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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie 2011/65/EU sieht vor, dass der Anwendungsbereich nur schrittweise ausgeweitet wird. § 15 ElektroStoffV dient der Umsetzung dieser Vorgabe.

Frage: Seit wann gilt die ElektroStoffV?

Die ElektroStoffV ist am 09. Mai 2013 in Kraft getreten, vgl. § 16 ElektroStoffV. Sie formuliert Voraussetzungen (Einhaltung der Stoffbeschränkungen, CE-Kennzeichnung etc.) für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten.

Frage: Was gilt für Lagerware ohne CE-Kennzeichnung, darf diese abverkauft werden?

Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, wann die als "Lagerware" bezeichneten Geräte in Verkehr gebracht worden sind, da das Erfordernis zur Einhaltung der Stofffbeschränkungen und der Durchführung einer Konformitätsbewertung unmittelbar an den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Geräte geknüpft sind.

Das Inverkehrbringen ist dabei gemäß § 2 Nr. 11 "die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt (...)".

Lagerware , die bereits vor dem Inkrafttreten der ElektroStoffV (also dem 09. Mai 2013) in Verkehr gebracht wurde, unterfällt somit nicht dem Anwendungsbereich und damit den Vorgaben der ElektrostoffV. Ein Abverkauf dieser Geräte (ohne Einhaltung der neuen Stoffbeschränkungen, CE-Kennzeichnung) wäre demzufolge möglich, sofern diese Geräte den Anforderungen des inzwischen aufgehobenen § 5 ElektroG entsprechen.

Lagerware, die dagegen nach dem 09.05.2013 in Verkehr gebracht wurde, hat dagegen den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV vollumfänglich zu genügen, sofern insoweit keine Übergangsbestimmungen greifen.

Frage: Sieht die ElektroStoffV Übergangsregelungen vor?

Zur Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen

  • Elektro- und Elektronikgeräten, die bislang bereits den in § 5 ElektroG vorgegebenen Stoffbeschränkungen unterlagen (Kategorie 1 – 7 und 10) und
  • allen übrigen Elektro- und Elektronikgeräten (Kategorie 8 – 9 und 11).

1. Geräte, die bereits in den Anwendungsbereich des § 5 ElektroG fielen

Die ElektroStoffV sieht keine Übergangsregelungen für Geräte vor, die bereits in den Anwendungsbereich des (mittlerweile aufgehobenen § 5 ElektroG) fielen - vielmehr sind beim Inverkehrbringen dieser Geräte seit dem 09.05.2013 die neuen Voraussetzungen der ElektroStoffV (Einhaltung der Stoffbeschränkungen, CE-Kennzeichnung etc.) zu beachten.

Hinweis:

Die nachfolgenden Gerätekategorien wurden bereits durch § 5 ElektroG erfasst:

Kategorie 1: Haushaltsgroßgeräte,

Kategorie 2: Haushaltskleingeräte,

Kategorie 3: Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,

Kategorie 4: Geräte der Unterhaltungselektronik,

Kategorie 5: Beleuchtungskörper,

Kategorie 6: elektrische und elektronische Werkzeuge,

Kategorie 7: Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,

Kategorie 10: automatische Ausgabegeräte,

Die fehlende Übergangsfrist mag als eine unverständliche Härte angesehen werden, da Hersteller und Importeure sich weniger durch die neuen Stoffbeschränkungen als durch das in diesem Zusammenhang neu angewandte Konformitätsverfahren (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroStoff) belastet fühlen können. Gemäß der amtlichen Begründung zur ElektroStoffV soll der Mehraufwand für die Hersteller jedoch "vertretbar" sein.

2. Geräte, die nicht vom Anwendungsbereich des § 5 ElektroG umfasst waren

Elektro- und Elektronikgeräte der nachfolgenden Kategorien dürfen gemäß § 15 Abs. 1 ElektroStoffV bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen der ElektroStoffV nicht erfüllen:

  • Kategorie 8: medizinische Geräte,
  • Kategorie 9: Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
  • Kategorie 11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Gerätekategorien 1 bis 10 fallen.

Das Bereitstellen auf dem Markt umfasst gemäß § 2 Nummer 10 ElektroStoffV sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch die dem Inverkehrbringen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten nachfolgende Schritte. Die Regelung setzt damit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU um, die zum einen eine Übergangfrist zur Anpassung der neu in den Anwendungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräte an die Anforderungen der Richtlinie schaffen und zum anderen sicherstellen soll, dass zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bereits in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, welche die durch die Richtlinie beschränkten Stoffe enthalten, nach dem Ablauf des 22. Juli 2019 nicht mehr zum Verbrauch, Vertrieb oder zur Verwendung abgegeben werden dürfen.

Achtung: Sonderregelungen gelten wiederum (nur) mit Blick auf die Stoffbeschränkungen für folgende Geräte:

  • medizinische Geräte,
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
  • In-vitroDiagnostika sowie
  • industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente.

Diese Geräte dürfen - ohne Beachtung der in § 3 Abs. 1 ElektroStoffV geregelten Stoffbeschränkungen - noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden:

  • medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2014,
  • In-vitro-Diagnostika bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 sowie
  • industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2017.

Frage: Gilt die Übergangsvorschrift § 15 Abs. 1 ElektroStoff nur für Stoffbeschränkungen oder auch die Kennzeichnungsvorgaben?

Die Übergangsfrist für Geräte, die nicht bereits von § 5 ElektroG erfasst waren, bezieht sich sowohl auf

  • die neuen Vorgaben zu Stoffbeschränkungen als auch auf die
  • sich aus der ElektroStoffV ergebenden Pflicht zur Kennzeichnung von Geräten.

So heißt es in § 15 Abs. 1 ElektroStoffV:

"Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen."

Die erweiterte Hersteller- / Importeurskennzeichnung im Vergleich zu 7 ElektroG ist eine Anforderung der Verordnung.

Frage: Welche Sonderregelungen bez. Stofbeschränkungen bestehen bei Kabel oder Ersatzteilen?

1. Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV sind gemäß § 15 Abs. 3 ElektroStoffV Kabel oder Ersatzteile von

  • Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden,
  • medizinischen Geräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
  • In-vitro-Diagnostika, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden,
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
  • industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden, und
  • Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine nach dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parmanets und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 23.2.2003, S.19) oder auf Grund des Artikels 5 dieser Richtlinie beschlossene Ausnahme galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, soweit diese Ausnahme betroffen ist.

Insofern wird laut amtlicher Begründung der Zeitpunkt, ab dem Kabel und Ersatzteile den Stoffbeschränkungen entsprechen müssen, von den Elektro- und Elektronikgeräten bestimmt, in die sie eingebaut sind bzw. mit denen sie verwendet werden.

2. Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV sind des weiteren gemäß § 15 Abs. 4 ElektroStoffV Ersatzteile

  • die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden, ausgebaut und
  • die in Geräten verwendet werden, die zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Teile wiederverwendet wurden.

Durch § 15 Abs. 4 ElektroStoffV soll sichergestellt werden, dass die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, in Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dies bedeutet, dass Ersatzteile, welche die beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Höchstkonzentrationen enthalten nur auf der zwischenbetrieblichen Ebene und nur dann, wenn die Überlassung dokumentiert ist, zu Zwecken der Wiederverwendung weiterverkauft werden dürfen. Darüber hinaus darf eine Wiederverwendung nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über die wiederverwendeten Teile informiert werden.

Weiter zu: Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Marktüberwachungsbehörden
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