzeichnungsmaterialien liefern, ist überhaupt eine verordnungskonforme Kennzeichnung möglich. Die Hersteller werden sich mit der flächendeckenden Kennzeichnung ihrer Produkte aber vermutlich bis zum 01.07.2012 Zeit lassen. Denn vor diesem Stichtag hergestellte und noch nicht gekennzeichnete Reifen dürfen auch über den 01.11.2012 hinaus ungekennzeichnet verkauft werden.
Als Vertreiber von Reifen sollten Sie sich jedenfalls den 01.11.2012 im Kalender anstreichen, denn ab diesem Stichtag gilt es umfassende, neue Kennzeichnungspflichten einzuhalten!
Ziel dieser Verordnung ist, den durch den Rollwiderstand der Bereifung bedingten Kraftstoffverbrauch und den damit verbundenen CO2-Ausstoß zu senken. Daneben liegt das Augenmerk auch auf einer Verringerung des Verkehrslärms durch das Abrollgeräusch der Reifen und auf der Verbesserung der Verkehrssicherheit hinsichtlich des Haftungsverhaltens der Reifen bei Nässe.
Ein Großteil der Kraftfahrzeugreifen ist in Zukunft einheitlich hinsichtlich bestimmter technischer Parameter zu kennzeichnen. Der Verbraucher soll durch dieses „EU-Reifenlabel“ beim Kauf neuer Reifen auch als technischer Laie schnell erkennen können, welches Reifenmodell besonders spritsparend, leise und sicher bei Nässe ist, um eine sachkundige Kaufentscheidung zu treffen. Werden daraufhin vermehrt nur solche Reifen nachgefragt, die im Rahmen der Kennzeichnung überdurchschnittliche Einstufungen erreichen, würden die Hersteller angespornt, diese Nachfrage durch die Entwicklung innovativer Reifenprodukte besser zu bedienen.
Dadurch erhofft sich die Europäische Union insgesamt mehr technischen Fortschritt auf dem Reifenmarkt, der sich durch eine nachhaltigere Mobilität, ein reduziertes Lärmniveau und verbesserter Sicherheit bei nasser Fahrbahn auszahlen soll. Die Ziele des europäischen Gesetzgebers sollen also durch technische Innovationen erreicht werden. Mindestanforderungen hinsichtlich der genannten Reifeneigenschaften hat er bereits in einem anderen Rechtsakt aufgestellt.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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